Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. 3 StR 238/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2542

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[X.] vom 14. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in drei Fällen und des unerlaubten Waffenbesitzes schul-dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten gewerbsmä-ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, jeweils in Tatein-heit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi- sion führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die - 3 - Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Feststellungen hat der Betäubungsmittel konsumierende An-geklagte zur Finanzierung seines Eigenbedarfs in acht Fällen Drogen erwor-ben, die er teilweise selbst verbraucht, teilweise an Dritte veräußert hat. 1. a) In den Fällen 1 bis 5 sind die Taten als Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 StGB) zu würdigen; denn der Auffangtatbestand des Besitzes wird vom Tatbestand des Erwerbs verdrängt ([X.], 252). b) In den Fällen 6 bis 8 hat sich der Angeklagte jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 StGB) strafbar gemacht. Wie der [X.] in seiner Zuschrift vom 22. Juni 2005 zutreffend ausgeführt hat, überstieg die Gesamtmenge des Rauschgifts, die der Angeklagte nach dem Erwerb besessen hatte, jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge. In solchen Fällen wird der Erwerb der [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG von dem Verbrechenstatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt ([X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 m. w. N.). § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Bei der Neufassung der Urteilsformel hatte der Hinweis auf die Gewerbsmäßigkeit zu entfallen ([X.]St 27, 287, 289). 2. Das angefochtene Urteil gibt außerdem Anlaß zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 - 4 - Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die [X.] müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert wer-den. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des [X.]s aber auf einer Vielzahl von Indizien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate -, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indi-zien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine um-fangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende [X.] von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, daß nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Schließlich weist der Senat darauf hin, daß die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum [X.] hat, erheblich leidet, wenn es - wie hier - auf die Vergabe von [X.] zur Kennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet (vgl. [X.] bei [X.] NStZ-RR 2002, 260; 2003, 4). [X.]
[X.]

Pfister

[X.]

Meta

3 StR 238/05

14.07.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. 3 StR 238/05 (REWIS RS 2005, 2542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2542

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