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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:081217[X.]ANWST.[X.].6.17.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwSt ([X.]) 6/17
vom
8. Dezember 2017
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher [X.]erufspflichten
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die
Präsidentin des [X.]undesgerichtshofs [X.],
[X.] [X.]ünger
und Dr. Remmert
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.]raeuer und [X.] am 8. Dezember 2017
gemäß §
145 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]RAO einstimmig beschlossen:
Die [X.]eschwerde des
Rechtsanwalts
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 30. Januar 2017
wird zurückgewiesen.
Der
Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.]RAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der [X.]eschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
Daran fehlt es hier.
In der [X.]eschwerdeschrift des
Rechtsanwalts
ist keine Rechtsfrage aus-drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.]RAO genügen könnte. Es ist weder eine
materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung konkretisiert. Die in der [X.]eschwerdeschrift angeführten Rechtsfragen sind
1
2
3
-
3
-
höchstrichterlich bereits geklärt. Auch eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der
[X.]eschwerdeführer
nicht dargelegt.
[X.]
[X.]ünger
Remmert
[X.]raeuer
Lauer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2016 -
1 [X.]/14 -
AGH München, Entscheidung vom 30.01.2017 -
[X.]ayAGH II -
3 -
11/16 -
Meta
08.12.2017
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2017, Az. AnwSt (B) 6/17 (REWIS RS 2017, 975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 975
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