Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2017, Az. AnwSt (B) 6/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 975

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:081217[X.]ANWST.[X.].6.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwSt ([X.]) 6/17

vom
8. Dezember 2017

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen
Verletzung anwaltlicher [X.]erufspflichten

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die
Präsidentin des [X.]undesgerichtshofs [X.],
[X.] [X.]ünger
und Dr. Remmert
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.]raeuer und [X.] am 8. Dezember 2017
gemäß §
145 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]RAO einstimmig beschlossen:

Die [X.]eschwerde des
Rechtsanwalts
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 30. Januar 2017
wird zurückgewiesen.

Der
Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.]RAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der [X.]eschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
Daran fehlt es hier.

In der [X.]eschwerdeschrift des
Rechtsanwalts
ist keine Rechtsfrage aus-drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.]RAO genügen könnte. Es ist weder eine
materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung konkretisiert. Die in der [X.]eschwerdeschrift angeführten Rechtsfragen sind

1
2
3
-
3
-
höchstrichterlich bereits geklärt. Auch eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der
[X.]eschwerdeführer
nicht dargelegt.

[X.]
[X.]ünger
Remmert

[X.]raeuer

Lauer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2016 -
1 [X.]/14 -

AGH München, Entscheidung vom 30.01.2017 -
[X.]ayAGH II -
3 -
11/16 -

Meta

AnwSt (B) 6/17

08.12.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2017, Az. AnwSt (B) 6/17 (REWIS RS 2017, 975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 975

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