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Unlauterer Wettbewerb: Angebot und Bewerbung von Glücksspielen durch private Anbieter während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit – Bandenwerbung
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schon deshalb als richtig dar, weil nach der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats das Angebot von Sportwetten, Lotterien und Kasinospielen durch private Anbieter auch während der Übergangszeit zwischen dem [X.] des [X.] vom 28. März 2006 ([X.] 115, 276) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 nicht wettbewerbswidrig war (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 156/07 Rn. 34 ff., juris). Damit fehlt es für den Zeitpunkt des [X.] am 7. Februar 2007 auch an der Wettbewerbswidrigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten Bandenwerbung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000 €
Bornkamm Büscher Schaffert
[X.]
Meta
10.02.2011
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. April 2009, Az: 5 U 169/07, Urteil
Art 12 Abs 1 GG, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 284 StGB, § 287 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2011, Az. I ZR 73/09 (REWIS RS 2011, 9519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9519
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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