Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 5/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10024

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[X.]IM NAMEN DES VO[X.]KES URTEI[X.] IV ZR 5/09 Verkündet am:

27. Januar 2010

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der [X.] der [X.]n das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2008 aufgehoben. Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der 16. Zi-vilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2007 wird insgesamt zurückgewiesen. Die [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als [X.] von der [X.]n als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungs-nehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der Mieterin am 29. Dezember 2005 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. 1 - 3 -

Den Schaden am Hausrat der Mieterin und ihres Ehemannes hat die [X.] als deren [X.] reguliert.
Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertscha-dens gerichteten Anspruch in Höhe von 32.760,33 • auf die nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], 86 [X.]. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108) entspre[X.]d an-wendbaren Grundsätze der [X.] (§ 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.). 2 Die [X.] meint, eine [X.] liege nicht vor. Nach Ziffer 1.3.4.2 ihrer Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ([X.]) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den [X.] nach dem [X.] bei übergreifenden Scha-denereignissen ([X.]) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des [X.]s der Kläge-rin gegenüber der Mieterin nach dem Abkommen seien erfüllt, weil deren Ehemann den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig [X.] habe und die Eheleute von der [X.]n als [X.] entschädigt worden seien. Außerdem habe der Ehemann der Mieterin den Brand überhaupt nicht schuldhaft herbeigeführt. Der Anspruch sei auch gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt. 3 Das [X.] hat der Klage in Höhe von 31.860,33 • nebst Zin-sen stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage bis auf einen Betrag von 5.614,81 • nebst Zinsen ab-gewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Zu-rückweisung der Berufung, die [X.] mit der [X.] die volle Abweisung der Klage. 4 - 4 -

Entscheidungsgründe: 5 Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch entspre[X.]d § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. in der zuerkannten Höhe hat. Die [X.] der [X.]n hat kei-nen Erfolg.

[X.] 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versicherungsneh-merin der [X.]n würde dem Vermieter ohne den von der [X.] angenommenen [X.] auf Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens haften. Ein technischer Defekt als Brandursache scheide aus. Die Entstehung des [X.] sei nur so zu erklären, dass der in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Ehemann der Mieterin die Ursache dafür durch eine brennende Kerze oder, was wahrscheinli-cher sei, durch das Rau[X.] einer Zigarette im Bett gesetzt habe. Eine andere Ursache des [X.] scheide auch unter Berücksichtigung s[X.] Alkoholisierung aus. 6 2. Die dagegen von der [X.] erhobenen [X.] hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 7 I[X.] Der Ausschluss für unter das [X.] fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer 1.3.4.2 [X.] steht dem Ausgleichsanspruch entspre[X.]d den Grundsätzen der [X.] nicht entgegen. Der Senat folgt der vom Berufungsgericht ([X.], 676, ebenso [X.], 1656) ver-8 - 5 -

tretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 1.3.4.2 [X.] sei dieser [X.] ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress ge-gen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom [X.] entwickelten [X.] vorrangigen [X.] nach dem [X.] verwehrt sei. Diese Argumentation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des [X.] wie des Ausschlusses in Ziffer 1.3.4.2 [X.] nicht hinrei[X.]d.
1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten [X.]s ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters ([X.], 86 [X.]. 9 ff.). Der [X.] soll dagegen ebenso wenig wie der [X.] nach dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 1984 - [X.]/82 - [X.], 325 unter [X.]) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechts-fortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ([X.], 86 [X.]. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem [X.] trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragspartei-en der [X.] zugemutet wird ([X.]Z aaO [X.]. 9-21; Senatsur-teil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108 [X.]. 11). Im [X.] führt dieser zu einer Halbierung der [X.]eistungspflicht des [X.]. 9 bb) Auch durch den [X.] nach dem [X.] wird der [X.] so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der [X.] mitversichert. Dies führt ebenso wie bei dem vom [X.] [X.] bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflicht-versicherung zu einer der [X.] strukturell vergleichbaren Interessenlage ([X.], 1651, 1652; [X.] [X.], 1258 f.; [X.]angheid in [X.]/[X.]angheid, [X.]. § 67 Rdn. 37; 10 - 6 -

Sieg, [X.] 1982, 900 f.; [X.], [X.]. [X.] Rdn. 11 f., 14 f.; [X.], Die [X.] im deuts[X.] Versi-cherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der [X.] des Senats (vgl. [X.] aaO [X.]. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch wegen des [X.]s nach dem [X.] grundsätzlich ein [X.] in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 [X.] a.F. ge-gen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus [X.] Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten. b) Der [X.] ist gemäß Ziffer 6 [X.] in der Fassung von 2005 (Text bei [X.], [X.]. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a [X.] bei einem [X.] für eine Regressforderung bis zu 600.000 •, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 • übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b [X.] erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haft-pflichtversicherung nach den [X.] keine Deckung bietet, weil der Versi-cherungsschutz nach § 4 I 6 a [X.], jetzt Ziffer 7.6 [X.] 2008 ausge-schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress ge-nommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des [X.] sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Re-gress verzichtet werden, weil sich der [X.] in diesem Be-reich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte ([X.], Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; [X.] VersR 1998, 966, 967; Siegel, [X.], 46, 48; [X.], [X.], 1111, 1112; [X.] aaO S. 34; [X.], Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. [X.] 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des [X.], den Schädiger, nicht 11 - 7 -

aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der Auslegung, dass der [X.] im Verhältnis zu einer Mietsach-schäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 • subsidiär sein soll.
2. Der damit nach Ziffer 6b [X.] vorbehaltene Regress gegen den [X.] Schädiger soll durch Ziffer 1.3.4.2 [X.] abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Ausschlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB un-wirksam, weil sie den Zweck des [X.] in ei-nem wesentli[X.] Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen un-angemessen benachteiligt. 12 a) Durch Ziffer 1.3.4 Satz 1 [X.] wird dem Versicherungsnehmer - abwei[X.]d von § 4 I 6 a [X.] - Versicherungsschutz für die gesetzli-che Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in [X.] gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. [X.]eicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein [X.] Ausmaß errei[X.]. Der Einschluss von gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel, die Wirk-samkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser verspro[X.]e Versicherungsschutz wird durch Ziffer 1.3.4.2 [X.] eingeschränkt (vgl. Siegel, [X.], 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der [X.] den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des [X.] schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfa-13 - 8 -

[X.], die umfassend erteilte [X.]eistungszusage einschränkenden [X.]
b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktis[X.] Auswirkung geeignet, den verspro[X.]en Versicherungsschutz auszuhöhlen. 14 aa) Durch den [X.]eistungsausschluss in Ziffer 1.3.4.2 [X.] wird der Versicherungsnehmer auf das [X.] verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfü-gung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des [X.] ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner [X.] sind spätestens dann über-schritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b [X.] ihn wieder auf die Haft-pflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung [X.] wie der vorliegende Fall zeigt [X.] schon für sich genommen und insbe-sondere im Verhältnis zu Ziffer 1.3.4.2 [X.] auch von spezialisierten [X.] nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf das [X.] auch dessen Änderungen, die ohne Beteili-gung der Parteien des [X.] vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, [X.], 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressver-zichts in Ziffer 6b [X.] nicht mehr umfasst (Siegel, [X.], 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen. 15 - 9 -

16 bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das [X.] be-gründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie die [X.] vorgetragen hat, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens häufig in Anspruch genommen, obwohl das [X.] anwendbar gewesen sei. In sol[X.] Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversiche-rer, auch der [X.]n, Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der [X.]. Darüber, ob das [X.] einem Regressan-spruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eigenen Sa[X.] des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die [X.] in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfa[X.] Subsidi-aritätsregelung in Ziffer 6b [X.] durchsetzt. Dann steht der Mieter zwi-s[X.] beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei [X.] Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsan-spruch zu haben. In eine solche [X.]age darf ein Haftpflichtversicherer sei-nen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. [X.]Z 171, 56 [X.]. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.], 1119 [X.]. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht [X.] durch unberechtigte Deckungsablehnungen von [X.] hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen [X.] des [X.] anzunehmen ([X.], 86 [X.]. 17). Es ist auch nicht hinzu-nehmen, dass Haftpflichtversicherer und [X.] durch ge-genseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung - 10 -

gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. [X.], 86 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 10; [X.]ooschelders, [X.] 2007, 424, 426; [X.], [X.], 1539, 1541). cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei [X.] [X.] letztlich ganz ohne Versicherungsschutz bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrs[X.]der Meinung keine der beiden [X.]n eingreift mit der Folge eines [X.] nach § 59 Abs. 2 [X.] a.F. (Kollhosser in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; [X.]/[X.] aaO S. 13 [X.]. 46; Winter, [X.], 527, 530 f.; [X.], [X.], 38, 41; BK/[X.], § 59 [X.] Rdn. 52; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 6 Rdn. 88). 17 3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der [X.]n auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der [X.]n, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem [X.] des [X.] der Deuts[X.] Versicherungswirtschaft an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des [X.], ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be-deutung ein Rundschreiben des [X.] überhaupt für die Auslegung des [X.] haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 [X.] a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen sol[X.] Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sach-versicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Januar 1991 - [X.] - [X.], 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das [X.] in der Fassung von 1998. 18 - 11 -

19 II[X.] Zu den von der [X.]n geltend gemachten Risikoausschlüs-sen für Schäden an einzelnen Gegenständen nach Ziffer 1.3.4.1.b und 1.3.4.1.c [X.] brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen. Insoweit greifen die [X.] der [X.]n gegen das Urteil des [X.]s nicht durch. Die Klägerin hat in der Berufungserwide-rung zutreffend darauf hingewiesen, dass die [X.] in erster Instanz nicht konkret dargelegt hatte, welche Punkte der Schadenaufstellung den jeweiligen Ausschlüssen in welchem Umfang zuzuordnen sind. Die Revi-sionserwiderung kommt darauf auch nicht mehr zurück. IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. nicht verjährt ist. Entgegen der Auffassung der [X.] gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich nicht um den übergegange-nen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 [X.] a.F. verjähren würde (so auch O[X.]G Karlsruhe [X.], 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, auf den [X.] nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraus-setzungen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem Anspruch verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch [X.] wird. Würde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verjäh-ren, wäre er praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der [X.] - 12 -

ligten Versicherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erho-ben oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, obwohl - wie gerade für Brandschäden typisch - eine ausrei[X.]de Auf-klärung des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefun-den haben kann. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.]G Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2007 - 16 O 26/07 - O[X.]G Koblenz, Entscheidung vom 05.12.2008 - 10 U 1604/07 -

Meta

IV ZR 5/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 5/09 (REWIS RS 2010, 10024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10024

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