Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2013, Az. I ZR 3/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1377

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Unzumutbare Belästigung durch Telefonwerbung ohne Einwilligung


Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat die Beklagte, mit der sie bei dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen in Wettbewerb steht, wegen eines von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, den der Beklagten obliegenden Beweis, dass die angerufene Kundin in den Werbeanruf eingewilligt hatte, als nicht erbracht, und den Unterlassungsantrag als nicht zu weitreichend angesehen. Im Hinblick auf die vom [X.] zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt vertretene gegenteilige Ansicht hat es die Revision zugelassen ([X.], [X.] 2013, 74).

2

II. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der vom Berufungsgericht gesehene Grund für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegt und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

1. Der Senat hat die zwischen dem Berufungsgericht und dem [X.] streitige Frage des [X.] mittlerweile im selben Sinn wie das Berufungsgericht entschieden ([X.], Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 209/11, [X.], 1170 Rn. 23 bis 29 = [X.], 1461 - Telefonwerbung für [X.]). Damit hat die vorliegende Sache insoweit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und die Revision in dieser Hinsicht auch keine Erfolgsaussicht mehr.

4

2. Die von der Revision im [X.] an die Ausführungen von [X.] in GRUR 2012, 1073 ff. und [X.], 1319 ff. weiterhin als grundsätzlich angesehene Frage, ob auch Mitbewerber und Verbände Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 UWG verfolgen können, hat der Senat mittlerweile bejaht ([X.], [X.], 1170 Rn. 10 bis 17 - Telefonwerbung für [X.]; vgl. dazu auch [X.], [X.], 1464 f.). Damit hat die Revision auch in dieser Hinsicht nunmehr weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg.

5

3. Soweit die Revision sich schließlich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, führt sie mehrere Gesichtspunkte an, die aber - auch zusammengenommen - nicht zwingend dafür sprechen, dass die für die Zulässigkeit des Werbeanrufs erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung der angerufenen Kundin vorgelegen hat. Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, der Beklagten in dieser Hinsicht Beweiserleichterungen in Form einer tatsächlichen Vermutung oder auch in Form einer sekundären Darlegungslast zuzubilligen. Die Beklagte hat sich dadurch, dass sie die nach ihrer Darstellung von der Kundin abgegebene Einwilligungserklärung nicht in zweifelsfreier Weise hat dokumentieren lassen, selbst in die Lage gebracht, dass sie die Kundin auch noch als Zeugin benennen musste und damit Gefahr lief, dass diese sich an den Vorgang nach längerer [X.] nicht mehr in einer Weise erinnern konnte, die das Gericht vom Vorliegen der erforderlichen Einwilligung überzeugte.

6

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

7

IV. Streitwert der Revision:  100.000 €.

Bornkamm                        Büscher                     Schaffert

                    [X.]                      Löffler

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

I ZR 3/13

06.11.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 4. Dezember 2012, Az: 6 U 133/11, Urteil

§ 7 Abs 2 Nr 2 UWG, § 7 Abs 2 Nr 3 UWG, § 7 Abs 2 Nr 4 UWG, § 7 Abs 3 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2013, Az. I ZR 3/13 (REWIS RS 2013, 1377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1377

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I ZR 209/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 3/13

Zitiert

I ZR 209/11

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