Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 3 StR 350/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4686

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[X.]/01vom5. Februar 2002in der [X.] zum Totschlag u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 8. Mai 2001, soweit es ihn betrifft, mitden Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfezum Totschlag, zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das auf die [X.] derVerletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat [X.]. Die Revision des Mitangeklagten [X.] , der als Haupttäter wegen [X.] und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung verurteilt worden ist, hat der [X.] durch Beschluß gemäß § 349Abs. 2 StPO verworfen.1. Nach den Feststellungen war es einige Tage vor der Tat zu verbalenund körperlichen Auseinandersetzungen gekommen zwischen einerseits [X.] des Internetcafés, zu denen der Angeklagte und der Mitangeklagte- 3 -[X.] rten, und andererseits einer Gruppe um die steren Tatopfer, [X.]. Der Mitangeklagte [X.] hatte dabei in Anwesenheit des [X.] dem Vater der Tatopfer ûert, er werde dessen [X.] einem Kugelhagel empfangen, wenn diese sich noch einmal in der [X.] Internetcafés blicken lassen sollten. Der Angeklagte hielt den Mitange-klagten [X.] fr fig, diese Drohung auch wahr zu machen.[X.] kamen der Mitangeklagte [X.] , der Angeklagte sowie wei-tere Mitarbeiter des [X.]és bei einem "Kriegsrat" rein, [X.] man, da mit [X.] Angriffen der [X.]gerechnet werden msse, neben anderenSicherungsmaûnahmen eine scharfe Waffe einsatzbereit vorhalten wolle, dieder Mitangeklagte [X.] am Vortage dem Angeklagten mit der Weisrge-ben hatte, sie fr ihn als Waffentrr zur jederzeitigen [X.] halten,und die bereits geraume Zeit vorher zum Schutz des Internetcafés angeschafftworden war.In der Mittagszeit des 3. Dezember 2000 erschienen die [X.] [X.] zusammen mit anderen, insgesamt zehn Personen vor [X.]. Beide Seiten beschimpften und beleidigten sich heftig. Trotz deraufgeheizten [X.] war es durch die [X.] und ihre Freundezu keinen Bescigungen gekommen. Auch hatte niemand der unbewaffneten[X.] oder ihrer Frr verbale und allgemein gehaltene ge-genseitige Drohungen hinaus mit dem Einsatz von Waffen gedroht. Zu einemZeitpunkt, als die [X.] mehrere Meter von der [X.] zum Internetcaféentfernt und weitere drei bis vier Begleiter in einigem Abstand dazu standenund sich dirigen bereits zurckgezogen hatten, gab der Mitangeklagte [X.] dem Angeklagten zu verstehen, [X.] er ihm nunmehr die Pistole zur [X.] solle. Der Angeklagte stellte sich umgehend neben [X.] , damit dieser- 4 -ihm die Pistole aus dem Hosenbund ziehen konnte. Der Mitangeklagte griff [X.], entsicherte sie, lud sie durch und strmte aus dem [X.]. Er zielte- mit ausgestrecktem und waagerecht in [X.] Arm - aufdie fliehenden [X.] und [X.] insgesamt in schneller Folge sieben-mal auf sie. Er ttete den [X.]durch einen Schuû in den Kopf undverletzte den [X.] schwer.Nach [X.] in das [X.] Mitangeklagte [X.] dem [X.] die Waffe zurck und wies ihn an, das Lokal durch ein Toilettenfen-ster zu verlassen und sie bei einem Bekannten zu verstecken. Dem kam [X.] nach.Das [X.] hat festgestellt, [X.] der Angeklagte im Zeitpunkt, als erdem Mitangeklagten [X.] die Waffe zur [X.]e, fr mlich hielt [X.] in Kauf nahm, [X.] dieser damit gezielt auf die [X.]schieûenund dabei deren Tod fr mlich halten und billigend in Kauf nehmen [X.].Das ergebe sich aus dem Geschehen am Vortage und unmittelbar vor der [X.] aus der Art der Hilfeleistung und aus dem Nachtatverhalten des Ange-klagten.2. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende [X.] subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprfung nicht stand. Worauf das[X.] seine Überzeugung sttzt, der Angeklagte, der dies bestreitet, [X.] sich, als er dem Mitangeklagten [X.] die Waffe zur [X.] habe,vorgestellt oder fr mlich gehalten, dieser werde mit [X.] gezielteScsse auf die Tatopfer abgeben, [X.] sich dem Urteil nicht in nachvollziehba-rer Weise [X.] 5 -Die Feststellungen belegen zwar, [X.] - was der Angeklagte wuûte - [X.] zum Schutz des [X.] angeschafft worden war und der [X.] [X.] dem Vater der Tatopfer angedroht hatte, er werde im Wiederho-lungsfalle dessen [X.] einem Kugelhagel empfangen. Auch war dem [X.] bekannt, [X.] die Pistole bei Angriffen erforderlichenfalls als scharfeWaffe zur Verteidigung einsatzbereit vorgehalten werden sollte.Dies sttzt die Annahme eines Gehilfenvorsatzes indes nur insoweit, alsder Angeklagte dem Mitangeklagten [X.] die Waffe in dem [X.], [X.] dieser sie in der konkreten Situation "einsetzen" ([X.]) wollte.Eine auch die Abgabe gezielter, tlicher Scsse einschlieûende [X.] dem steren Einsatz der Waffe durch [X.] ist damit aber nicht belegt. [X.] sich auch nicht zweifelsfrei aus dem gesamten Geschehensablauf ein-schlieûlich des [X.] des Angeklagten. Lediglich die am Vortagevon dem Mitangeklagten [X.] ausgestoûene Drohung, er werde die [X.]mit einem Kugelhagel empfangen, kte darauf hindeuten. Das Land-gericht teilt indes nicht mit, worauf sich seine Feststellung [X.], der Ange-klagte habe die Drohung ernst genommen und den Mitangeklagten [X.] entschlossen gehalten, die [X.] mit einem Kugelhagel zu emp-fangen. Im rittr dargelegt werden mssen, warum [X.] nicht bedrohlichen Situation fr die Personen im [X.] Ange-klagte gerade in diesem Augenblick die Vorstellung bevorstehender mli-cherweise tlicher Scsse durch [X.] gehabt haben soll. Dabei [X.] der naheliegenden Mlichkeit bestanden, [X.] der [X.] -dem [X.] die Waffe in dem [X.], dieser werde beispielsweisedurch [X.] Zeigen der Schuûwaffe oder durch die Abgabe einesWarnschusses oder nur ungezielter Scsse in Richtung der [X.]diese dazu bewegen wollen, sich zu entfernen.[X.] [X.]von [X.]

Meta

3 StR 350/01

05.02.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 3 StR 350/01 (REWIS RS 2002, 4686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4686

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