Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2011, Az. I ZR 73/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9519

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unlauterer Wettbewerb: Angebot und Bewerbung von Glücksspielen durch private Anbieter während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit – Bandenwerbung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schon deshalb als richtig dar, weil nach der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats das Angebot von Sportwetten, Lotterien und Kasinospielen durch private Anbieter auch während der Übergangszeit zwischen dem [X.] des [X.] vom 28. März 2006 ([X.] 115, 276) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 nicht wettbewerbswidrig war (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 156/07 Rn. 34 ff., juris). Damit fehlt es für den Zeitpunkt des [X.] am 7. Februar 2007 auch an der Wettbewerbswidrigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten Bandenwerbung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.000 €

Bornkamm                                 Büscher                                 Schaffert

                        [X.]

Meta

I ZR 73/09

10.02.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. April 2009, Az: 5 U 169/07, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 284 StGB, § 287 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2011, Az. I ZR 73/09 (REWIS RS 2011, 9519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9519

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 73/09 (Bundesgerichtshof)


I ZR 156/07 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch private Anbieter im Internet vor und während …


I ZR 168/07 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen Wetten vor und nach dem Sportwetten-Urteil …


I ZR 171/07 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen Wetten vor und nach dem Sportwetten-Urteil …


I ZR 165/07 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen Wetten vor und nach dem Sportwetten-Urteil …


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 73/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.