Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:130318BIVZR214.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 214/17
vom
13. März 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]
am 13. März
2018
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des
12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 21.
Juli
2017
gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergange-nen Urteilen vom 21.
Februar 2018 ([X.], juris; [X.], juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zu-1
2
-
3
-
grunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für ei-nen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß §
5a [X.] ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rück-tritt gemäß §
8 [X.] nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war. Dies gilt -
unabhängig von hier nicht einschlägigen und von der Revision zu Recht nicht weiterverfolgten [X.] Gesichtspunkten
auch für einen Rückabwicklungsan-spruch nach einem Widerruf gemäß §
8 Abs.
4 [X.] in der vom 1.
Januar 1991 bis zum 28.
Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.). Dem Versicherungsnehmer, der über das Widerrufsrecht nicht oder nicht ord-nungsgemäß belehrt worden war, war bereits vor dem Senatsurteil vom 16.
Oktober 2013 ([X.], [X.], 1513) die Klageerhebung nicht unzumutbar, nachdem er durch die Erklärung des Widerrufs und die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen zu erkennen gegeben [X.], dass er von einem fortbestehenden Lösungsrecht und einem Rücker-stattungsanspruch ausging.
2. Die Revision hat schon aus diesen Erwägungen keine Aussicht auf Erfolg.
Ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch aus §
346 Abs.
1 BGB so-wie die geltend gemachten [X.] waren bei Erhebung der [X.] im Oktober 2016 verjährt. Da der Kläger die als Widerruf gemäß §
8 Abs.
4 [X.] auszulegende Erklärung unter dem 30.
Juni 2006 abge-geben hatte, begann die maßgebliche regelmäßige dreijährige [X.] des §
195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006 und lief [X.] 2009 ab.
3
4
-
4
-
Zudem war bei Klageerhebung die kenntnisunabhängige Verjäh-rungshöchstfrist von zehn Jahren nach Entstehung
des Anspruchs ge-mäß §
199 Abs.
4 BGB abgelaufen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
5 O 167/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.07.2017 -
12 U 75/17 -
5
Meta
13.03.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. IV ZR 214/17 (REWIS RS 2018, 12453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12453
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.