Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2002, Az. V ZR 439/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3567

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 439/00Verkündet am:19. April 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein_____________________[X.] § 3 Abs. 3; § 7 Abs. 7Der Verfügungsberechtigte kann mit dem Anspruch auf Erstattung gewöhnlicher Be-triebs- und Erhaltungskosten nur insoweit gegenüber dem Anspruch des [X.] auf Herausgabe von Nutzungen au[X.]echnen, als die Aufwendungen auf die [X.], für die der Berechtigte Entgelte [X.]; diese Begrenzung gilt [X.] wegen außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen nicht.[X.], Urteil v. 19. April 2002 - [X.] hat auf die mliche [X.] 19. April 2002 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] vom 3. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der beklagte [X.] war [X.] des [X.]s [X.]in [X.]([X.]S. H. ). Bis 31. Mai1995 nutzte er das [X.] selbst. Ab 1. Juni 1995 verpachtete er das Ob-jekt an die [X.]GmbH & Co. KG, [X.], und er-zielte bis 28. Februar 1996 einen Pachtzins von 109.026,63 DM. Mit Restituti-onsbescheid vom 13. Oktober 1994, bestandskräftig seit 19. Dezember 1995,wurde das Eigentum auf die Berechtigten, die [X.] und- 3 -Treuhandgesellschaft des [X.] ([X.] )und die Vermsverwaltung der [X.]([X.]),rtragen. Der Beklagte kehrte einen Teilbetrag des [X.] an die Berechtigten aus.Wegen des Restes von 63.004,77 DM hat die Klrin unter Berufungauf bestimmte Vereinbarungen mit der [X.] und der [X.] den [X.] Anspruch genommen. Dieser hat mit [X.] auf Erstattung von In-standhaltungskosten (Rechnungen, ausgestellt zwischen dem 4. Juli 1994 unddem 30. Mai 1995) in [X.] 60.833,10 DM und von Betriebskosten ([X.] vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995; Gaslieferungen vom 27. [X.] bis 21. August 1995; Wasserlieferungen aus den Jahren 1993 bis [X.]; zeitlich nicht r bestimmte Mllkosten) in [X.] 69.762,34 DM dieAu[X.]echnung [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit [X.], in die der Beklagte eingewilligt hat, verfolgt die Klrin [X.] weiter. Der Beklagte beantragt die Zurckweisung [X.].[X.]:I.Das [X.] meint, der Anspruch des Beklagten auf Erstattung [X.] unstreitig entstandenen Aufwendungen (§ 7 Abs. 7 Satz 4, § 41 Abs. 1[X.]) sei nicht auf die Zeitspanne beschrkt, [X.] die die Klrin nach § 7Abs. 7 Satz 2 [X.] die Herausgabe des [X.] verlangt. Die Klagefor-derung sei deshalb durch die Au[X.]echnung mit den [X.]n [X.]- 4 -Instandsetzungsaufwand und Betriebskosten (jeweils in der von dem Beklagtenbezeichneten Reihenfolge) erloschen.Dies lt der rechtlichen Überprfung nicht stand.II.Die Revision nimmt die Auffassung des [X.]s, die Klrin seikraft Abtretung Inhaberin der [X.] der Berechtigten auf Herausgabe [X.] geworden, als ihr stig hin. Die nach § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPOa.[X.] gleichwohl gebotene rechtliche Überprfung [X.]t zu keinem anderen Er-gebnis. Hierbei kann es der Senat offen lassen, ob die notarielle Abtretung [X.] der V. [X.]vom 12. Dezember 1995 deshalbins Leere ging, weil bei Zustellung des [X.]sbescheides [X.] noch die Zedentin Inhaberin des [X.]san-spruchs war (vgl. [X.]/[X.]/Tank in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 3 Rdn. 40 ff); ihr kann jedenfalls der [X.] entnommen werden, der Klrin die Rechtsinhaberschaft anden Herausgabeansprchen des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.], die mit der Be-standskraft des Restitutionsbescheides entstanden sind (§ 7 Abs. 7 Satz 3[X.]), zu verschaffen. Im Ergebnis gleiches gilt [X.] die privatschriftliche [X.] der Klrin mit der [X.]vom gleichen Tage, auf die sich das Land-gericht ebenfalls sttzt. Sie schafft zwar nur einen Rahmen [X.] das abge-stimmte Verhalten mit der [X.], die Abtretung des streitigen Anspruchs ftsich aber in diesen ein.- 5 -- 6 -III.Das Urteil des [X.]s, das (neben einem Hinweis auf den Geset-zestext) darauf abhebt, die [X.] - ohnehin - nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] selbstig geltend ma-chen, verkennt das bei seinem Erlaû bereits umrissene ([X.]Z 136, 57; 137,183), durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2000 ([X.], [X.], 2055) abschlieûend geklrte, [X.] der [X.] nach§ 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 [X.].1. Aus der vom Gesetz [X.] die Vermsrestitution gewlten "[X.]" (§§ 3, 34 [X.]) folgt, daû dem [X.] biszur Bestandskraft des [X.]sbescheides und dem Eintritt der weiterin § 34 [X.] genannten Voraussetzungen das Eigentum verbleibt. Als Ei-gentmer stehen ihm grundstzlich die aus dem Vermswert gezogenenNutzungen zu (§ 7 Abs. 7 Satz 1 [X.]), die Kosten der Erhaltung der Sachetrt er selbst (Senat, [X.]Z 128, 210, 211 ff). [X.] Erhaltungs-kosten, die durch Maûnahmen verursacht sind, die der [X.]ach § 3 Abs. 3 [X.] auch nach Stellung des [X.] (§ 30[X.]) vornehmen darf, treffen in den in § 3 Abs. 3 Satz 4, mittelbar Satz 5[X.], geregelten Fllen (zur weitergehenden Auslegung: [X.]Z aaO) [X.], soweit der [X.] nicht anderweit Ausgleich er-halten hat. Das Gesetz geht davon aus, daû der danach zu erstattende Auf-wand sich nach der [X.] im Wert des vom Berechtigten erlangtenEigentums niederschlt ([X.] Aufwendungen vor dem Beitritt vgl. den [X.] des § 7 Abs. 1 bis 5 [X.]). Dies leuchtet in den vom [X.], insbesondere den Modernisierungs- und [X.] 7 -und den zur Anhebung des Mietzinses berechtigenden Maûnahmen, unmittel-bar ein.2. Gewliche Erhaltungskosten und Kosten des laufenden [X.] dagegen nur in dem besonderen Fall zu erstatten, daû der [X.] auf die dem [X.] ab 1. Juli 1994 zustehendenEntgelte im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] erhebt (dazu zuletzt Senat, [X.]. 14. Dezember 2001, [X.], [X.], 613). Wie der [X.] vom 14. Juli 2000 im [X.] an den Umstand, daû der [X.] nur au[X.]echnungsweise geltend gemacht werden kann (§ 7Abs. 7 Satz 4 [X.]), deutlich gemacht hat, [X.] sich das Recht, Ausgleich[X.] gewliche Aufwendungen zu erhalten, aus der Zuweisung der Nutzungs-entgelte an den Berechtigten. Fr den Zeitraum, in dem die Nutzungen dem[X.] verbleiben, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des-sen, was zum gewlichen Unterhalt rechnet, nicht zu ([X.]Z 136, 57, 65;137, 183, 188). Ähnlich wie im [X.] der auûergewlichen [X.] zur [X.] besteht - aus der Sicht des Gesetzgebers - zwischenden laufenden Nutzungen und den gewlichen Erhaltungskosten ein [X.] bestimmender Zusammenhang.3. Das [X.] wird nach Zurckverweisung der Sache - von derMlichkeit des § 566a Abs. 5 ZPO a.[X.] hat der Senat keinen Gebrauch ge-macht - zu prfen haben, inwieweit der Instandsetzungsaufwand und, [X.] in Frage kommt, die Betriebskosten auûergewlichen Auf-wand darstellen. Soweit dies zu verneinen ist, scheidet ein Ersatz des Instand-setzungsaufwands zlich aus, denn die zuletzt berechneten [X.] -(Rechnungen vom 30. Mai 1995) liegen vor dem Zeitpunkt, ab dem die Kle-rin [X.] verlangt.[X.] Tropf [X.]Klein [X.]

Meta

V ZR 439/00

19.04.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2002, Az. V ZR 439/00 (REWIS RS 2002, 3567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3567

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