Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 4 StR 355/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8813

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu ändern. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten M.    als realkonkurrierende Einzeltat (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das gesamte Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der beiden Geschädigten [X.]           und M.    stellt sich – wie das [X.] bereits selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat – als [X.] im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) dar (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. September 2019 – 3 [X.]/19 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 5 [X.]). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der zum objektiven Geschehensablauf geständige Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können.

3

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass die vom [X.] wegen der fahrlässigen Körperverletzung verhängte [X.] von acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Jedoch lässt der [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten als nunmehr einzige Freiheitsstrafe bestehen. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung des [X.] auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht verändert (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 2 [X.] Rn. 5 mwN; Beschluss vom 24. März 1998 – 4 [X.]97).

4

3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des [X.] im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).

Quentin     

  

Bartel     

  

Rommel

  

Maatsch     

  

Marks     

  

Meta

4 StR 355/23

19.12.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Siegen, 20. April 2023, Az: 31 Ks 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 4 StR 355/23 (REWIS RS 2023, 8813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8813

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