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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 122/12
vom
22. Mai
2012
in der Sache
-
2
-
Der X.
Zivilsenat
des [X.] hat am 22. Mai 2012 durch [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Schuster
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterin Schuster und die [X.] gegen den [X.] vom 19.
März 2012 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat den Antrag, ein anhängiges
Berufungsverfahren, in dem der Antragsteller die Beklagten im Zu-sammenhang
mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadens-ersatz
in Anspruch nimmt, einem anderen [X.] zuzuweisen, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der [X.]. Er lehnt die Senatsmitglieder, die an dem angefochtenen Beschluss mitgewirkt haben, als befangen ab und beantragt, die Entscheidung über die [X.] einem anderen Senat zu übertragen.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], die auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht ([X.], Beschluss
vom 1
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3
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3
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20. Juli 2007
1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772
f.), darf [X.] an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitwirken, wenn das Gesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder unzulässig ist. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn sich die geltend gemachten Ableh-nungsgründe nicht individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung betei-ligten Richter beziehen und der Antragsteller einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit nicht einmal ansatzweise darlegt ([X.], Beschluss vom 28.
April 2010 -
I
ZB
7/10 Rn.
4 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller stützt
sein Ablehnungsgesuch auf den Umstand, dass [X.] dem X.
Zivilsenat angehören, der bereits in einem früheren Verfahren im Jahr 2005, an dem der jetzige [X.] als Beisitzer mitgewirkt hat, das Grundrecht des Antragstellers auf rechtliches [X.] verletzt habe. Diese Begründung lässt -
auch soweit sich das Gesuch ge-gen den [X.]n richtet
-
einen konkreten Bezug zu dem vorliegen-den Verfahren nicht einmal ansatzweise erkennen. Das Gesuch ist deshalb offensichtlich
unzulässig.
III.
Die nach §
321a Abs.
1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-ge [X.] ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Senat nach Art.
103 Abs.
1 GG nicht gehalten, den Antragsteller vor einer Entscheidung über seinen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung münd-lich anzuhören.
4
5
-
4
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Bacher
[X.]
Schuster
6
Meta
22.05.2012
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. X ARZ 122/12 (REWIS RS 2012, 6206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6206
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