Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az. 5 AZR 423/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 2581

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Gegenstand

Stufenzuordnung im Hochschulbereich


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2018 - 7 [X.]/17 (3) - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] des [X.] innerhalb der Besoldungsgruppe W 3 des [X.]n Besoldungsgesetzes.

2

Der 1972 geborene Kläger war seit dem 1. November 2006 als Betriebsleiter des [X.] ([X.]) und zugleich stellvertretender [X.]bteilungsleiter bei der [X.].H. ([X.][X.]) tätig, die im [X.] auf die [X.] ([X.][X.]), vormals [X.], verschmolzen wurde.

3

Zum 1. Oktober 2011 wurde dem Kläger vom beklagten [X.] eine W 3-Professur für Experimentalphysik/Nanotechnologie an der [X.] übertragen. Seine Einstellung erfolgte auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 9./11. [X.]ugust 2011 im [X.]ngestelltenverhältnis. In dem Vertrag heißt es ua.:

        

„§ 4   

        

(1)     

Herr Dr. S erhält monatlich ein Entgelt in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten des [X.]es Sachsen der [X.]. W 3 BBesO W nach dem [X.] ([X.]) i. V. m. § 17 [X.]bs. 1 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) zustehen würden. §§ 33 und 35 [X.] i. V. m. § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 SächsBesG, §§ 13 und 15 SächsBesG und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an [X.]n (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung - SächsHLeistBezVO) sind entsprechend anzuwenden. Herr Dr. S erhält Leistungsbezüge in analoger [X.]nwendung des § 33 [X.] i.V. m. § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 SächsBesG, § 13 [X.]bs. 1 SächsBesG und der SächsHLeistBezVO in Form eines für den [X.]raum 01.10.2011 bis zum 30.09.2014 befristeten [X.] in Höhe von monatlich 300,00 €.

        

(2)     

Er erhält daneben sonstige Bezüge, wenn und soweit vergleichbaren Beamten des [X.]es Sachsen solche gewährt werden.

        

…       

        

§ 9     

        

Treten im [X.] Sachsen Änderungen des Dienstrechts der Professoren sowie der [X.] Bestimmungen für Professoren in [X.], richten sich die Vertragsleistungen zwischen den Parteien dieses Vertrags nach den dann geltenden neuen Regelungen.“

4

Durch [X.]rtikel 2 des [X.], Besoldungs- und Versorgungsrechts im [X.] Sachsen ([X.]s Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. [X.]) wurde mit Wirkung zum 1. [X.]pril 2014 das [X.] Besoldungsgesetz (SächsBesG) novelliert. [X.]uf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2014 rückwirkend ab [X.]pril 2014 die Stufe des Grundgehalts des [X.] nach der Besoldungsgruppe W 3 auf die Stufe 1 fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte gemäß § 35 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsBesG als Erfahrungszeit lediglich die [X.] der bei ihm im Umfang von zwei Jahren und sechs Monaten geleisteten Tätigkeit des [X.] als Hochschulprofessor.

5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung begehrt der Kläger mit seiner Klage, ihn ab dem 1. [X.]pril 2014 der Stufe 2 der Besoldungsgruppe W 3 SächsBesG zuzuordnen und entsprechend zu vergüten. Er hat gemeint, bei der [X.] seien als Erfahrungszeiten zusätzlich seine ab November 2006 erbrachten Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Es habe sich hierbei um eine im Sinne der [X.]nrechnungsvorschrift des § 35 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung gehandelt, die derjenigen eines Professors gleichwertig sei. Er habe bei der [X.] bzw. der [X.] - wie aus einem Organigramm über die Struktur des [X.] ersichtlich - Führungsaufgaben wahrgenommen. Ihm hätten die Leitung, Kontrolle und Organisation des zugewiesenen Bereichs oblegen und er habe für dortige Projekte Verantwortung getragen. Bei seiner Tätigkeit seien ihm 20 Mitarbeiter unterstellt gewesen. [X.]uch habe er ständig eine wissenschaftliche [X.]rbeitsgruppe, bestehend aus 15 bis 20 Personen, und in den Jahren 2005 bis 2007 zudem ein Doktorandenseminar mit 25 bis 30 Teilnehmern geleitet. [X.]ls Betriebsleiter des [X.] habe er ferner acht [X.]bschlussarbeiten im Bereich der Diplom- und Masterstudiengänge an der [X.] ([X.], heute [X.]) und an der [X.] sowie fünf Dissertationen betreut. Daneben habe er wissenschaftlich publiziert sowie an Seminaren und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen. Des Weiteren habe er ab dem Wintersemester 2003/2004 im Rahmen von Lehraufträgen an der [X.] im Diplomstudiengang Mechatronik jeweils im Umfang von vier Semesterwochenstunden eine Vorlesung gehalten und im Umfang von zwei Semesterwochenstunden eine begleitende Übung geleitet. Im Wintersemester 2010/2011 habe er an der [X.] zusätzlich im Bachelor-Studiengang die Vorlesung „Spezielle Produktionstechnologien“ gehalten. Soweit die Lehrtätigkeit an der [X.] als Nebentätigkeit zu qualifizieren sei, stehe dies ihrer Berücksichtigung bei der [X.] nicht entgegen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. [X.]pril 2014 Entgelt entsprechend der Besoldungsgruppe W 3 Stufe 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Besoldungsgruppe W 3 Stufe 1 und dem Entgelt aus der Besoldungsgruppe W 3 Stufe 2 ab Rechtshängigkeit bezüglich der bis dahin fällig gewordenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die [X.]uffassung vertreten, den Tatbestand der Hauptberuflichkeit iSv. § 35 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG erfülle nur die Tätigkeit des [X.] bei der [X.] und später bei der [X.]. Deren wissenschaftlicher Zuschnitt und eine in der Beschäftigung ausgeübte Lehrtätigkeit seien nicht ausreichend belegt. Der Kläger habe [X.]bschlussarbeiten und Dissertationen nicht als verantwortlicher Hochschullehrer oder Gutachter betreut. Die Tätigkeit habe, was die [X.]nforderungen an die Wissenschaftlichkeit anbelange, allenfalls der eines wissenschaftlichen Mitarbeiters entsprochen. Unabhängig davon seien die Vorbeschäftigungszeiten des [X.] in den Jahren von 2002 bis 2011 bereits bei dessen Berufung zum Professor als gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit iSv. § 58 [X.]bs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes über die [X.]n im [X.] Sachsen berücksichtigt worden. Eine weitere Berücksichtigung als Erfahrungszeit bei der [X.] sei damit ausgeschlossen.

8

Das [X.]rbeitsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten aufrechterhalten. Das [X.] hat auf die Berufung des Beklagten das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Endurteils, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.], § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da mit dem angestrebten Feststellungsurteil die [X.] des [X.] und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsgerichtet dem Streit der Parteien entzogen wird ([X.] 14. März 2019 - 6 [X.] - Rn. 21). Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.]E 154, 83).

II. Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] nicht annehmen, die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte [X.] lägen nicht vor.

1. Die Parteien haben ihr Dienstverhältnis als Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Diese Möglichkeit sieht § 69 Abs. 1 des Gesetzes über die [X.]n im [X.] vom 10. Dezember 2008 ([X.], [X.]GVBl. S. 900) - seit 1. April 2014: § 69 Abs. 1 Gesetz über die Freiheit der [X.]n im [X.] idF der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 ([X.], [X.]GVBl. [X.]) - ausdrücklich vor. Danach können Professoren zu Beamten auf [X.] oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten [X.] eingestellt werden.

2. Die dem Kläger nach § 611 Abs. 1 BGB bzw. (seit 1. April 2017) nach § 611a Abs. 2 BGB zustehende Vergütung ist an beamtenrechtliche Regelungen gekoppelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags erhält er ein Entgelt in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamter des [X.]n nach der Besoldungsgruppe [X.] zustehen würden, wobei gemäß der in § 9 des [X.] hinsichtlich der [X.] seit dem 1. April 2014 die Regelungen des [X.] gelten. Von der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeregelung geht das [X.] ohne Weiteres aus. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Insbesondere ist die Klausel in § 9 des Arbeitsvertrags, nach der sich die Vertragsleistungen bei Änderungen im Dienstrecht der Professoren sowie der für diese geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen nach den dann geltenden Neuregelungen richten sollen, nicht iSv. § 305c Abs. 1 BGB überraschend und deshalb Vertragsbestandteil. Die Regelung genügt - auch hinsichtlich der enthaltenen Dynamik - angesichts der Bestimmbarkeit der im [X.]punkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.]E 136, 222 [zur Verweisung auf das Beamtenversorgungsgesetz]). Einer weitergehenden Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegen die Verweisungen auf die für beamtete [X.]-Professoren geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen nicht, weil sich nach ihnen der Umfang der vom [X.]n geschuldeten Vergütung und damit dessen Hauptleistungspflicht bestimmt (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN, aaO). Die Höhe des Entgelts steht dabei nicht zur freien Disposition des [X.]n, sondern ist an Regelungen des Gesetz- und Verordnungsgebers gebunden (vgl. [X.] 14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 24, 25 mwN, [X.]E 122, 12).

3. Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte [X.] ist § 82 Abs. 3 iVm. § 35 Abs. 4 [X.]. Soweit das [X.] demgegenüber § 35 Abs. 4 [X.] direkt und insoweit unter Außerachtlassung der Übergangsvorschrift des § 82 [X.] zur Anwendung gebracht hat, ist dies zwar unzutreffend, wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus, weil gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] die Regelungen in § 35 Abs. 4 [X.], nach denen sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der [X.] richtet, entsprechend heranzuziehen sind.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 [X.] wird das Grundgehalt von Professoren an [X.]n in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W nach Stufen bemessen. Das gilt gemäß der in § 82 Abs. 3 Satz 1 [X.] enthaltenen Übergangsvorschrift auch für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen [X.], die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Dienstherrn, darunter der [X.], standen, und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe [X.] übertragen war. Solche Professoren wurden nach § 82 Abs. 3 Satz 1 [X.] am 1. April 2014 der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage 5 [X.] zugeordnet (Halbs. 1), wobei § 35 Abs. 4 [X.] entsprechend gilt (Halbs. 2). Mit der [X.] begann das Aufsteigen in den Stufen im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen der Endstufe (§ 82 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.]), in der Besoldungsgruppe [X.] nach Anlage 5 zu § 34 Abs. 1 [X.] also bis zum Erreichen der Stufe 4.

b) Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 [X.] werden bei der ersten [X.] [X.]en einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor an einer [X.] [X.] und [X.]en einer vergleichbaren Tätigkeit im Ausland (Nr. 1 der Regelung), [X.]en einer hauptberuflichen Tätigkeit als Leiter oder Mitglied von Leitungsgremien an einer [X.] [X.] (Nr. 2 der Regelung) und/oder [X.]en als Vertreter einer Professur, außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor an einer [X.] [X.] sowie [X.]en einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der eines Professors gleichwertig ist (Nr. 3 der Regelung), berücksichtigt, soweit es sich nicht um [X.]en der beruflichen Qualifizierung handelt. Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 [X.] können darüber hinaus [X.]en einer den in Satz 1 Nr. 2 genannten Leitungstätigkeiten vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer [X.] im Ausland oder außerhalb des [X.] berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Da die [X.], die den Beamten nach § 82 Abs. 6 [X.] schriftlich mitzuteilen ist, die dauerhafte Grundlage für Höhe ihrer Besoldung ab dem 1. April 2014 bildet, ist für die Beurteilung, ob anrechenbare [X.]en iSv. § 35 Abs. 4 [X.] vorliegen, auf die zu diesem [X.]punkt bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen.

4. Im Streitfall hat der [X.] mit Schreiben vom 5. Juni 2014 für den Kläger die Stufe 1 der Besoldungsgruppe [X.] festgesetzt und hierbei ausschließlich die [X.] der Tätigkeit des [X.] als Professor an der [X.] vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2014 berücksichtigt. Die vom Kläger nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.] begehrte zusätzliche Berücksichtigung der [X.] seiner vorhergehenden, ab November 2006 erbrachten Tätigkeit, hat der [X.] und ihm folgend das [X.] mit der Begründung abgelehnt, die vom Kläger hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit bei der [X.] bzw. der [X.] sei der eines Professors nicht gleichwertig. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Zutreffend ist allerdings die Annahme des [X.]s, die von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.] vorausgesetzte „Hauptberuflichkeit“ sei lediglich im Hinblick auf die Tätigkeit des [X.] bei der [X.] bzw. der [X.] gegeben, was eine auch nur ergänzende Berücksichtigung der vom Kläger an der [X.] verrichteten Lehrtätigkeit ausschließe.

aa) Nach § 3 [X.] ist der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird, wobei auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum [X.]punkt der Tätigkeit abzustellen ist. Mit dieser in Abschnitt 1 des Gesetzes ([X.]) enthaltenen Legaldefinition hat der [X.] Gesetzgeber, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, die in der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG 24. Juni 2008 - 2 [X.] 5/07 -; 25. Mai 2005 - 2 [X.] 20/04 -; jeweils zu § 11 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch für das Versorgungsrecht des [X.] anerkannte Bestimmung des Begriffs der Hauptberuflichkeit für den Geltungsbereich des [X.] zur Klarstellung übernommen (vgl. [X.]. 4/14858 S. 19 f., insoweit zu § 17a [X.] idF des Sechsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 19. Juni 2009). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit den in § 3 [X.] enthaltenen Merkmalen die hauptberufliche Tätigkeit insbesondere von einer Tätigkeit abgegrenzt werden soll, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung wahrgenommen werden kann.

bb) Nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der [X.] im Rahmen einer Nebentätigkeit erbracht. In der Revision stellt der Kläger auch nicht in Abrede, dass die zeitgleich am A erfolgte Beschäftigung den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildete. Er meint lediglich, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.] erfasse auch den Fall, dass der Betroffene neben einer für sich genommen hauptberuflichen Tätigkeit zusätzliche Tätigkeiten übernommen habe, die in der Zusammenschau mit der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit die Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Professors begründeten. Das kann nicht überzeugen.

(1) Der Annahme des [X.] steht entgegen, dass die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.] vorausgesetzte Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Professors nach dem Wortlaut des Gesetzes in der hauptberuflich ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung erfüllt sein muss. Soweit damit Nebentätigkeiten, die der Betroffene für einen Dritten erbracht hat, auch dann außer Betracht bleiben, wenn sie für die Übernahme einer Tätigkeit als Professor förderlich sind, entspricht dies dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des [X.], über die ausdrücklich benannten Tätigkeiten hinaus keine weiteren Vorbeschäftigungszeiten anzuerkennen (vgl. [X.]. 5/12230 [X.]49; ebenso [X.] OVG 27. August 2019 - 2 A 643/17 - Rn. 14, 15). Diese Entscheidung hält sich in dem weiten Gestaltungsspielraum des [X.] (zu diesem vgl. BVerwG 27. Juni 2019 - 2 [X.]/18 - Rn. 18 mwN).

(2) Soweit das [X.]ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich in einem Rundschreiben vom 25. Oktober 2013 ([X.]. S. 1201, 1204) von der Möglichkeit ausgeht, eine „Hauptberuflichkeit“ iSv. § 32b [X.] in einem Fall anzunehmen, in dem ein Lehrbeauftragter mehrere Lehraufträge an verschiedenen [X.]n ausübt und dies seinen Tätigkeitsschwerpunkt bildet, lassen sich daraus angesichts des Ausnahmecharakters der behandelten Konstellation keine verallgemeinerungsfähigen Schlüsse ziehen. Entsprechendes gilt, soweit nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.6 zu § 3 [X.] des [X.] zum Vollzug des [X.] vom 17. November 2015 ([X.].ABl. [X.]. 2016 S. S 2) inhaltlich sehr ähnliche Tätigkeiten zum selben Arbeitgeber ausnahmsweise zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden können. Davon ist vorliegend gerade nicht auszugehen. Bei den Tätigkeiten an der [X.] handelt es sich um solche, die der Kläger im Rahmen besonderer, mit dieser [X.] geschlossener Lehraufträge wahrgenommen hat. Umstände, die zu der Annahme berechtigen könnten, er habe mit der Übernahme der Lehraufträge eine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] bzw. der [X.] erfüllt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die Wahrnehmung der Aufgabe, wie dies in einem vorinstanzlich eingereichten Schreiben des stellvertretenden [X.] anklingt, befürwortet worden sein mag, reicht für eine Zurechnung nicht aus. Ob andernfalls die Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der [X.] berücksichtigungsfähig sein könnte, bedarf keiner Entscheidung.

b) Hinsichtlich der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit des [X.] hat das [X.] zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der vormaligen [X.] und der [X.] um Forschungseinrichtungen iSd. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.] handelt. Das steht zwischen den Parteien aber außer Streit. Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

c) Der Senat kann ferner davon ausgehen, dass es sich bei der ab November 2006 verrichteten Tätigkeit des [X.] als stellvertretender Abteilungsleiter und als Betriebsleiter des A um eine wissenschaftliche Tätigkeit iSv. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.] gehandelt hat.

aa) Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 164, 381; 25. April 2018 - 7 [X.] - Rn. 16; jeweils mwN). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann - anders als eine Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug - auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören.

bb) Abzugrenzen ist die wissenschaftliche Tätigkeit von rein administrativ geprägten Tätigkeiten. Die für die Organisation einer Forschungseinrichtung notwendige Verwaltungsarbeit, die erst die Voraussetzungen schafft, auf deren Grundlage Wissenschaft und Forschung überhaupt betrieben werden kann, ist nicht als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, auch wenn sie von einem Wissenschaftler wahrgenommen wird. Umgekehrt können Aufgaben im Bereich des sog. Wissenschaftsmanagements der wissenschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sein, soweit die konkret zugewiesenen Arbeiten, wie zB die Entwicklung von Projektideen, wissenschaftlicher Art sind (vgl. [X.] 28. Januar 1998 - 7 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 87, 362).

cc) [X.] sind bei der [X.] nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] zu berücksichtigen, wenn die wissenschaftlichen Dienstleistungen überwiegen oder der Gesamttätigkeit des Betroffenen an der Forschungseinrichtung das Gepräge geben (ebenso zur Wirksamkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wiss[X.]VG [X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 164, 381; zur Befristung nach dem [X.] vgl. [X.] 28. Januar 1998 - 7 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 87, 362). Dafür trägt grundsätzlich derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der die Berücksichtigung seiner an einer Forschungseinrichtung geleisteten Vordienstzeiten bei der [X.] verlangt, vorliegend also der Kläger.

dd) Bei der im Streitfall vorzunehmenden [X.]harakterisierung der Tätigkeit des [X.] darf jedoch nicht außer [X.] bleiben, dass der [X.] im Rahmen der Feststellung der [X.] im Berufungsverfahren der [X.] am 10. Januar 2011 die Beschäftigungszeiten des [X.] bei früheren Arbeitgebern ab November 2002 als [X.]en iSv. § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] anerkannt hat. Nach dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen für die Berufung als Professor - neben weiteren Anforderungen - ua. durch besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des [X.] ausgeübt worden sein müssen, nachgewiesen. Der [X.] selbst ist damit bei der Feststellung der [X.] davon ausgegangen, dass der Kläger ab November 2002 wissenschaftlich gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund war die Behauptung des [X.], seine Vorbeschäftigung sei als wissenschaftlich zu qualifizieren, zunächst ausreichend. Es oblag sodann dem [X.]n, Umstände darzutun, die erkennen lassen, warum eine Tätigkeit, die er im Rahmen des Berufungsverfahrens als wissenschaftlich angesehen hat, bei der [X.] anders zu qualifizieren sein soll. An solchem erheblichem Vorbringen fehlt es.

d) [X.] ist allerdings die Annahme des [X.]s, die Klage sei mangels schlüssigen Vortrags des [X.] zu der von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.] verlangten Gleichwertigkeit seiner [X.] mit der Tätigkeit eines Professors unbegründet. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht insoweit von zutreffenden Bewertungsmaßstäben ausgegangen ist. Das rügt die Revision zu Recht.

aa) Das [X.]ische Besoldungsgesetz gibt nicht vor, unter welchen Voraussetzungen eine hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung der eines Professors gleichwertig ist. Die Gesetzesbegründung zum Erlass des [X.]ischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ist insoweit unergiebig. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] wurde erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. [X.]. 5/12840). Eine auf die Bestimmung zugeschnittene Begründung ist in den Materialien nicht enthalten.

bb) Was unter dem Merkmal der Gleichwertigkeit zu verstehen ist, erschließt sich jedoch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 32b Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 ([X.]I S. 1514) und den betreffenden Gesetzesmaterialien.

(1) Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 [X.] können bei der ersten [X.] unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen [X.]en einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder [X.] eingestuften Professors gleichwertig ist. § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, welche [X.]en Beamten und Soldaten bei der ersten [X.] als Erfahrungszeiten iSv. § 27 Abs. 2 [X.] anzuerkennen sind oder anerkannt werden können, und stellt dabei insbesondere (in Nr. 1) auf [X.]en einer „gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit“ außerhalb eines Soldatenverhältnisses ab.

(2) Nach der Entwurfsbegründung des [X.] des [X.]dienstrechts zu § 28 [X.] (vgl. [X.]. 16/7076 S. 139) ist eine Tätigkeit immer dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie in ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entspricht (vgl. dazu [X.] 14. Dezember 2015 - OVG 4 [X.] -). Diese Begriffsbestimmung ist ersichtlich nicht spezifisch auf den Anwendungsbereich von § 28 [X.] zugeschnitten. Sie enthält vielmehr einen verallgemeinerungsfähigen Maßstab, der auch bei der Anwendung von § 32b [X.] heranzuziehen ist (vgl. [X.]/Wiedow [X.] Stand Oktober 2017 § 32b [X.] Rn. 63, 64; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Henkel Besoldungsrecht des [X.] und der Länder Stand Oktober 2019 § 28 [X.] Rn. 7; [X.] in [X.]/Summer Besoldungsrecht des [X.] und der Länder Stand November 2019 § 28 [X.] Rn. 18; siehe auch das Rundschreiben des [X.] vom 25. Oktober 2013 [[X.]. S. 1201, 1204 ff.]). Angesichts der Vergleichbarkeit der in § 32b Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.] geregelten Gegenstände bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der [X.] Landesgesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs der „Gleichwertigkeit“ nicht an die zeitlich früher erlassene bundesrechtliche Besoldungsregelung angelehnt hat. Den Materialien zum [X.]ischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist ein abweichender Regelungswille nicht zu entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.] verwendete Begriff der „Gleichwertigkeit“ die gleiche Bedeutung hat wie er der Regelung in § 32b [X.] zugrunde liegt.

cc) Eine vorherige Tätigkeit ist hiernach gleichwertig iSv. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 [X.], wenn sie in ihrer Bedeutung, dh. ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit eines Professors entspricht, und zwar unabhängig von der konkreten Fachrichtung und Funktion. Dies erfordert, die in der [X.] zu erbringenden Aufgaben vornehmlich hinsichtlich der dabei wahrzunehmenden Personal-, Projekt- und wissenschaftlichen Verantwortung in den Blick zu nehmen, wobei die Einnahme einer Leitungsfunktion an einer Forschungseinrichtung, etwa als Leiter einer Forschungsgruppe, eine Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Professors indizieren kann (vgl. Rundschreiben des [X.] vom 25. Oktober 2013, [X.]. S. 1201, 1206). In Betracht zu ziehen ist auch die Vergütung, weil deren Höhe ein Indiz für die Wertigkeit der [X.] sein kann. Demgegenüber ist unbeachtlich, ob in der [X.] überwiegend Aufgaben wahrgenommen wurden, die nach § 67 [X.] typischerweise zu den Dienstaufgaben eines Professors zählen. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass die Tätigkeit eines Professors nach § 4 [X.] in besonderem Maße vom Grundsatz der Freiheit und Lehre geprägt ist. Dass Wissenschaftler an Forschungseinrichtungen außerhalb des [X.] eine Vielzahl der einem Professor obliegenden Dienstaufgaben mangels Übertragung eines solchen Amts nicht wahrnehmen können, und dass sie in fachlicher Hinsicht [X.] seitens ihres Arbeitgebers oder sonstigen Dienstherrn unterliegen, liegt in der Natur der Sache und war dem [X.]n Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] bewusst. Das Gesetz differenziert insoweit in den verschiedenen Alternativen dieser Bestimmung zwischen Tätigkeiten als Professor und Vertreter einer Professur an einer [X.] [X.] einerseits und [X.]en der wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung andererseits. Nach der Grundstruktur des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] wird damit zwischen der Tätigkeit an einer [X.] und einer Forschungseinrichtung unterschieden, die jeweils durch unterschiedliche Voraussetzungen gekennzeichnet sind. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit kommt dabei nur für die Alternative der Tätigkeit in einer Forschungseinrichtung zum Tragen ([X.] Oberverwaltungsgericht 27. August 2019 - 2 A 643/17 - zu 3 a (2) der Gründe).

dd) Die Begründung des Berufungsurteils lässt nicht erkennen, welchen Beurteilungsmaßstab das [X.] zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Tätigkeit angelegt hat.

(1) Das betrifft zunächst die Ausführungen zur Stellung des [X.] als stellvertretender Abteilungsleiter und Betriebsleiter. Diese ordnet das Berufungsgericht zwar als „herausgehobene [X.]“ ein, meint aber, hieraus lasse sich nicht eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit ableiten. Damit ist jedoch die fehlende Gleichwertigkeit der vorherigen Tätigkeit in Forschungseinrichtungen nach Wertigkeit und Schwierigkeit nicht belegt. Soweit das [X.] zum Ausdruck bringen will, die Leitungstätigkeit als Kernaufgabe des [X.] sei schon nicht überwiegend als wissenschaftliche anzusehen, geht dies fehl, weil der [X.], wie gezeigt (Rn. 28), der Behauptung des [X.], seine Tätigkeit sei in ihrer Gesamtheit als „wissenschaftliche Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung“ anzusehen, nicht ausreichend entgegengetreten ist.

(2) Im Weiteren ist das [X.] zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bei der Betreuung universitärer Abschlussarbeiten und Dissertationen nicht als Gutachter tätig geworden und dass seine Aufgaben in der Forschung nicht identisch mit den Dienstaufgaben eines Professors gewesen sind. Das ist indes zur Feststellung der Gleichwertigkeit auch nicht erforderlich. Die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit diesen Punkten macht allerdings deutlich, dass es nach inhaltlichen Übereinstimmungen mit den Dienstaufgaben eines Hochschulprofessors gesucht hat, auf die es jedoch nicht maßgeblich ankommt.

(3) Von welchen Anforderungen an die Qualität wissenschaftlicher Leistungen eines Professors das Berufungsgericht im Übrigen ausgegangen ist, soweit es etwa mit Blick auf Publikationen des [X.] und seine Aufgaben in der Forschung gemeint hat, es sei nicht dargetan, dass diese das erforderliche Niveau erreichten, ist nicht zu erkennen. Die Würdigung ist zudem ungenau. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Forschungsaufgaben des [X.] das [X.] seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Damit fehlt es insgesamt an einer tragfähigen Grundlage für die zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmende Bewertung der wissenschaftlichen Tätigkeit des [X.].

ee) Da sich die Würdigung des [X.]s bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtsfehlerhaft erweist, kommt es auf die Verfahrensrügen der Revision nicht entscheidungserheblich an.

III. Die klageabweisende Entscheidung des [X.]s stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Feststellungsbegehren des [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]n nicht deshalb unbegründet, weil dieser die [X.] der in Rede stehenden [X.] nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] als Voraussetzung für die Berufung des [X.] zum Professor berücksichtigt hat, und deshalb eine Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit unabhängig von einer ggf. vorliegenden Gleichwertigkeit nicht in Betracht käme.

1. § 35 Abs. 4 Satz 1 [X.] nimmt nicht explizit [X.] eines Professors, die bereits bei dessen Berufung als berücksichtigungsfähige [X.]en iSv. § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] angesehen wurden, von einer Anrechnung bei der [X.] aus. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Berücksichtigung einer [X.] bei der [X.] lediglich hinsichtlich solcher [X.]en, die der beruflichen Qualifizierung dienen. Allerdings könnte bei weitem Verständnis des Begriffs der beruflichen Qualifizierung für die Rechtsauffassung des [X.]n sprechen, dass § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] einen spezifischen berufspraktischen Qualifizierungsweg zum Amt eines Professors regelt, der nach § 58 Abs. 4 [X.] insbesondere für Professoren an Fachhochschulen maßgeblich ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.] HochschulR 3. Aufl. [X.]. 4 Rn. 57; Kurz in [X.]/[X.]/[X.]/Kurz [X.] § 58 [S. 274]).

2. Ob Tätigkeiten eines Professors, die bereits bei dessen Berufung als berücksichtigungsfähige [X.]en iSv. § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] angesehen wurden, im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] unberücksichtigt zu bleiben haben, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Erörterung.

a) Selbst wenn der Argumentation des [X.]n zu folgen wäre, kann nicht außer [X.] bleiben, dass in § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden lediglich in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis verlangt werden, wobei von dieser [X.] mindestens drei Jahre außerhalb des [X.] ausgeübt worden sein müssen. Der [X.], der nach seinem eigenen Vorbringen im Rahmen des Berufungsverfahrens die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] durch eine vom Kläger seit 2002 geleistete [X.] als erfüllt angesehen hat, hat nicht dargelegt, dass aus Sicht der Berufungskommission für die Berufung des [X.] abweichend von der in § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] normierten Regel auf einen längeren [X.]raum als von fünf Jahren abzustellen gewesen wäre. In dem beigebrachten Protokoll ist hierüber nichts vermerkt. Das wäre aber zu erwarten gewesen, da Abweichungen von der im Gesetz normierten Regel einer Begründung bedürfen.

b) Unter diesen Umständen kann für den vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des [X.]n als zutreffend unterstellt werden, weil auch dann allenfalls ein Teil der [X.]en Vorbeschäftigungszeit als [X.] der beruflichen Qualifizierung iSv. § 35 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] anzusehen wäre. Von der ab November 2002 bis zu seiner Einstellung als Professor am 1. Oktober 2011 (acht Jahre und elf Monate) geleisteten Tätigkeit des [X.] verbliebe dann aber immer noch eine [X.] von drei Jahren und elf Monaten, die nicht durch eine Heranziehung zur Erfüllung der [X.] nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c [X.] (fünfjährige berufliche Praxis) verbraucht wäre. Dies wiederum führte unter der Prämisse, dass die seit November 2006 erbrachte [X.] des [X.] der eines Professors gleichwertig ist, dazu, dass bezüglich seiner [X.] [X.]en von mehr als fünf Jahren zu berücksichtigen wären und damit die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Stufe 2 Besoldungsgruppe [X.] ab dem 1. April 2014 vorlägen, die Klage also Erfolg hätte.

IV. Der Senat kann nach der gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) mangels ausreichender Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden, ob die Klage begründet ist. Die Sache ist deshalb gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Das bisherige Vorbringen des [X.] zur Gleichwertigkeit seiner [X.] mit der eines Professors ist nicht unsubstantiiert. Im Berufungsverfahren hat er detaillierte Ausführungen zu Gegenstand und Inhalt seiner Arbeitsaufgaben gemacht. Hinsichtlich seiner unstreitigen Leitungsfunktion hat er ausgeführt, diese habe ein auf die Durchführung konkreter Projekte bezogenes „Wissenschaftsmanagement“ beinhaltet, und er habe Projektverantwortung getragen. Allerdings hat der Kläger bezüglich der angeführten Einzeltätigkeiten nicht nach [X.]anteilen differenziert. Ob und inwieweit dies geboten und ob ggf. weiterer Sachvortrag erforderlich ist, wird das [X.], dem insoweit ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zukommt, zu prüfen und zu bewerten haben. Erforderlichenfalls wird es auf eine Ergänzung des [X.] hinzuwirken haben.

2. Sollte das [X.] im Rahmen seiner erneuten Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, die [X.] des [X.] sei der eines Professors nicht gleichwertig, wird es nach derzeitigem Verfahrensstand davon ausgehen können, dass über die vom [X.]n ohnehin berücksichtigten [X.]en keine weiteren iSv. § 35 Abs. 4 [X.] anrechnungsfähigen [X.]en vorliegen. Der Kläger hat sich weder auf andere in Nr. 3 der Bestimmung aufgeführte Alternativen berufen noch hat er zu einer gebotenen Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nach der „Kann-Bestimmung“ in § 35 Abs. 4 Satz 2 [X.] Vortrag geleistet.

3. Andere Gründe, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, liegen nicht vor. Der [X.] Gesetzgeber hat mit dem Erlass des [X.]ischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ein an der Berufserfahrung und an [X.] ausgerichtetes Besoldungssystem eingeführt. Das [X.]verfassungsgericht hat bereits entschieden, dass dagegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist ([X.] 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - Rn. 17). Das [X.]verwaltungsgericht hat ebenfalls zum [X.]ischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz erkannt, dass das neue Besoldungssystem mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/[X.] vereinbar ist (BVerwG 30. Oktober 2014 - 2 [X.] 7/13 - Rn. 68). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das [X.]verfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen ([X.] 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -). Für eine abweichende Beurteilung der [X.] aufgeworfenen Besoldungsfragen besteht keine Veranlassung.

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

    Berger    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Menssen    

                 

Meta

5 AZR 423/18

16.10.2019

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Zwickau, 1. Februar 2017, Az: 8 Ca 794/16, Urteil

§ 32b BBesG, § 35 Abs 4 S 1 Nr 3 Alt 4 BesG SN 2014, § 67 HSchulG SN 2013, § 69 Abs 1 HSchulG SN 2013, § 3 BesG SN 2014, § 58 Abs 1 Nr 4 Buchst c HSchulG SN 2013, § 58 Abs 4 HSchulG SN 2013, § 69 Abs 1 HSchulG SN 2013

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az. 5 AZR 423/18 (REWIS RS 2019, 2581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2581

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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