Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2005, Az. 4 StR 585/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4609

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[X.]04

vom 9. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

u.a.
- 2 - [X.]er 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2004, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geän-dert, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist. 2. [X.]ie weiter gehende Revision wird verworfen. 3. [X.]er Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. [X.]as Rechtsmittel führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] den Angeklagten im Fall II. ([X.]) 1 der Urteilsgründe - tateinheit-lich mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden hat. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kaufte der Angeklagte in diesem Fall 600 g Haschisch zum Preis von 4 Euro pro Gramm und verkaufte davon an einen Berufskollegen etwa 400 g ebenfalls zum Preis von 4 Euro pro Gramm weiter ([X.]). [X.]amit hat der Angeklagte keinen über den Einkaufspreis hinausgehenden Gewinn erzielt ([X.]). Auch sonstige Umstände, die eine Eigennützigkeit des Angeklagten bei der [X.] belegen, sind nicht festgestellt. [X.]amit fehlt es insoweit an einer tatbe-standsmäßigen Voraussetzung des unerlaubten Handeltreibens im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. Weber 2. Aufl. BtMG § 29 Rdn. 212 f. m.w.N.). Vielmehr hat der Angeklagte damit den Tatbestand der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt, die auch die entgeltliche Veräußerung mit einschließt (vgl. Weber aaO § 29 a Rdn. 8 mit [X.]). [X.]er [X.] ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte [X.] können. [X.]er Strafausspruch kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen blei-ben. [X.]ies gilt auch für die im Fall II. ([X.]) 1 der Urteilsgründe verhängte [X.]. [X.]ie Schuldspruchänderung läßt den anzuwen-denden Strafrahmen und den Schuldgehalt der Tat unberührt. [X.]as [X.] - 4 - hat bei der - ohnehin dem Strafrahmen für minder schwere Fälle des § 29 a Abs. 2 BtMG entnommenen - Strafe zu Lasten des Angeklagten lediglich auf die Menge des von dem Angeklagten bezogenen Haschischs abgestellt. [X.]aß er keinen Gewinn erzielt hat, hat das [X.] nicht verkannt. [X.]er [X.] kann deshalb ausschließen, daß das [X.], wäre es statt des [X.] von Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.], auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. [X.] [X.]r. Tepperwien

[X.] Kuckein ist krankheitshalber verhindert zu unterschreiben.

[X.]

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 585/04

09.03.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2005, Az. 4 StR 585/04 (REWIS RS 2005, 4609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4609

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