Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. 3 StR 360/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4861

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[X.]/01vom24. Januar 2002in der Strafsachegegenwegenvorsätzlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-matische Selbstladekurzwaffe u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdefrers am 24. Januar 2002 gemß § 349Abs. 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 [X.] einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 15. Mai 2001 aufgehoben und [X.] eingestellt, soweit dieser Angeklagte wegen vorstzli-chen Auss der tatschlichen Gewalt r eine halbautomati-sche Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist.Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zutragen.[X.]:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im rigen we-gen "vorstzlicher Trunkenheit im Verkehr in [X.] mit vorstzlichemAusr tatschlichen Gewalt r eine halbautomatische Selbstlade-waffe mit einer von nicht mehr als 60 cm" zu einer [X.] [X.] verurteilt, Anordnungen nach §§ 69, 69 a StGB getroffen undeine Pistole der Marke [X.] eingezogen. Mit seiner wirksam auf die [X.] wegen des [X.] beschr[X.]n Revision rt der [X.] Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat schondeswegen Erfolg, weil die insoweit von Amts wegen vorzunehmende Prfungergibt, daß es fr die Aburteilung des [X.] an der [X.] einer zugelassenen Anklage [X.] 3 -In der - unverrt zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage wardem Angeklagten versuchter Mord, unerlaubter Erwerb und unerlaubtes Über-lassen einer "vollautomatischen Selbstladewaffe" sowie vorstzliche Trunken-heit im Verkehr zur Last gelegt worden. Er habe den (rechtskrftig wegen ge-frlicher Körperverletzung bzw. Beihilfe zur gefrlichen Körperverletzungabgeurteilten) Mitangeklagten [X.]und [X.]am 16. September 2000 einevon ihm zuvor erworbene Pistole [X.] zur Verfstellt. Alle drei [X.] sich dann gegen 22.20 Uhr zu dem Lokal "An. " des [X.]. in der [X.] in [X.]begeben, wo [X.]in Absprache mitdem Angeklagten und [X.] von auûen acht Scsse auf das Lokal abgegebenhabe, um den [X.]. aus Rache wegen eines vorangegangenen Streits [X.] zu töten. [X.]. sei lediglich durch Splitter einer Fensterscheibeverletzt worden. Am 17. September 2000 um 1.10 Uhr habe der Angeklagte[X.]sodann im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntchtigkeitmit einem Kraftfahrzeug die S. straûe in [X.]befahren.Die Verurteilung des Angeklagten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]. [X.] beruht demr auf folgenden vom [X.] getrof-fenen Feststellungen: Nachdem ein von [X.]angeworbener unbekannter [X.] mit der Pistole [X.], deren Herkunft nicht aufgeklrt werden konnte, [X.] Uhr im Beisein von [X.]und [X.]die Scsse auf das Lokal des [X.]. abgefeuert hatte, fuhren [X.]und [X.]zu der Wohnung des Angeklagten[X.]im [X.] in [X.] , wo sie gegen 22.30 Uhr eintrafen.Sie wollten sich [X.] dort verbergen und auch die Tatwaffe beim Ange-klagten lassen. Dieser hatte von den vorausgegangenen Ereignissen [X.]. Er trank [X.] mit [X.]und [X.]bis gegen 23.00 Uhr Alkoholund verlieû sodann seine Wohnung, um seinen in der Nachbarschaft [X.] 4 -den Bruder aufzusuchen und ihn zu bitten, an einer Tankstelle weiteres Bier zubesorgen, was dieser jedoch ablehnte. Als der Angeklagte in seine Wohnungzurckkehrte, hatte [X.]die Pistole [X.] und ein Magazin auf den [X.] gelegt. Um [X.]und [X.]gefllig zu sein, war der Angeklagtebereit, die Waffe [X.] bei sich zu behalten. Er verstec[X.] sie auf einemSchrank im Schlafraum. Zum Erwerb weiteren Alkohols fuhr der [X.] einer [X.] von 1,35 %o mit seinem Pkw schlieûlich am 17. [X.] gegen 0.55 Uhr in Begleitung von [X.]und [X.] zu der Tankstelle [X.]. Um 1.10 Uhr wurden alle drei festgenommen.Anklage und Urteil betreffen danach hinsichtlich des [X.] nichtdieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 [X.]. Bei dem im [X.] beschriebenen Erwerb der Pistole durch den Angeklagten vor deren Ein-satz am 16. September 2000, deren Überlassung an [X.]und [X.] und [X.] der Scsse durch [X.]im Beisein des Angeklagten handelt es sichum einen geschichtlichen Vorgang, der sich nach Ort, Zeit und Sachverhalt vondem abgeurteilten Ausr tatschlichen Gewalt r die Pistole durchden Angeklagten in dem Zeitraum nach 23.00 Uhr in seiner Wohnung unter-scheidet (zum prozessualen Tatbegriff s. allg. [X.]/[X.],[X.] 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.N.). Auch im wesentlichen Ermittlungsergeb-nis der Anklageschrift wird ein Umgang des Angeklagten mit der Pistole nachAbfeuern der Scsse auf das Lokal des [X.]. nicht erwt. Allein dadurch,[X.] in einer dort zitierten schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers da-von die Rede ist, der Angeklagte habe keine Kenntnis r die Herkunft derWaffe, die in seiner Wohnung gefunden wurde, wird weder ein solcher Um-gang beschrieben, noch [X.] er aufgrund dieses Zitats rhaupt in den [X.] geschichtlichen Lebenssachverhalt eingefrt werden (vgl. [X.] 5 -32, 146, 149). Die abgeurteilte Tat tte daher nur im Wege einer Nachtrags-anklage (§ 266 [X.]) in das Verfahren einbezogen werden k(s. [X.] [X.] 1981, 299). Eine solche war auch nicht deshalb entbehrlich, weil essich bei dem in der Anklage umschriebenen und dem der Verurteilung [X.] liegenden Umgang des Angeklagten mit der Pistole um eine einheitlicheStraftat im materiell-rechtlichen Sinne (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. [X.] in der Form der fortdauernden Ausr tatschlichen Gewalt rdie Pistole) und daher auch um eine Tat im prozessualen Sinne des § 264Abs. 1 [X.] gehandelt haben [X.] ([X.]/[X.] aaO Rdn. 6,6 a). Denn da der in der Anklageschrift behauptete Umgang des [X.] der Pistole nicht erwiesen ist, kann er mit dem abgeurteilten Geschehenkeine einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinne bilden (vgl. BGHR [X.]§ 264 Abs. 1 Tatidentitt 24; fr Fortsetzungstaten: BGH bei [X.]/Miebach[X.] 1985, 13 Nr. 3).Das Verfahren ist daher einzustellen, soweit der Angeklagte wegen des[X.] verurteilt wurde. Damit [X.] die [X.] und [X.] auf den Schuldspruch gegen den Angeklagten [X.]nach§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. [X.] gesttzte Einziehung der Pistole[X.], wrend die Verurteilung des Angeklagten [X.] § 316 Abs. 1 [X.] 6 -zu einer (Einzel-)Geldstrafe von 40 [X.] zu je 30 DM sowie die daranankfenden [X.] nach §§ 69, 69 a StGB bestehen blei-ben.[X.] [X.] [X.] ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 360/01

24.01.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. 3 StR 360/01 (REWIS RS 2002, 4861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4861

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