Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2003, Az. IV ZR 27/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1404

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[X.]/03vom1. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] [X.] [X.] 1. Oktober 2003beschlossen:Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des19. Zivilsenats des [X.] vom19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten als [X.] verworfen.Streitwert: 5.000 Gründe:[X.] Die Parteien sind je zur Hälfte Miterbinnen der Witwe und [X.]. Das Berufungsgericht hat die Beklagte ver-urteilt,der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche [X.], die zum Nachlaß seiner Witwe gehören, und welcheTeile seines literarischen Nachlasses, die zum Nachlaß seinerWitwe gehören, einschließlich dreier Ordner mit Briefen der [X.], sich an welchen Orten und aufgrund [X.] 3 -Rechtsverhältnisse befinden, und zwar soweit die Beklagte [X.] eigenes Wissen hat oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-mächtigte eigenes Wissen haben, und der Klägerin Kopien der dievorgenannten Sachen und Rechtsverhältnisse betreffenden unddiese dokumentierenden Unterlagen, insbesondere [X.],Lagerscheine, Besitzübergabelisten und Leihverträge, zu überge-ben, soweit die Beklagte oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-mächtigte darauf Zugriff hat/haben.Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. [X.] sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie [X.] § 26 Nr. 8 EGZPO vor, der künstlerische und literarische [X.]umfasse potentiell bis zu 2000 Gegenstände. Um [X.], wo sie sich im einzelnen befinden und welche Rechtsverhältnissedaran bestehen, müsse die [X.] Beklagte Wirtschaftsprüfer,Rechtsanwälte und Kunstsachverständige beauftragen. Daß dafür [X.] nicht unter 10 Hand. Auf Anfrage habe ein [X.] Anwaltsbüro mitgeteilt, um denkünstlerischen [X.]in einem Inventar mit genauerFeststellung der aktuellen Standorte, der Besitz- und Eigentumsverhält-nisse sowie des wirtschaftlichen Wertes insgesamt zu erfassen, sei alleinvon einem Anwaltshonorar von mindestens 50.000 ehen.I[X.] Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des [X.] 20.000 - 4 -Die Beklagte geht zwar zutreffend von dem Aufwand an [X.] für die Erfüllung des titulierten Anspruchs aus ([X.], 85,87 ff.). Sie läßt jedoch außer [X.], daß der [X.] sowohl bezüglichder Auskunftsverpflichtung als auch bezüglich der Verpflichtung [X.] von Unterlagen jeweils durch "soweit..."-Sätze eingeschränktist auf das eigene Wissen der Beklagten und ihrer Beauftragten oder Be-vollmächtigten sowie auf diejenigen Unterlagen, auf die die Beklagteoder ihre Beauftragten und Bevollmächtigten Zugriff haben. Soweit [X.] und ihre Beauftragten und Bevollmächtigten also nicht positivwissen, wo sich einzelne Kunstwerke befinden oder welche [X.] daran bestehen, oder auf Unterlagen keinen Zugriff haben, [X.] nach dem Tenor des angegriffenen Urteils weder zu [X.] zur Beschaffung von Unterlagen verpflichtet.Mit Recht weist deshalb die Klägerin darauf hin, daß die von demitalienischen Anwalt angebotenen Dienste oder die Hilfe von [X.] oder Kunstsachverständigen nicht erforderlich sei. Die Beklagtemüsse lediglich angeben, welche der fraglichen Gegenstände sie selbstoder etwa ihr [X.] oder andere Beauftragte in Besitz oder jedenfalls [X.] haben, wo sich diese Gegenstände befinden und ob und ge-gebenenfalls welche vertraglichen Vereinbarungen darüber bestehen.Die Verpflichtung erstreckt sich nach dem [X.] darüber [X.] auch auf sonstige, zum künstlerischen oder literarischen Nachlaßgehörende Gegenstände, aber nur soweit die Beklagte oder ihre Beauf-tragten und Bevollmächtigten Kenntnis über deren Verbleib und die [X.] etwa bestehenden Rechtsverhältnisse haben. Kenntnis hat die [X.] von drei im Berufungsurteil erwähnten Verfahren, die sie gegenMuseen, Galerien und Auktionshäuser geführt hat. Nach ihrem [X.] 5 -im Schriftsatz vom 24. Mai 2002 (S. 6 f.) sind viele Kunstwerke ver-schollen; andere befinden sich ausweislich eines unter Mitarbeit der [X.] zusammengestellten Katalogs auf ungeklärter [X.] bestimmten Museen.Die Beklagte trägt nicht vor, wie viele Personen von ihr bisher [X.] mit der Verwaltung und Ermittlung der in Rede stehen-den Gegenständen beauftragt und bevollmächtigt worden sind. Sie trägtinsbesondere nicht vor, daß diese Personen trotz ihrer der Beklagtengegenüber bestehenden Pflichten etwa nicht bereit wären, an der Erfül-lung der im Berufungsurteil titulierten Verpflichtungen mitzuwirken unddaß daher ein besonderer Aufwand erforderlich sei, um deren [X.] und Unterlagen der Klägerin zugänglich zu machen. Auch wenn [X.] mehreren Beauftragten und Bevollmächtigten ausgeht, deren even-tuelle Kosten schätzt sowie berücksichtigt, daß die Beklagte mit ihnenkorrespondieren muß und dafür sowie für ihre eigenen Angaben eineSchreibkraft oder Sekretärin benötigt, fehlen nach Schätzung des Senatshinreichende Anhaltspunkte für einen Gesamtaufwand, der auch nur indie Nähe von 20.000 +[X.] 6 -Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im übrigen auch in der Sache kei-nen Erfolg.[X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Felsch

Meta

IV ZR 27/03

01.10.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2003, Az. IV ZR 27/03 (REWIS RS 2003, 1404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1404

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