Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.04.2011, Az. 1 BvR 689/11

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 7565

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge


Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt hat (vgl. [X.] 85, 109 <113>). Zu befinden ist noch über die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner Auslagen und Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer ([ref=b9c33584-[X.]]; vgl. [X.] 72, 34 <38 f.>). Beide Anträge haben keinen Erfolg.

2

1. Für die erstrebte Anordnung der Auslagenerstattung bestehen keine genügenden [X.].

3

a) Nach § 34a Abs. 3 [X.] ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach [X.] zu entscheiden. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt es regelmäßig nicht an (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 40, 44 f.). Im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des [X.] kommt eine Erstattung von Auslagen jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann, oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des [X.] in einem gleich liegenden Fall - geklärt worden ist (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>). Grundsätzlich kommt die Anordnung der Auslagenerstattung auch in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat, und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. [X.] 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).

4

b) Im vorliegenden Fall hat das [X.] zwar seine angegriffene Ausgangsentscheidung im Hinblick auf [ref=21ad11b3-c665-417f-87d1-22fdcd4fa7be]§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO[/ref] korrigiert (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 -, NJW 2010, S. 987 f. Rn. 13 ff.). Im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde vor Erlass der Abhilfeentscheidung des [X.]s und bis zum Wegfall der Beschwer des Beschwerdeführers war die Verfassungsbeschwerde indessen unzulässig, so dass trotz der Abhilfe eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht. Das [X.] hatte bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die statthafte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers entschieden. Bei Einlegung war mithin der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]), ohne dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] dargetan hätte. Mit der im [X.] erlassenen Abhilfeentscheidung des [X.]s war eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, S. 3388; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 4 f.). Dass das [X.] in dieser Entscheidung nicht auf die Anhörungsrüge, sondern auf die zugleich eingelegte Gegenvorstellung des Beschwerdeführers Bezug genommen hat, ist ohne Belang.

5

2. Aus den genannten Gründen ist dem Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) Prozesskostenhilfe für das [X.] nicht zu gewähren; denn seine Rechtsverfolgung im [X.] bot zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 689/11

13.04.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Dezember 2010, Az: 14 U 114/09, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 114 ZPO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.04.2011, Az. 1 BvR 689/11 (REWIS RS 2011, 7565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7565

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