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PDF anzeigen[X.] StR 461/01vom6. November 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. November 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 6. Juli 2001 mit den Fest-stellungen aufgehobena) in den die Fälle [X.] und 2 der Urteilsgründe [X.],b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischerErpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung,unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und unerlaubtem Waffenbesitz" zu einerGesamt[X.]eiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; außer-dem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen und die Ein-ziehung der Waffe angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision [X.], mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zu den- 3 -[X.]n teilweise Erfolg, im rigen ist sie [X.] im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Die [X.] in den Fllen [X.] und 2 der Urteilsgrkeinen Bestand, weil das [X.] das Vorliegen minder schwerer Flle derschweren rrischen Erpressung mit [X.]. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Ge-samtbetrachtung, bei der alle [X.] und zu wrdigen sind,die [X.] die Wertung der Tat und des Tters in Betracht kommen, gleicltig,ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfol-gen (st. Rspr., BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall,Prfungspflicht 1 m.w.N.). Das [X.] hat bei seiner Gesamtabwnicht beachtet, [X.] zwischen den im Juni bzw. Juli 1992 begangenen [X.] dem Urteil neun Jahre vergangen sind. Eine solch lange Zeitspanne zwi-schen Begehung der Taten und ihrer Aburteilung ist ein wesentlicher Strafmil-derungsgrund, ohne [X.] es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt(st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 13 und [X.], [X.]. m.w.N.). Dieser Milderungsgrtte bei der Prfung der Frage desminder schweren Falles Bercksichtigung finden mssen. [X.] hinaus weistdie Gesamtabws [X.]s einen weiteren Mangel auf, indem zu-ungunsten des Angeklagten "die einschligen Vorstrafen" ([X.]) [X.] werden, obwohl solche im Urteil nicht festgestellt [X.] 4 -Die Aufhebung der [X.] in den Fllen [X.] und 2 der [X.] die Aufhebung der Gesamt[X.]eiheitsstrafe. [X.] Einzel-strafen kstehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berrtwerden.[X.] [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
06.11.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2001, Az. 4 StR 461/01 (REWIS RS 2001, 763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 763
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