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PDF anzeigen [X.] vom 21. August 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 21. August 2007 durch [X.] und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 12 vom 26. Juni 2007, ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittel-verfahren den Gläubigern aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Änderung der Kostenentscheidung des [X.]usses vom 14. [X.] nach § 319 ZPO scheidet aus. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S. des § 319 ZPO liegt nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist ([X.], [X.]. v. 12.12.2006 - [X.], [X.], 518 [X.]. 12). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Anordnung der Erstattung der Kosten der weiteren Beteiligten zu 12 ist bewusst unterblie-ben. 1 Eine nachträgliche Ergänzung des [X.]usses in entsprechender An-wendung des § 321 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der für ein Ergänzungsverfahren notwendige Antrag ist nicht wirksam gestellt. Er unterliegt nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang ([X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 321 2 - 3 - Rdn. 9). Der Antrag ist jedoch nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt gestellt worden. Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist nicht veranlasst. 3 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2005 - 22II 20/00 WEG - [X.], Entscheidung vom 16.01.2006 - 7 T 595/05 -
Meta
21.08.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2007, Az. I ZB 16/06 (REWIS RS 2007, 2348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2348
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