Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 50/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9996

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[X.]IM NAMEN DES VO[X.]KES URTEI[X.] IV ZR 50/09 Verkündet am:

27. Januar 2010

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des [X.] vom 6. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zi-vilkammer des [X.] vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als [X.] von der Beklagten als Haftpflichtversicherer von Mietern Ersatz von ihrem Versicherungs-nehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der Mieter am 4. Oktober 2004 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. 1 - 3 -

Den Schaden am Hausrat der Mieter hat deren [X.]. Die Klägerin stützt ihren nur noch auf Ausgleich des hälftigen Zeit-wertschadens gerichteten Anspruch in Höhe von 11.370,68 • auf die nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], 86 [X.]. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108) entsprechend anwendbaren Grundsätze der [X.] (§ 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.). 2 Die Beklagte meint, eine [X.] liege nicht vor. Nach Ziffer 4.2 ihrer Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ([X.]) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den [X.] nach dem [X.] bei übergreifenden Scha-denereignissen ([X.]) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des [X.]s der Kläge-rin gegenüber den Mietern nach dem Abkommen seien erfüllt, weil diese den Schaden nur leicht fahrlässig herbeigeführt hätten und von ihrem [X.] entschädigt worden seien. Davon abgesehen könne die Klägerin keine Kosten für die Beseitigung von Schäden an Heizungs-anlagen und Glasschäden erstattet verlangen, weil insoweit der [X.] in Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 [X.] eingreife. Der Anspruch sei auch gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt. 3 Das [X.] hat der Klage in Höhe von 11.370,68 • nebst Zin-sen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision [X.] die Klägerin die Zurückweisung der Berufung. 4 - 4 -

Entscheidungsgründe: 5 Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. in der zuerkannten Höhe hat.

[X.] Der Ausschluss für unter das [X.] fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer 4.2 [X.] steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der [X.] nicht entgegen. Der Senat folgt der vom Berufungsgericht ([X.], 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 4.2 [X.] sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom [X.] entwickelten Regressver-zicht vorrangigen [X.] nach dem [X.] verwehrt sei. Diese Argumentation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des [X.] wie des Ausschlusses in Ziffer 4.2 [X.] nicht hinreichend. 6 1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten [X.]s ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters ([X.], 86 [X.]. 9 ff.). Der [X.] soll dagegen ebenso wenig wie der [X.] nach dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 1984 - [X.]/82 - [X.], 325 unter [X.]) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechts-fortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ([X.], 86 [X.]. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem [X.] trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragspartei-en der [X.] zugemutet wird ([X.]Z aaO [X.]. 9-21; [X.] - 5 -

teil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108 [X.]. 11). Im [X.] führt dieser zu einer Halbierung der [X.]eistungspflicht des [X.].
[X.]) Auch durch den [X.] nach dem [X.] wird der [X.] so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der [X.] mitversichert, wie das [X.] richtig erkannt hat (aaO S. 1689). Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten [X.] bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversiche-rung zu einer der [X.] strukturell vergleichbaren Interes-senlage ([X.], 1651, 1652; [X.] [X.], 1258 f.; [X.]angheid in [X.]/[X.]angheid, [X.]. § 67 Rdn. 37; Sieg, [X.] 1982, 900 f.; [X.], [X.]. [X.] Rdn. 11 f., 14 f.; [X.], Die [X.] im [X.] [X.] ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.] aaO [X.]. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch we-gen des [X.]s im Rahmen des [X.] grundsätzlich ein [X.] in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 [X.] a.F. ge-gen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus [X.] Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten. 8 b) Der [X.] ist gemäß Ziffer 6 [X.] in der Fassung von 2002 je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Zif-fer 6a [X.] bei einem [X.] für eine Regressforderung bis zu 600.000 •, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 • übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b [X.] erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine [X.] - 6 -

pflichtversicherung nach den [X.] keine Deckung bieten würde, weil der Versicherungsschutz nach § 4 I 6 a [X.], jetzt Ziffer 7.6 [X.] 2008 aus-geschlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress ge-nommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des [X.] sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Re-gress verzichtet werden, weil sich der [X.] in diesem Be-reich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte ([X.], Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; [X.] VersR 1998, 966, 967; Siegel, [X.], 46, 48; [X.], [X.], 1111, 1112; [X.] aaO S. 34; [X.], Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. [X.] 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des [X.], den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der Auslegung, dass der [X.] im Verhältnis zu einer Mietsach-schäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 • subsidiär sein soll.
2. Der damit nach Ziffer 6b [X.] vorbehaltene Regress gegen den [X.] Schädiger soll durch Ziffer 4.2 [X.] abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese [X.]klausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-sam, weil sie den Zweck des [X.] in einem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unange-messen benachteiligt. 10 a) Durch Ziffer 4 Satz 1 und 2 [X.] wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von § 4 I 6 a [X.] - Versicherungsschutz für die gesetzli-che Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohngebäuden, Wohnungen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in [X.] gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum 11 - 7 -

angewiesen. [X.]eicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein existenzgefährdendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemie-tete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel, die Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre frag-lich (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer 4.2 [X.] eingeschränkt (vgl. Siegel, [X.], 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des [X.]s schützt. Damit hat die Klausel die Bedeu-tung einer einfachen, die umfassend erteilte [X.]eistungszusage einschrän-kenden [X.].
b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen. 12 aa) Durch den [X.]eistungsausschluss in Ziffer 4.2 [X.] wird der Ver-sicherungsnehmer auf das [X.] verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfügung ge-stellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekann-tes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Re-gress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des [X.] ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner [X.] sind spätestens dann überschritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b [X.] ihn wieder auf die [X.] zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbesondere im Verhältnis zu Ziffer 4.2 [X.] auch von spezialisierten Versicherungsjuris-ten nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf 13 - 8 -

das [X.] auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der Parteien des [X.] vorgenommen werden, den Um-fang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, [X.], 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des [X.]s in Ziffer 6b [X.] nicht mehr umfasst (Siegel, [X.], 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, [X.] auch inhaltlich unangemessen.
[X.]) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das [X.] be-gründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie die Beklagte vorgetragen hat, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens häufig in Anspruch genommen, obwohl das [X.] anwendbar gewesen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversiche-rer, auch der Beklagten, Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der [X.]. Darüber, ob das [X.] einem Regressan-spruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die [X.] in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidi-aritätsregelung in Ziffer 6b [X.] durchsetzt. Dann steht der Mieter zwi-schen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei [X.] Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsan-spruch zu haben. In eine solche [X.]age darf ein Haftpflichtversicherer sei-14 - 9 -

nen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. [X.]Z 171, 56 [X.]. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.], 1119 [X.]. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht [X.] durch unberechtigte Deckungsablehnungen von [X.] hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen [X.] des [X.] anzunehmen ([X.], 86 [X.]. 17). Es ist auch nicht hinzu-nehmen, dass Haftpflichtversicherer und [X.] durch ge-genseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. [X.], 86 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 10; [X.]ooschelders, [X.] 2007, 424, 426; [X.], [X.], 1539, 1541). cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei [X.] [X.]n letztlich ganz ohne Versicherungsschutz bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine der beiden [X.]n eingreift mit der Folge eines [X.] nach § 59 Abs. 2 [X.] a.F. (Kollhosser in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; [X.]/[X.] aaO S. 13 [X.]. 46; Winter, [X.], 527, 530 f.; [X.], [X.], 38, 41; BK/[X.], § 59 [X.] Rdn. 52; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 6 Rdn. 88). 15 3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem [X.] des [X.] an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur 16 - 10 -

Neufassung des [X.], ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be-deutung ein Rundschreiben des [X.] überhaupt für die Auslegung des [X.] haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 [X.] a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sach-versicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Ja-nuar 1991 - IV ZR 284/89 - [X.], 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das [X.] in der Fassung von 1998.

I[X.] Die von der Beklagten geltend gemachten Risikoausschlüsse für Schäden an einzelnen Gegenständen nach Ziffer 4.1.2 und 4.1.3 [X.] greifen nicht durch. Wie bei [X.] üblich, hat die Beklagte deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. 17 Die ins Blaue hinein ausgesprochene Vermutung der Beklagten, die Rechnung über eine Stahlzarge laut Anlage [X.] könne etwas mit zerbrochenem Fensterglas zu tun haben, ist abwegig. Darauf hat schon das Berufungsgericht hingewiesen. 18 Die Rechnungen des Heizungsbauers [X.]
([X.] und [X.]) sind ebenfalls in die [X.] einzubeziehen. Sie betreffen die Er-neuerung eines Heizkörpers in der Mietwohnung zuzüglich Nebenarbei-ten. Der Schaden an einem Heizkörper ist kein Schaden an einer [X.]. Unter einer Heizungsanlage ist bei der gebotenen engen Auslegung von [X.] (vgl. [X.] vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 748 unter 2 a) nur das Gerät zu verstehen, das die Wärme erzeugt, nicht aber die Heiz-19 - 11 -

körper in den Wohnräumen. Dafür spricht auch, dass in der Klausel auch Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen genannt sind. Deshalb kann offen bleiben, ob nach dem Zweck der Klausel (vgl. Späte, Haftpflichtversicherung [X.]. 47 m.w.N.) Schäden durch Brand da-von erfasst werden und - falls ja - die Klausel dann einer Kontrolle nach § 307 BGB standhielte.

II[X.] Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. nicht verjährt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bei dem [X.] handelt es sich nicht um den übergegangenen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 [X.] a.F. verjähren würde (so auch O[X.]G Karlsruhe [X.], 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im [X.] die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, auf den [X.] nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der Rechts-fortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzun-gen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem Anspruch verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch erreicht wird. Würde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verjähren, wäre er praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der beteiligten Versi-cherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, obwohl - wie gerade für Brandschäden typisch - eine ausreichende Aufklärung 20 - 12 -

des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefunden ha-ben kann. [X.]

[X.]

[X.] Dr. [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.]G Koblenz, Entscheidung vom 10.04.2008 - 16 O 468/07 - O[X.]G Koblenz, Entscheidung vom [X.] - 10 U 565/08 -

Meta

IV ZR 50/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 50/09 (REWIS RS 2010, 9996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9996

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