Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 182/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 239

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 182/03 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Grundsatzbedeutung weist die Sache nicht auf. Die in der Senats-rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sorgfältigen Sachverhaltsaufklä-rung, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, betreffen [X.] und rechtliche Wertungen, die der rechtsunkundige Auftraggeber sei-2 - 3 - nem Anwalt mitteilt. Vorliegend bestand dagegen eine mehrjährige Verwal-tungspraxis der zuständigen Finanzbehörde, die der Beklagte zum Ausgangs-punkt für seinen Hinweis auf die Änderung der steuerlichen Behandlung von Zweifamilienhäusern (§ 52 Abs. 21 EStG) nehmen konnte. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt gleichfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde steht das Berufungsurteil auch nicht im Gegensatz zu den Entscheidungen des [X.] OLG-Report 1992, 239 und [X.], 616, 619. In den dortigen Fallgestaltungen bestand für den Steuerberater Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, unter anderem deshalb, weil die zur Verfügung gestellten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine anderweitige Be-wertung im [X.] ergaben. 2. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend gemachte Verfahrensgrundsrechtsverletzung ist nicht gegeben. Das [X.] hat die in der Sitzungsniederschrift nicht aufgenommene Aussage der Zeugin B. in den Gründen wiedergegeben und hierbei zwischen dem Inhalt der Aussage und der Würdigung der Zeugenangaben entsprechend den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen ([X.]Z 40, 84, 86; [X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 3057, 3058) hinreichend unterschieden. 3 3. Davon abgesehen ist die Klage unschlüssig. Die den Klägern nachtei-lige Entscheidung des Finanzamts ist zu Recht ergangen. Sie hätten daher in keinem Fall den erstrebten Steuervorteil erzielen können. Mangels abweichen-den Tatsachenvortrags ist davon auszugehen, dass die getätigten Investitionen zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Hauses geführt bzw. eine ansons-ten drohende Wertminderung verhindert haben. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.07.2002 - 4 O 594/01 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2003 - 25 U 114/02 -

Meta

IX ZR 182/03

14.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 182/03 (REWIS RS 2006, 239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 239

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.