Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 1 StR 57/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7591

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 57/14

vom
25. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Februar
2014
gemäß §§
44, 46, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:

[X.]
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2013 gewährt. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 7. Januar 2014 gegen-standslos.
I[X.]
Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
1. das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe (wegen Un-treue) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2. das vorgenannte Urteil im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
II[X.]
Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] (Einzelstrafe acht Jahre Freiheitsstra-fe) und wegen Untreue (Einzelstrafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuld-
und Strafausspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
[X.] Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen -
am 10. Januar 2014 eingegangenen -
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass sein Verteidiger die Frist zur rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels versäumt hat.
Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landge-richts vom 7. Januar 2014, mit dem die Revision als unzulässig verworfen [X.], gegenstandslos.
I[X.] Im Fall
1 der Urteilsgründe (wegen Untreue) rechtfertigen die [X.] Feststellungen die Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefähr-dung nicht ohne weiteres.
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Der Senat hat daher das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit ein-gestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die [X.] hat auch den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Es bleibt bei der Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, da
in-soweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
II[X.] Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden -
durch sein Rechtsmittel entstandenen -
Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Wahl Rothfuß

Jäger

Radtke
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Meta

1 StR 57/14

25.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 1 StR 57/14 (REWIS RS 2014, 7591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7591

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