Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 C 29/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 5078

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten


Leitsatz

1. Das Recht eines Landes zur Regelung der Besoldung seiner Richter ist revisibel.

2. Eine Vortätigkeit eines Richters kann nur dann i.S.v. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln (juris: BesG BE) für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein, wenn die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen Elemente der sozialen Kompetenz im Vordergrund dieser Vortätigkeit gestanden hat und für diese prägend gewesen ist.

3. Zeiten der Ausbildung zum Flugbegleiter, Zeiten der Tätigkeit in diesem Beruf sowie Zeiten der Berufstätigkeit als Fluggastabfertiger sind nicht als Erfahrungszeiten i.S.v. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln anzuerkennen.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Festsetzung einer höheren Stufe seines Grundgehalts als [X.].

2

Der ... geborene Kläger steht als [X.] am Amtsgericht im Dienst des [X.]. Im Rahmen seines Studiums ließ er sich während eines Urlaubssemesters im September 1994 zum Flugbegleiter ausbilden und war anschließend bis zum 5. März 1995 in diesem Beruf in Vollzeit tätig. Von Juni 1995 bis Anfang Oktober 1998 arbeitete er studienbegleitend im Umfang einer Halbtagsbeschäftigung als Fluggastabfertiger auf einem Flughafen in ....

3

Ab Oktober ... war der Kläger als [X.] in ... tätig. Zum 1. März 2011 wurde er zum [X.] abgeordnet und mit Wirkung vom 1. September 2011 zu ihm versetzt.

4

Aufgrund der zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten setzte der Beklagte zum 1. September 2011 ein Grundgehalt der Stufe 3 fest. Dabei lehnte er die vom Kläger beantragte Anerkennung von Zeiten seiner Ausbildung zum Flugbegleiter sowie seiner Tätigkeit als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, es bestehe keine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Zeiten für den Erwerb der [X.] Kompetenz förderlich gewesen seien.

5

Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den [X.] unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, die Zeiten vom 6. September 1994 bis 5. März 1995 sowie vom 2. Juni 1995 bis zum 3. Oktober 1998 als Erfahrungszeiten des [X.] anzuerkennen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Für die anrechenbaren Erfahrungszeiten genüge nicht jede Tätigkeit in einem früheren Beruf oder in einer darauf bezogenen Ausbildung, die einzelne Aspekte der [X.] Kompetenz zu stärken vermögen. Für den Erwerb der für den [X.]beruf notwendigen [X.] Kompetenz seien nur solche Tätigkeiten förderlich, bei denen der persönliche Umgang mit anderen Menschen im Vordergrund stehe und bei denen der [X.] Kontakt prägend sei. Dies sei vor allem bei Berufen aus dem [X.], erzieherischen, pflegerischen und Bildungsbereich die Regel. Diesen Anforderungen genügten die Ausbildung des [X.] zum Flugbegleiter, seine anschließende Tätigkeit in diesem Beruf sowie seine Berufstätigkeit als Fluggastabfertiger nicht.

7

Hiergegen wendet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er beantragt,

das Urteil des [X.] ... vom 17. September 2015 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] ... vom 20. März 2013 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid der [X.] vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2012 aufgehoben wird, soweit darin die Festsetzung einer höheren Stufe abgelehnt worden ist, und der Beklagte verpflichtet wird, für die Bestimmung des Grundgehalts des [X.] zum 1. September 2011 die Stufe 5 festzusetzen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Urteil des [X.] verletzt weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesrecht. Das Recht eines Landes zur Regelung der Besoldung seiner [X.] ist revisibel (§ 71 DRiG, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG und § 127 Nr. 2 [X.] in entsprechender Anwendung; vgl. [X.], DRiG, 6. Aufl., § 71 Rn. 7).

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei der ersten Festsetzung der Stufe seines Grundgehalts die Zeiten seiner Ausbildung zum Flugbegleiter, die Zeiten seiner Tätigkeit in diesem Beruf sowie die Zeiten seiner Berufstätigkeit als Fluggastabfertiger als Erfahrungszeiten anerkennt und damit eine höhere Stufe des Grundgehalts als die bewilligte Stufe 3 festsetzt.

1. Für die hier umstrittene Festsetzung der Stufe des Grundgehalts eines [X.]s des [X.] sind maßgeblich § 38 und 38a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für [X.] vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266 <280>, [X.] Bln) in der Fassung des [X.] für das Land [X.] vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306).

Gegenstand der Verpflichtungsklage ist nicht die bloße Anerkennung von Erfahrungszeiten, sondern die Festsetzung einer höheren Stufe, die sich aus der Anerkennung von Erfahrungszeiten nach § 38a [X.] Bln ergibt. Der Gesetzgeber hat durch § 38 Abs. 2 [X.] Bln ausdrücklich vorgegeben, dass die Stufe durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom ersten [X.] festgesetzt wird, in dem die Ernennung wirksam wird.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] Bln wird das Grundgehalt der [X.], soweit die Besoldungsordnung, wie hier, nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 38a Abs. 1 [X.] [X.] anerkannt werden. § 38a Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] Bln regeln die Anerkennung von Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum [X.]amt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden (Nr. 1) sowie der Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar und der Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum [X.]amt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber (Nr. 2). Die hier maßgebliche Regelung des § 38a Abs. 1 Nr. 3 [X.] Bln schreibt vor, dass dem [X.] bei der ersten Stufenfestsetzung die Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des [X.]amts förderliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben werden konnten (Alt. 1) oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen [X.] Kompetenz förderlich sein konnte (Alt. 2). § 9 Nr. 4 DRiG bestimmt, dass in das [X.]verhältnis nur berufen werden darf, wer über die erforderliche [X.] Kompetenz verfügt.

Zeiten einer Vortätigkeit sind nur dann als Erfahrungszeiten nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 [X.] Bln anzuerkennen, wenn die Stärkung der für den Beruf des [X.]s wesentlichen Elemente der [X.] Kompetenz im Vordergrund dieser Vortätigkeit stand und für diese prägend war.

Unerheblich ist der Umstand, dass § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 [X.] Bln von der "notwendigen" [X.] Kompetenz spricht, während § 9 Nr. 4 DRiG die "erforderliche" [X.] Kompetenz als Voraussetzung für die Berufung in das [X.]verhältnis nennt. Denn der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich auf die bundesgesetzliche Regelung Bezug genommen.

Durch § 9 DRiG hat der Bundesgesetzgeber in Ausgestaltung des Art. 33 Abs. 2 GG diejenigen Kriterien bestimmt, denen der Bewerber bei der Einstellung in ein [X.]amt genügen muss. Die [X.] Kompetenz ist dabei ein Teilelement der persönlichen Eignung des Bewerbers (Silberkuhl, in: [X.], DRiG, § 9 Rn. 25 m.w.[X.]).

Als Elemente dieser [X.] Kompetenz, die ein Bewerber für ein [X.]amt - idealerweise - in sich vereinen soll, sind in den Beratungen zum Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 ([X.]), durch das § 9 DRiG neu gefasst worden ist, u.a. Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Konflikt- und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, [X.]s Verständnis, gesellschaftliches Engagement, Gerechtigkeitssinn und verantwortungsbewusste Ausübung der der [X.] genannt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, [X.]. 14/8629, [X.] und 13 f.). Hinzu kommt die Fähigkeit, sich gegenüber Nichtjuristen verständlich ausdrücken und ihnen komplexe Begriffe und Fragestellungen erläutern zu können.

§ 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 [X.] Bln ist nach seinem Wortlaut, wegen des Zusammenhangs mit Art. 33 Abs. 2 GG und nach seinem Sinn und Zweck eingrenzend auszulegen. Diese einschränkende Auslegung folgt auch aus dem Umstand, dass die auf die Vortätigkeit zurückzuführende Stärkung der für den [X.]beruf erforderlichen [X.] Kompetenz als ein Bündel von Eigenschaften nicht objektiv messbar ist ("förderlich sein konnte") und der Gesetzgeber im Hinblick hierauf auch dem Aspekt keine Bedeutung beigemessen hat, ob die Vortätigkeit vollzeitig oder nur in Teilzeit ausgeübt wurde.

Durch die Bezugnahme auf die für die richterliche Tätigkeit erforderliche [X.] Kompetenz hat der Landesgesetzgeber besondere Anforderungen an die Vortätigkeit aufgestellt. Es genügt nicht jede Tätigkeit, die in irgendeiner Hinsicht die [X.] Kompetenz eines Menschen gestärkt hat. Vielmehr muss die berufliche Vortätigkeit gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben, die für den [X.]beruf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind. Hierzu zählt insbesondere die Fähigkeit, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter auch in komplexen Lebensverhältnissen zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und ggf. hierüber auch zu entscheiden. Der [X.] muss ferner die [X.] Folgen seines Handelns berücksichtigen. Andererseits muss er aber auch die erforderliche Konflikt- und Entschlussfähigkeit besitzen. Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper muss er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen.

Dass der Landesgesetzgeber nur solche [X.] als relevant angesehen hat, die diese spezifischen [X.] Fähigkeiten und Eigenschaften des [X.]s gestärkt haben, lässt sich auch den Materialien zu § 38a Abs. 1 [X.] Bln entnehmen (Abgeordnetenhaus [X.], [X.] für das Land [X.] und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, Entwurf des Senats, [X.]. 16/4078, [X.] f.). Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich von einer bloßen Ermessensermächtigung an die Verwaltung abgesehen und die anerkennungsfähigen Zeiten im Gesetz selbst bestimmt.

Auch die Systematik der einzelnen Regelungen des § 38a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] Bln spricht für eine einschränkende Auslegung der Nummer 3 Alt. 2. Zunächst hat der Gesetzgeber durch § 38a Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] Bln bestimmt, dass die Zeiten einer vor der Berufung in das [X.]verhältnis liegenden beruflichen Tätigkeit in einem "klassischen" juristischen Beruf, z.B. juristische Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar, als Erfahrungszeiten i.S.d. § 38 Abs. 3 [X.] Bln anzuerkennen sind. Die Vertiefung der für den [X.]beruf unabdingbaren juristischen Fachkenntnisse im [X.] an den Erwerb der Befähigung zum [X.]amt prägt die Bestimmungen der Nummer 1 und 2 ebenso wie die Regelung in Nummer 3 Alt. 1. Die in Nummer 3 Alt. 1 zum Ausdruck kommende Gleichstellung der Vertiefung der juristischen Kenntnisse des späteren [X.]s in einem anderen Beruf mit den Tätigkeiten in einem "klassischen" juristischen Beruf i.S.d. Nummern 1 und 2 belegt, dass der auf die Vortätigkeit zurückzuführende Zugewinn an juristischen Fachkenntnissen bei den Fällen des § 38a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Alt. 1 [X.] Bln vergleichbar sein muss. Dann gilt das Erfordernis der spürbaren Stärkung gerade der die richterliche Tätigkeit prägenden - [X.] - Eigenschaften auch für die hier relevante Regelung des § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 [X.] Bln.

Die Bezugnahme auf die für die Tätigkeit als [X.] spezifischen [X.] Fähigkeiten bringt zum Ausdruck, dass das mit jeder beruflichen Tätigkeit nahezu zwangsläufig verbundene Maß an [X.]m Kontakt zu anderen Menschen, sei es der Auftraggeber, ein Vorgesetzter oder ein Kollege, für die Anerkennung der Vortätigkeit als Erfahrungszeit nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 [X.] Bln nicht ausreicht. Andernfalls hätte das Merkmal der Möglichkeit der Förderung der für den Beruf des [X.]s notwendigen [X.] Kompetenz keine Bedeutung mehr. Zudem könnte sich das Besoldungssystem der Sache nach wieder einem System annähern, das ausschließlich an das Lebensalter des ernannten [X.]s anknüpft. Das bisherige, jüngere Bewerber wegen ihres Alters diskriminierende Besoldungssystem (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 [X.] 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 14 m.w.[X.]) wollte der Landesgesetzgeber gerade durch die Regelungen der §§ 38 und 38a [X.] Bln aufgeben (Abgeordnetenhaus [X.], [X.] für das Land [X.] und zur Änderung des [X.], Entwurf des Senats, [X.]. 16/4078, [X.] f.).

Die Anwendung des § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 [X.] Bln ist aber nicht auf den "klassischen" juristischen Berufen nahestehende [X.] wie etwa die als zertifizierter Mediator und die hierfür vorgeschriebene Ausbildung beschränkt. In Betracht kommen vielmehr auch [X.] in Berufen wie etwa dem des Lehrers, des Psychologen oder Seelsorgers und auch solche Tätigkeiten aus dem karitativen oder dem pflegerischen-[X.] Bereich, die keine universitäre Ausbildung voraussetzen und bei denen der persönliche Umgang mit anderen Menschen nicht nur auf eine bestimmte [X.] Funktion begrenzt ist.

2. Diese Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten einer Vortätigkeit eines [X.]s als Erfahrungszeiten nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 [X.] Bln sind sowohl bei der Ausbildung zum und der Tätigkeit als Flugbegleiter (a) als auch bei der Tätigkeit als am Flughafen eingesetzter Fluggastabfertiger (b) nicht erfüllt.

a) Da der Kläger gegen die tatsächlichen Feststellungen des [X.] zu den typischen Tätigkeitsbereichen eines Flugbegleiters ([X.]) keine Verfahrensrügen erhoben hat, sind diese nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

Aufgabe eines Flugbegleiters ist die Erbringung von Serviceleistungen vor, während und nach einem Flug. Diese Leistungen erbringt der Flugbegleiter im Auftrag und nach Weisung seines Arbeitgebers, der Fluggesellschaft. Sie dienen lediglich der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Fluggesellschaft gegenüber den Passagieren, die hier somit nur in ihrer begrenzten [X.] Funktion als Kunden betroffen sind.

b) Nach den wiederum vom Kläger nicht angegriffenen und deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat ein Fluggastabfertiger ([X.]) u.a. die Aufgabe, die Flugscheine der Passagiere am Schalter zu überprüfen, ihnen Sitzplätze zuzuweisen und die Bordkarten auszugeben. Ferner fertigt er das Fluggepäck ab und kontrolliert die Reisedokumente der Passagiere. Angesichts des Umstands, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Fluggastabfertiger und dem Fluggast noch wesentlich kürzer ist als bei einem Flugbegleiter, scheidet hier die Annahme, diese berufliche Tätigkeit habe für die für den Beruf des [X.]s notwendige [X.] Kompetenz förderlich sein können, erst recht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 29/15

22.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. September 2015, Az: OVG 4 B 23.13, Urteil

§ 127 Nr 2 BRRG, § 63 Abs 3 S 2 BeamtStG, § 38 Abs 1 S 1 BesG BE, § 38a Abs 1 Nr 2 BesG BE, § 38a Abs 1 Nr 1 BesG BE, § 38a Abs 1 Nr 3 Alt 2 BesG BE, § 71 DRiG, § 9 Nr 4 DRiG, Art 33 Abs 2 GG, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 191 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 C 29/15 (REWIS RS 2016, 5078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5078


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 C 29/15

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 29/15, 22.09.2016.


Az. 10 BN 4/15

Bundesverwaltungsgericht, 10 BN 4/15, 16.02.2016.


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