Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. X ARZ 388/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9184

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 23. Februar 2011 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 36 Abs. 1 Nr. 3 Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, ist nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten be-reits vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben hat. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2011 durch [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in Schuster beschlossen: Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner unter ande-rem aus einer Garantievereinbarung in Anspruch und begehrt die Übertragung von Aktien sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, die Klägerin von [X.] freizustellen. Die Klägerin macht die Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 1. vor dem [X.] und gegen den Antragsgegner zu 2. vor dem [X.] geltend. Die Antragsgegner haben ihren Wohnsitz im Bezirk des jeweils angerufenen Land-gerichts. Die [X.] sind im Dezember 2009 eingereicht worden, wobei die Klageschrift bei dem [X.] früher eingegangen ist. Die [X.] sind zugestellt worden, die Antragsgegner haben jeweils erwidert. Vor dem [X.] ist bereits mündlich verhandelt worden. Am 29. September 2010 hat die Klägerin beantragt, das [X.], [X.] das [X.] als für beide Klagen gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagten sind diesem Antrag entgegengetreten. 1 - 3 - Das [X.] hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. I[X.] Die Vorlage ist zulässig. 2 1. Das vorlegende [X.] ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 2 ZPO und damit zur Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO berufen. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht für die [X.] und [X.] ist der [X.], das zuerst mit der Sache befasste [X.] gehört zum Bezirk des [X.]. 3 2. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das mit der [X.] befasst ist, die Sache dem [X.] vorzule-gen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Ober-landesgerichts oder des [X.] abweichen will. Diese Vor-aussetzungen liegen vor. Das vorlegende [X.] hält die Bestim-mung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ausgeschlossen, wenn mehrere Beklagte nicht von vornherein als Streitge-nossen, sondern zunächst getrennt bei den jeweils zuständigen Gerichten ver-klagt werden. Die Rechtshängigkeit der Einzelklagen bewirke, dass die Zustän-digkeit der angerufenen Gerichte gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bestehen [X.] und auch in einem Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr geändert werden dürfe. Demgegenüber hat das [X.] Frank-furt am Main durch Beschluss vom 9. März 2006 einem Antrag auf Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts entsprochen, obwohl die Antragsgeg-ner mit rechtshängigen Klagen bei verschiedenen und jeweils zuständigen [X.] - 4 - richten in Anspruch genommen worden waren ([X.], [X.] vom 9. März 2006 - 21 AR 11/06, juris). II[X.] Der Antrag auf Bestimmung eines für beide Klagen zuständigen Ge-richts ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, weil die Klägerin bereits gegen beide Beklagten an deren allgemei-nem Gerichtsstand Klage erhoben hat. 5 1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden [X.]") allerdings auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist. 6 Entscheidend dafür ist, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und dass es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiede-nen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageer-hebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Ent-scheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen ([X.], Beschluss vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77, NJW 1798, 321). Der [X.] hat die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes im [X.] der [X.] deshalb für zulässig erachtet, wenn der [X.] bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben ([X.], Beschluss vom 17. Oktober 1979 - [X.], [X.], 188, 189; Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/83, [X.] 88, 331, 332 f.; Beschluss vom 16. Mai 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1289 Rn. 3). 7 - 5 - 2. Im Streitfall besteht keine vergleichbare Ausgangslage. Die Klägerin hat die Klage nicht von vornherein gegen beide Beklagte gerichtet, sondern [X.] in getrennten Prozessen vor unterschiedlichen Gerichten verklagt. Sie hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten als Streitgenos-sen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. An dieser Entschei-dung muss sie sich festhalten lassen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine aus-reichende Grundlage, über den Anwendungsbereich § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei un-terschiedlichen Gerichten anhängig sind. Ein Kläger, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, hat es vor [X.] in der Hand, ob er diese gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt. Entscheidet er sich für eine dieser Möglichkeiten, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der [X.] nicht geboten, den Rechtsstreit nach-träglich an ein anderes Gericht zu verlagern. 8 3. Der [X.] hat eine Bestimmung der Zuständigkeit ge-mäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in einem Fall vorgenommen, in dem ein gegen mehrere Antragsgegner eingeleitetes Mahnverfahren nach Widerspruch [X.] an verschiedene Gerichte abgegeben worden war ([X.], Beschluss vom 2. Juni 1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982). Auch daraus ergibt sich für den Streitfall keine andere Beurteilung. 9 In dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der [X.] beide Beklagten gemeinsam im Wege des Mahnverfahrens in [X.] genommen. Nach der damals geltenden Fassung von § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO musste im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides als für das Streitver-fahren zuständig zwingend das Gericht angegeben werden, bei dem der [X.] seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antragsteller konnte 10 - 6 - damit nicht verhindern, dass es zu einer vorübergehenden Trennung der Ver-fahren kommt, wenn er sich zur Geltendmachung seiner Rechte im Mahnver-fahren entschloss und mehr als ein Antragsgegner Widerspruch einlegte. Der [X.] hat dies als vom Gesetz nicht gewollte Benachteiligung an-gesehen und deshalb die nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ge-richtsstands zugelassen. Im Streitfall hat die Klägerin ihre Ansprüche nicht im Wege des Mahnver-fahrens geltend gemacht, sondern von vornherein den Klageweg beschritten. Auf diesem Weg stand es ihr frei, beide Beklagten von vornherein gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich stattdessen für eine getrennte Inan-spruchnahme entschieden hat, kann dies nicht über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO re-vidiert werden. 11 [X.] [X.] am [X.] Bacher [X.] kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. [X.] [X.] Schuster Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.10.2010 - 32 [X.] 107/10 -

Meta

X ARZ 388/10

23.02.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. X ARZ 388/10 (REWIS RS 2011, 9184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9184

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