Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZB 49/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5428

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 66, 522 Haben [X.] und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu [X.] ist.

[X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.] - [X.]LG Frankfurt a.M.
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin des [X.] wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Nebenintervenientin als unzu-lässig verworfen worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entschei-dung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 40.000 • Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin hat erklärt, sie trete dem Rechtsstreit als Nebeninter-venientin auf Seiten des [X.] bei. Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 hat das [X.] die Klage abgewiesen und im Tenor ausgesprochen, die [X.] - 3 - tervenientin habe ihre Kosten selbst zu tragen. In den Urteilsgründen heißt es, der Beitritt der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nebenintervention sei nicht zulässig, weil für ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin nichts vorge-tragen sei. 2 Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. Dezember 2004 zugestellte Urteil haben der Kläger und die Beschwerdeführerin mit einem am 17. Januar 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz —[X.] eingelegt und diese fristgerecht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Ober-landesgericht —die Berufung und die sofortige Beschwerdefi der [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die [X.] sei unzulässig, weil das [X.] den Beitritt der Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin wirksam zurückgewiesen habe. Es begegne keinen Bedenken, dass die Zurückweisung nicht durch Zwischenurteil, sondern im Rahmen des [X.] erfolgt und im Tenor nicht ausdrücklich ausgesprochen sei. Die Zurückweisung ergebe sich aus dem Tatbestand und den Gründen [X.] der Kostenentscheidung. Auch wenn über den Beitritt nicht in einem Zwi-schenurteil, sondern - wie hier - in einem Endurteil entschieden worden sei, sei dagegen nicht die Berufung, sondern allein die sofortige Beschwerde gegeben. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ihres Beitritts wende, sei dieses als [X.] Beschwerde aufzufassen. Die sofortige Beschwerde sei jedoch unzuläs-sig, weil sie nicht innerhalb der hierfür gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorge-schriebenen Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden sei. Der Grundsatz der Meistbegünstigung helfe der Beschwerdeführerin nicht weiter, weil die Zurück-weisung ihres Beitritts zulässigerweise durch Endurteil erfolgt sei und dagegen kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 ZPO) keine Berufung, sondern die sofortige Be-schwerde stattfinde. - 4 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenintervenientin mit ihrer Rechtsbeschwerde, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält. 3 I[X.] 4 1. Soweit das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben, soweit das Berufungs-gericht die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beitritts der Nebenintervenientin verworfen hat. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Berufung der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 5 a) Sie ist insoweit auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, obwohl sie aufgrund der Zurückweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt ist. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist derjenige befugt, gegen den sich die anzufechtende Entscheidung richtet ([X.] 4, 328, 332), und zwar auch dann, wenn er am Rechtsstreit nicht [X.] ist ([X.], Beschluss vom 9. November 1977 - [X.]II ZB 34/77 - VersR 1978, 139, 140). 6 - 5 - b) Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Umfang auch begründet. Das Be-rufungsgericht hat die Berufung der Nebenintervenientin des [X.] zu Un-recht als unzulässig verworfen. Haben - wie hier - [X.] und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2069; Beschluss vom 20. März 1985 - [X.] - [X.], 551; Urteile vom 28. März 1985 - [X.]I ZR 317/84 - NJW 1985, 2480 und vom 21. Mai 1987 - [X.]I ZR 296/86 - NJW 1988, 712; Beschluss vom 10. November 1988 - [X.]I ZB 8/88 - NJW 1989, 1357; Urteile vom 15. Juni 1989 - [X.]I ZR 227/88 - [X.], 932 und vom 1. Juli 1993 - [X.] - NJW 1993, 2944). Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung aufgrund der [X.] als Nebenintervenientin nicht mehr an dem [X.] beteiligt war. Der Umstand, dass der Kläger und die Beschwerdeführerin 7 - 6 - gemeinsam Berufung eingelegt haben, verdeutlicht, dass letztere damit kein eigenständiges Rechtsmittel beabsichtigte, sondern vielmehr die in zulässiger Weise eingelegte Berufung des [X.] unterstützen wollte. Es war deshalb unzulässig, über die —Berufung der Nebenintervenientinfi gesondert zu befinden. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 2/14 O 163/02 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2005 - 8 U 12/05 -

Meta

VI ZB 49/05

24.01.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZB 49/05 (REWIS RS 2006, 5428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5428

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