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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 46/10 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 410.000 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten verfolgten Schadensersatzansprüche als nicht verjährt erachtet, sind die geltend gemach-ten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Varian-te 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) nicht gegeben. 2 Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ([X.], Urt. v. 7. Februar 2008 - [X.] ZR 198/06, [X.], 1612, 1613 Rn. 14, 15) davon ausgegangen, dass die Verjährung der gegen die [X.] - 3 - gesellschaft gerichteten Schadensersatzansprüche nicht bereits mit der Be-kanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids vom 12. Juni 1995, der den [X.] auf Null DM festgesetzt hat, zu laufen begonnen hat. Durch diesen Steuerbescheid wurden keine Besteuerungsgrundlagen für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend festgestellt. Dies gilt auch für die Ge-werbesteuerpflicht als solche, wie den in dieser Sache nachfolgend ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. Urt. des [X.] vom 6. März 2002 - I 1293/99; [X.]. des [X.] vom 29. Januar 2004 - [X.]/02, [X.]/NV 2004, 949) entnommen werden kann. 2. Ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO ist nicht gegeben. 4 Das [X.] hat hier dem Beklagten - wie sich aus dem [X.] unter [X.] seiner Begründung ergibt - in Einklang mit dem [X.] eine positive Vertragsverletzung angelastet. Darüber hinaus hat sich das [X.] mit dem nach seinen bindenden tatbestandlichen Feststellungen ([X.], Urt. v. 10. Dezember 2009 - [X.] ZR 206/08, [X.], 136, 137 Rn. 11) 5 - 4 - von dem Beklagten allein geltend gemachten Verteidigungsmittel der Verjäh-rung in den Gründen ordnungsgemäß auseinandergesetzt (vgl. [X.]Z 33, 333, 337). [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 417/09 -
Meta
21.10.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 46/10 (REWIS RS 2010, 2106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2106
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