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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 145/05 vom 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] vom 24. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die bei einem groben Behandlungsfehler eintretende Beweislastumkehr nur hinsichtlich des Gesundheits-schadens, nicht aber hinsichtlich der materiellen Folgeschäden gilt, die hier von den Klägern als Folge des Gesundheitsschadens geltend gemacht werden. [X.] (Erwerbsunfähigkeit, Verdienstausfall etc.), die aufgrund eines Gesundheitsschadens eintreten, gehören grundsätzlich zu den —Sekundärschädenfi, für die das [X.] des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 9. Mai 1978 - [X.] - VersR 1978, 764, 765; vom 28. Juni 1988 - [X.] - [X.], 145 und vom 26. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 52; [X.], [X.], 192, 193 mit NA-Beschluss des Senats vom 6. Dezember 1988 - [X.] -; [X.], Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., [X.]. 546 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 50.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 272/97 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.06.2005 - 4 U 10/04 -
Meta
16.05.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. VI ZR 145/05 (REWIS RS 2006, 3497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3497
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