Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZR 89/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 286

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[X.]/03vom10. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die [X.] Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2003 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Streitwert: 3.000 Gründe:[X.] Die Klägerin hat die Beklagte als [X.] aus einer beide Parteien [X.] testamentarischen Auflage zugunsten eines weiteren Miterbengemäß § 2194 BGB auf Erfüllung einer Darlehensschuld in Anspruch genom-men. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die [X.] Revision insoweit, daß "ihr [X.] nicht mit diesem Betrag belastetwird, sondern sie ihre Haftung auf den Nachlaß beschränken kann".- 3 -I[X.] Die Beschwerde ist unzulässig; die Beklagte hat nicht dargelegt, daßsie mit der beabsichtigten Revision eine Änderung des Berufungsurteils in ei-nem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 0m-fang erstrebt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - [X.]/02 -VersR 2002, 1578 unter 1; vom 25. Juli 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3180unter II und vom 27. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2720 unter [X.] ihrer Revision möchte sie - so ist ihr Begehren zu verstehen - den ihr erstin-stanzlich zugesprochenen, vom Berufungsgericht aber versagten Vorbehalt [X.] auf den Nachlaß gemäß § 780 Abs. 1 ZPO wieder zu-erkannt bekommen. Dazu trägt sie vor, es bestehe die Möglichkeit, daß [X.] überschuldet sei. In dem dafür in Bezug genommenen Schriftsatz vom10. Januar 2003 hat sie erklärt, es liege "bis zur Stunde immer noch kein ord-nungsgemäßes Nachlaßverzeichnis vor"; die Parteien hätten sich darüber au-ßergerichtlich verständigen wollen, wozu es aber noch nicht gekommen sei, sodaß derzeit "noch keine letzte Klarheit darüber besteht, ob der Nachlaß [X.] hat die Beklagte nicht dargetan, daß der Wert des [X.] über 20.000 Revisionsklägerin an der Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaßbestand([X.]Z 54, 204, 205). Hier ist aber offen, ob die Beklagte durch das Fehlen [X.] der beschränkten Erbenhaftung überhaupt beschwert wird.Nach ihrem Vortrag ist nicht einmal sicher, daß sie mit ihrem [X.] auch nur teilweise für die Erfüllung der Auflage eintreten muß. Denn esist durchaus möglich, daß der Nachlaß für alle Nachlaßverbindlichkeiten(§ 1967 Abs. 2 BGB) - also einschließlich der Auflage - ausreicht; es [X.] nur noch keine letzte Klarheit. Zu anderen Angaben sieht sich die Be-- 4 -klagte in Ermangelung eines zugrunde zu legenden Nachlaßverzeichnissesnicht in der Lage. Ist es aber nach ihrem eigenen Vorbringen nicht einmal un-wahrscheinlich, daß das [X.] bei der Erfüllung der Auflage sogarunangetastet bleiben kann, fehlen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für ei-ne durch den unterbliebenen [X.] begründete Beschwer, dieauch nur in die Nähe von 20.000 D Eübersteigt.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZR 89/03

10.12.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZR 89/03 (REWIS RS 2003, 286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 286

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