Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.07.2014, Az. 4 StR 147/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3643

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Gegenstand

Mordmerkmal Heimtücke: Tötung der Ehefrau bei Selbstmordversuch durch Steuerung eines Pkws gegen einen Baum im Zustand affektiver Erregung


Tenor

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2013 werden verworfen.

2. Die Rechtsmittelführer haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen. Ferner werden dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt. Die Staatskasse hat auch die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Sie haben keinen Erfolg.

I.

2

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte am 17. Januar 2013 mit dem von ihm gesteuerten Pkw mit mindestens 90 km/h gegen einen Baum, um sich selbst zu töten. Hierbei nahm er billigend in Kauf, dass seine Ehefrau, die neben ihm in dem Fahrzeug saß, an den Folgen der Kollision versterben könnte. Während der Angeklagte schwer verletzt überlebte, verstarb seine Ehefrau kurze Zeit später an den bei dem Aufprall erlittenen Verletzungen.

3

Das [X.] hat den Sachverhalt als Totschlag in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bewertet. Es ist der Auffassung, dass das Mordmerkmal der Heimtücke nicht vorliege, da Zweifel daran bestünden, dass der Angeklagte die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt habe. Denn er habe nicht ausschließbar den [X.] in einer psychischen Ausnahmesituation spontan gefasst. Niedrige Beweggründe seien nicht gegeben, weil der Angeklagte - jedenfalls nicht ausschließbar - aus Verzweiflung über seine Lebenssituation (u.a. vieljährige Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme) und aus Angst vor einer endgültigen Trennung von seiner von ihm geliebten Ehefrau, der drohenden Trennung von seinen Kindern und dem Verlust des ihm seit vielen Jahren vertrauten Familienlebens gehandelt habe.

II.

4

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

5

Insbesondere weist die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau keinen Rechtsfehler auf. Auch ein Verstoß gegen den [X.] liegt aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 16. Mai 2014 dargelegten Gründen nicht vor.

III.

6

Der vom [X.] nicht vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen - heimtückischen -Mordes erstrebt, bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]s in der Zuschrift vom 16. Mai 2014 bemerkt der Senat:

7

a) Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 12. Februar 2009 - 4 StR 529/08, [X.], 264; vom 19. Oktober 2011 - 1 [X.] [juris Rn. 24]; vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, [X.], 232, 233). Dieses [X.] kann bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt ([X.], Beschluss vom 30. Juli 2013 - 2 StR 5/13, [X.], 709, 710). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2008 - 5 [X.], [X.], 30, 31). Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des [X.], die [X.] in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt ([X.], Urteile vom 27. Februar 2008 - 2 [X.], [X.], 510, 511 f.; vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, [X.], 175, 176; Beschluss vom 24. November 2009 - 1 [X.], [X.], 287, 289 jeweils mwN).

8

Anders kann es jedoch bei "[X.]", insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein ([X.], Urteil vom 17. September 2008 - 5 [X.], [X.], 30, 31). Wenn auch nicht jeder dieser Zustände einen Täter daran hindert, die Bedeutung der [X.] Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch insbesondere die Spontanität des [X.]es im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des [X.] ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das [X.] gefehlt hat ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, [X.], 232, 233; Beschlüsse vom 29. November 2011 - 3 [X.], [X.], 270, 271; vom 4. Mai 2011 - 5 StR 65/11, [X.], 634; vom 24. April 2012 - 5 [X.], [X.], 693, 694 jeweils mwN).

9

Hierbei handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, [X.], 232, 233; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 5 StR 65/11, [X.], 634, 635 jeweils mwN).

b) Daran gemessen ist die Ablehnung des [X.] der Heimtücke durch das [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung allein auf Grund der von ihm zugunsten des Angeklagten angenommenen erheblichen Einschränkung des Steuerungsvermögens nicht ohne Weiteres auf das Fehlen des [X.]s geschlossen werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2008 - 2 [X.], [X.], 510; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 5 StR 65/11, [X.], 634 mwN). Wenn es aber gleichwohl angesichts der besonderen äußeren und inneren Umstände der Tat unter Berücksichtigung des Vor- sowie des [X.] eine sichere Überzeugung vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke nicht zu gewinnen vermochte, so hält sich dies im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Auch zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keine durchgreifenden Lücken, Widersprüche oder sonstige Rechtsfehler in der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf. Richtig ist zwar, dass der [X.] nicht bedeutet, dass das Gericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Vorliegend bestand aber für das [X.] selbst nach Ausschöpfung aller [X.] die Möglichkeit, dass entweder ein das [X.] nicht in Frage stellender "[X.]" oder aber eine spontane, ungeplante Umsetzung latent vorhandener Suizidabsichten gegeben war, die zu einer psychischen Ausnahmesituation mit einer "ausgeprägten Einengung des Bewusstseinsinhalts" ([X.]) und damit zum Fehlen des [X.]s geführt hat. Überzogene Anforderungen an die Überzeugungsbildung hat das [X.] dabei nicht gestellt. Vielmehr ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es der [X.] in einem solchen Fall gebietet, von der für den Angeklagten günstigeren Konstellation auszugehen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 [X.], [X.], 666, 667).

Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Schwurgericht einerseits davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte wusste, dass sich seine Ehefrau neben ihm in dem Fahrzeug befand und er deren Tod billigend in Kauf nahm sowie ihre Gefährdung sogar beabsichtigte, es aber andererseits angenommen hat, der Angeklagte habe deren Arg- und Wehrlosigkeit bei der Tatbegehung nicht bewusst ausgenutzt. Hierin liegt insbesondere kein zu einem Rechtsfehler führender Widerspruch, sondern die vom Tatrichter zu verantwortende Schlussfolgerung, dass der Angeklagte zu Wahrnehmungen zwar fähig war und er aufgrund dieser eine Entscheidung (billigendes Inkaufnehmen des Todes) traf, ihm eine darüber hinausgehende "Bedeutungskenntnis" aber gefehlt hat und er sich infolgedessen nicht bewusst gewesen ist, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers auszunutzen (vgl. [X.], Urteil vom 13. August 1997 - 3 [X.], [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26).

Sost-Scheible                       Roggenbuck                         Mutzbauer

                       Bender                               [X.]

Meta

4 StR 147/14

31.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 21. November 2013, Az: 1 KLs 303 Js 3281/13

§ 211 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.07.2014, Az. 4 StR 147/14 (REWIS RS 2014, 3643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3643

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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