Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 1 WB 24/12

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2013, 7087

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Gegenstand

Sonderurlaub; wichtiger Grund; dreijährige Weltumsegelung


Leitsatz

Die Teilnahme an einer privaten dreijährigen Weltumsegelung ist kein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub.

Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller begehrt die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur [X.]urchführung einer dreijährigen Segellangfahrt.

2

[X.]er 1969 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine [X.]ienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2025 enden. Zum Kapitänleutnant wurde er am 5. April 2007 ernannt. Vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2012 wurde er als [X.] im ...amt - ... - am Standort [X.] verwendet. Seit dem 15. Oktober 2012 ist er auf einem [X.]ienstposten [X.] [X.] beim ...kommando - Abteilung ... - in S. eingesetzt.

3

Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 beantragte der Antragsteller Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die [X.] vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2016. Zur Begründung führte er aus, dass seine Ehefrau in diesem [X.]raum die [X.]urchführung einer Segellangfahrt auf der [X.] plane. [X.]ie finanziellen Grundlagen habe seine Ehefrau bereits durch einen Aufhebungsvertrag mit ihrem früheren Arbeitgeber geschaffen. Sein [X.]wunsch solle der gemeinsamen [X.]urchführung dieses Projektes bzw. der Familienzusammenführung dienen. Er bitte darum, seine Belastung durch eine hohe Anzahl von Abwesenheitstagen in den letzten Jahren zu berücksichtigen. Insoweit seien der Einsatz auf Einheiten der Klasse ..., das Pendeln zwischen [X.]ienst- und Heimatort und eine erhöhte [X.]ienstreisetätigkeit zu nennen.

4

[X.]er [X.]ezernatsleiter ... und der Gruppenleiter ... befürworteten das Gesuch, bezeichneten aber eine Ersatzgestellung für den [X.]ienstposten des Antragstellers als notwendig. [X.]er Admiral ... beim ...amt erklärte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2011, bei allem Verständnis für die Absicht des Antragstellers könne er die Erfüllung [X.] - wie eine Weltumsegelung - nicht als Grund für die Gewährung eines [X.] anerkennen; er werde sich bei zeitgerechter Zuversetzung eines geeigneten Nachfolgers für den Antragsteller einer positiven Entscheidung über das Urlaubsgesuch jedoch nicht widersetzen. [X.]er Chef des [X.] unterstützte den Antrag des Antragstellers am 16. September 2011. [X.]er [X.] im Personalamt der [X.] erklärte unter dem 5. September 2011, dass der Genehmigung des [X.] aus Sicht der Personalführung keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstünden.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 2011 lehnte der [X.] - [X.] - den Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein wichtiger Grund für die Gewährung des [X.] nicht vorläge. Je länger der beantragte Urlaub sei, umso stärker werde das öffentliche Interesse an der vollen [X.]ienstleistung eines Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen seien an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten [X.] zu stellen. In einer Ausnahmesituation, die ausnahmsweise einen Sonderurlaub über einen längeren [X.]raum rechtfertigen könne, befinde sich der Antragsteller nicht. Mit der Beurlaubung wolle er erreichen, zusammen mit seiner Ehefrau eine Weltumsegelung durchführen zu können. [X.]as Interesse der [X.] müsse jedoch darauf gerichtet sein, dass der Antragsteller als Berufssoldat für die [X.]ienstleistung auf einem militärischen [X.]ienstposten zur Verfügung stehe. Würde unter den von ihm geltend gemachten Umständen ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung befürwortet, hätte es jeder Berufssoldat weitgehend selbst in der Hand, sich auf einfache Art und Weise seiner freiwillig eingegangenen [X.]ienstleistungspflicht aus persönlichen Gründen zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der [X.] stünden. Sein Hinweis auf eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Abwesenheitstagen rechtfertige nicht die Annahme einer Zwangslage des Antragstellers.

6

Gegen diese ihm am 15. November 2011 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 12. [X.]ezember 2011 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]en Antrag hat der [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 26. April 2012 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

7

Zur Begründung seines [X.] trägt der Antragsteller insbesondere vor:

[X.]ie Entscheidung des [X.] sei ermessensfehlerhaft zustande gekommen. [X.]er beantragten dreijährigen Auszeit stünden keine dienstlichen Gründe entgegen. [X.]ies habe das Personalamt der [X.] unter dem 5. September 2011 bestätigt. In der angefochtenen Entscheidung werde verkannt, dass ein wichtiger Grund auch außerhalb der in Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen genannten Regelbeispiele gegeben sein könne. Schon gar nicht setze die Bewilligung des [X.] eine Ausnahmesituation oder eine persönliche Härte voraus. [X.]as werde in Nr. 83 Abs. 3 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen. [X.]ie in dieser Vorschrift genannten Beispielsfälle seien nicht durch existenzbedrohende Zwangslagen geprägt. Er benötige die "[X.]", um das Projekt seiner Ehefrau zu unterstützen und zugleich den Familienzusammenhalt zu sichern. [X.]er dreijährige Törn sei durch seine Ehefrau bereits finanziert. [X.]er Entschluss, dass sie diesen Törn durchführe, stehe fest. Für ihn sei die Begleitung seiner Ehefrau schon aufgrund des [X.] erforderlich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG sei die Genehmigung des beantragten [X.] geboten. Insoweit verweise er auf den Erlass des [X.] Vereinbarkeit von Familie und [X.]ienst in den [X.]" vom 21. Mai 2007, auf das "Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und [X.]ienst in den [X.]" (Allgemeiner Umdruck 1/500) vom 13. Januar 2010 und auf die Rede des [X.] beim [X.], die dieser am 5. [X.]ezember 2008 anlässlich der Beratung der Großen Anfrage "Bessere Vereinbarkeit von Familie und [X.]ienst in der [X.]" gehalten habe.

8

[X.]er Antragsteller beantragt,

den [X.] zu verpflichten, den Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub für die [X.] vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2016 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

[X.]er [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er verteidigt den Inhalt seines Bescheids vom 9. November 2011 und betont, dass unter Anlegung des von der Rechtsprechung entwickelten Maßstabes für die Anerkennung eines wichtigen Grundes der vom Antragsteller beantragte dreijährige Sonderurlaub nicht genehmigt werden könne. [X.]en in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen aufgezählten Beispielen sei zu entnehmen, dass Sonderurlaub nur zur Bewältigung vorübergehender Gegebenheiten gewährt werden könne, deren Ende absehbar sei. [X.]er Hinweis des Antragstellers auf den [X.] 1/500 sowie auf die "Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und [X.]ienst in den [X.]" begründe für ihn kein subjektives Recht, "familiengerecht" verwendet oder beurlaubt zu werden. Aus diesen Erlassen folge kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Verfahrensakten des [X.] - [X.] 2 - ... und 25-05-12 .../11 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Der Sachantrag ist sachgerecht zusätzlich auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheids des [X.] vom 9. November 2011 zu erstrecken und damit zulässig.

Er ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des [X.] vom 9. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, ihm für die [X.] vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2016 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge Sonderurlaub zur Durchführung einer dreijährigen Segelreise zu gewähren.

Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten ([X.] - SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften (der SUV) nichts anderes ergibt. Nach der hier über § 9 SUV allein einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, [X.]innen und [X.] des Bundes ([X.]verordnung - SUrlV) kann einem Soldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (nur) gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 AusfBestSUV ([X.]). Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV; Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBestSUV).

Für die vom Antragsteller beantragte Gewährung von Sonderurlaub liegt kein wichtiger Grund vor. Deshalb ist es unerheblich, ob dem [X.] dienstliche Gründe entgegenstehen.

Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 [X.] 85.73 - BVerwGE 46, 173, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 [X.] 137.91 - [X.] 1992, 310 und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 [X.] 46.95 - [X.] 236.12 § 9 Nr. 1 = [X.] 1996, 162 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 [X.] 5.07 - [X.] 449.3 § 9 SUV Nr. 8, Rn. 23 m.w.N. und vom 9. Februar 2012 - BVerwG 1 [X.] 10.11, 11.11, 12.11 - Rn. 28 m.w.N.). Der [X.] der [X.] erfordert grundsätzlich, dass Berufssoldaten und Soldaten auf [X.] die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten [X.] zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (ebenso bereits: Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 [X.] 161.88 - [X.] 1989, 241, vom 30. Januar 1996 a.a.[X.], vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 [X.] 58.98 -, vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 [X.] 37.99 - [X.] 236.12 § 9 SUV Nr. 6 sowie vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 [X.] 2.05 -).

An dieser Rechtsprechung - auch und insbesondere zu den erhöhten Anforderungen bei einem beantragten besonders langen Sonderurlaub - hält der Senat fest.

Zwar trifft der Hinweis des Antragstellers zu, dass das Vorliegen einer besonderen Härte keine notwendige Voraussetzung für die Bewilligung eines [X.] darstellt. Dem entspricht auch die Regelung in Nr. 83 Abs. 3 Satz 2 AusfBestSUV, wonach der Tatbestand des wichtigen Grundes die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht erfüllen muss. Der Aspekt der besonderen Härte hat aber keine Bedeutung für die Frage, unter welchen Bedingungen im Wege der Abwägung der persönlichen und dienstlichen Belange ein beantragter besonders langer Sonderurlaub genehmigungsfähig sein kann; er berührt deshalb nicht die in der Rechtsprechung entwickelte Anforderung, dass die Anerkennung eines wichtigen Grundes bei einem besonders langen Sonderurlaub in der Person des antragstellenden Soldaten eine Ausnahmesituation voraussetzt.

Für die vom Antragsteller begehrte Urlaubsgewährung liegt kein wichtiger Grund vor. Den Begriff des wichtigen Grundes hat der [X.] als Erlassgeber der [X.] in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV durch einige Regelbeispiele konkretisiert. Danach kann ein wichtiger Grund z.B. in folgenden Fällen vorliegen: Studienabschluss, Studienreisen, Besuch von Tagungen, Erntehilfe im Familienbetrieb oder Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung. Dem Antragsteller ist zuzubilligen, dass dieser Katalog der Beispielsfälle nicht abschließend geregelt ist. Gleichwohl kann die von seiner Ehefrau geplante Weltumsegelung, an der er im Rahmen des beantragten [X.] teilnehmen möchte, nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV und der Nr. 83 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV qualifiziert werden.

Kennzeichnend für einen wichtigen Grund sind bestimmte Tatbestände oder Situationen, die in einem überschaubaren [X.]raum unter selbstgesetztem [X.]druck oder vorgegebenem Termindruck absolviert, d.h. "bewältigt" (so ausdrücklich: Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 [X.] 46.95 - [X.] 236.12 § 9 SUV Nr. 1) werden müssen und bei denen nicht ein persönlicher Erholungs- oder Erlebniszweck im Vordergrund steht. Diese Voraussetzungen prägen die in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 AusfBestSUV genannten Beispielsfälle, insbesondere auch die Durchführung einer Studienreise. Sonderurlaub stellt daher nicht einen "besonderen Erholungsurlaub" dar.

Die strittige Weltumsegelung erfüllt die vorgenannten Komponenten eines wichtigen Grundes nicht. Die von der Ehefrau des Antragstellers geplante Segelreise weist bei der erforderlichen objektiven und typisierenden Betrachtung alle Aspekte eines Erholungs- und Erlebnisunternehmens auf, bei dem vor allem die Freude am Segeln und das gemeinsame Erleben einer Weltreise in überwiegend tropischen und subtropischen Gebieten ("Barfußroute") dominieren. Bezeichnenderweise qualifiziert der Antragsteller selbst die vorgesehene Weltumsegelung als "Auszeit" bzw. als "Dienstpause".

Aus diesen Gründen und weil die Planung der Segelreise ausschließlich von den persönlichen Dispositionen des Antragstellers und seiner Ehefrau abhängt, befindet sich der Antragsteller im Hinblick auf die angestrebte Dauer der Beurlaubung auch nicht in einer Ausnahmesituation, die sich für ihn als wirkliche Zwangslage darstellt. Es kommt hinzu, dass die gewünschte Dauer der Beurlaubung den noch akzeptablen [X.]horizont für einen Sonderurlaub bei weitem überschreitet.

Auch der Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt nicht die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV. Bereits für Versetzungen gilt, dass der Soldat - auch mit Blick auf seine persönlichen, ehelichen und familiären Belange - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche (oder fachliche) Verwendung hat. Erst recht kann er nicht verlangen, zum Zweck der Eheführung an einem bestimmten Ort oder für einen bestimmten langen [X.]raum von seinen freiwillig mit der Begründung des Wehrdienstverhältnisses übernommenen Verpflichtungen vollständig entbunden zu werden. Weder der staatliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) gebieten insoweit die Gewährung von Sonderurlaub (Beschluss vom 28. Juni 2007 a.a.[X.] Rn. 32 ).

Ein subjektives Recht des Antragstellers, "familiengerecht" verwendet bzw. hier von der Dienstpflicht befreit zu werden, ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Antragsteller meint, aus dem "Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den [X.]" des [X.] vom 13. Januar 2010 (Allgemeiner Umdruck 1/500) und aus der "Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den [X.]" vom 21. Mai 2007. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass hieraus kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen folgt. Unabhängig von dem Fehlen eines individuellen Rechtsanspruchs richtet sich der Auftrag, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst zu fördern, im Übrigen nicht darauf, gerade die von dem betroffenen Soldaten favorisierte Planung zu verwirklichen (vgl. Beschluss vom 22. März 2011 - BVerwG 1 [X.] 23.10 - Rn. 26 m.w.N.).

Insgesamt überschreitet die vom Antragsteller gewünschte "Auszeit vom Dienst" bei weitem den Rahmen, der der Institution des [X.] gezogen ist. Sie zielt letztlich auf ein Arbeitszeitmodell, wie es dem sog. Sabbatjahr (oder Sabbatical) zugrunde liegt. Eine derartige langfristige Freistellung vom Dienst aus persönlichen Gründen kann nur auf der Grundlage einer besonderen gesetzlichen Regelung bewilligt werden. Solche Regelungen bestehen - in unterschiedlicher Ausgestaltung - im Beamtenrecht der Länder (siehe z.B. das Modell der Jahresfreistellung nach § 64 des Beamtengesetzes für das [X.] vom 21. August 2009, [X.], [X.]; vgl. z.B. auch Art. 88 Abs. 4 des [X.] vom 29. Juli 2008, GVBl. 2008, [X.]), nicht jedoch für Soldaten.

Meta

1 WB 24/12

21.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 28 Abs 3 SG, § 28 Abs 4 SG, § 9 SoldUrlV, § 13 Abs 1 SUrlV, Nr 83 Abs 1 SoldUrlVABest, Nr 83 Abs 3 S 1 SoldUrlVABest

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 1 WB 24/12 (REWIS RS 2013, 7087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7087

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