Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 38/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1705

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[X.][X.] ([X.]) 38/06 [X.] ([X.]) 70/06 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], den Vorsitzenden Richter [X.]asdorf, [X.] Ernemann und [X.], den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 25. September 2006 beschlossen: Die Verfahren [X.]([X.]) 38/06 und [X.]([X.]) 70/06 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren [X.]([X.]) 38/06 führt. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] des [X.]s [X.]erlin vom 22. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Damit sind der Verwerfungsbeschluss des [X.] des An-waltsgerichtshofs [X.]erlin vom 7. Juli 2006 und die hiergegen gerichtete —weitere sofortige [X.]eschwerdefi des Antragstellers gegenstandslos. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe:[X.] Der Antragsteller beantragte am 18. März 2004 seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Mit [X.]escheid vom 13. Oktober 2004 wies die Antragsgegne-rin seinen Zulassungsantrag nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO zurück. Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 18. August 2005 hat der Antragsteller die als Vorsitzende mitwirkende Rechtsanwältin [X.]wegen [X.]efangenheit abge-lehnt. Der [X.] hat das Ablehnungsgesuch mit [X.]eschluss vom 22. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der [X.] sofortige [X.]eschwerde eingelegt (Gegenstand des Verfahrens [X.]([X.]) 38/06). Mit [X.]eschluss vom 7. Juli 2006 hat der [X.] die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss vom 22. März 2006 mit der [X.]egründung verworfen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Ent-scheidung nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die —weitere sofortige [X.]e-schwerdefi des Antragstellers (Gegenstand des Verfahrens [X.]([X.]) 70/06). 1 I[X.] 1. Das gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 22. März 2006 gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig. 2 In der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige [X.]eschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der [X.] ein gegen [X.] gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht vorge-sehen (§§ 42 Abs. 1, 223 [X.]RAO). Aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichts-barkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vor-schriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel ebenfalls nicht 3 - 4 - herzuleiten (Senatsbeschluss vom 31. März 2006 Œ [X.]([X.]) 119/05, [X.]RAK-Mitt. 2006, 174). Entscheidungen der [X.]e in Verfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in [X.], in denen das [X.] im ersten Rechtszug entschieden hat ([X.]GH, [X.]eschluss vom 19. Dezember 2002 Œ V Z[X.] 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim [X.] angesiedelten [X.]s (st. Rspr; vgl. nur Senat, aaO, m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 1887) nichts geändert ([X.]GH, [X.]eschluss vom 19. Dezember 2002, aaO). 2. Mit der Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel des [X.], sind der Verwerfungsbeschluss des [X.]s vom 7. Juli 2006 und die hiergegen gerichtete —weitere sofortige [X.]eschwerdefi des Antragstellers gegenstandslos. 4 3. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 5 Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 22. März 2006 - [X.] 23/04

Meta

AnwZ (B) 38/06

25.09.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 38/06 (REWIS RS 2006, 1705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1705

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