Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 25/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 1004

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 25/11

vom

29. November 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Braeuer

am
29. November
2011
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 wird wegen offensicht-licher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es unter Rn.
11 heißt:

"Gemäß § 112e [X.], § 60 VwGO wird Wiedereinsetzung in den

wird ihr gemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet."

Kessal-Wulf
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Braeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2011 -
AGH I 12/09 -

Meta

AnwZ (Brfg) 25/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 25/11 (REWIS RS 2011, 1004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1004

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.