Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. IX ZB 31/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4769

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[X.][X.] vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 3. März 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 werden zurückgewiesen. Gründe: Die als sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde bezeichneten Eingaben des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 sind als [X.] auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. 1 Die Gegenvorstellungen geben keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzuändern. Das Vorbringen des Beklagten liegt neben der [X.]. Die auf angebliche Zustellungsmängel bestützte Argumentation berück-sichtigt nicht die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. 2 Der Beklagte kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten. 3 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2007 - 22 C 1826/06 - - 3 - [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 S 1352/07 -

Meta

IX ZB 31/08

03.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. IX ZB 31/08 (REWIS RS 2009, 4769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4769

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