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PDF anzeigen[X.]in der [X.] Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 3. April 2003durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Senats [X.] des [X.] in [X.] 19. September 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin,die der Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten [X.] zu erstatten hat, als unzulässigverworfen.Gründe:[X.] Antragstellerin macht als früheres Mitglied der [X.] Antragsgegnerin [X.] nach dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von22.526,28 DM (11.517,50 sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantragweiter.- 3 -I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher [X.], 149 [X.] macht geltend, das Beschwerdegericht habe"entscheidungserheblich verkannt", daß das nachträgliche Verhalten einerVertragspartei von Bedeutung ist, wenn es Anhaltspunkte für den tatsächlichenVertragswillen enthält. Dies begründet keinen Abweichungsfall im Sinne des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Das Beschwerdegericht hat keinen [X.] aufgestellt, der einem Rechtssatz entgegenstünde, der sich aus dervon der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des [X.]esergibt. Das Beschwerdegericht ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des[X.]es, davon ausgegangen, daß für die Auslegung eines [X.] allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von [X.] sind ([X.], Urt. v. 16. Oktober 1997, [X.], NJW-RR 1998,259; Urt. v. 24. Juni 1988, [X.], NJW 1988, 2878). Was die Rechtsbe-schwerde dagegensetzt, hat mit der Frage der Auslegung eines Vertragesnichts zu tun, sondern betrifft die Feststellung des übereinstimmenden Willensder [X.]en, der, wenn er festgestellt werden kann, jeder Auslegung vorgehtund für den ein nachvertragliches Verhalten einer [X.] Bedeutung erlangenkann (vgl. [X.], Urt. v. 26. November 1997, [X.], NJW-RR 1998,801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988, [X.], NJW 1988, 2878). Über die Frage,ob die [X.]en des [X.] einen übereinstimmenden Willen des- 4 -Inhalts hatten, wie ihn die Antragsgegnerin dem [X.], verhältsich die angefochtene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht hat [X.] keinen der Rechtsprechung des [X.]s zuwiderlaufendenRechtssatz aufgestellt. Ob die Prüfung eines übereinstimmenden Willens ge-boten gewesen wäre (setzt entsprechenden Sachvortrag voraus) und ob [X.] das von der Antragsgegnerin gewünschte Ergebnis erbracht hätte, [X.]. Falls die Entscheidung insoweit Defizite aufweisen sollte, lägedarin nur ein Rechtsfehler, der die Rechtsbeschwerde - für sich genommen -nicht statthaft macht (st. [X.]., vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, das Beschwerdege-richt habe den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt, so fehlt es für [X.] gleichfalls an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, [X.] Beschwerdegericht gegen einen eben solchen Rechtssatz des [X.] aufgestellt hätte. Das Beschwerdegericht hat nicht die Auffassungvertreten, der [X.] gelte nicht. Es hat allenfalls - so mander Rechtsbeschwerde folgt - den Anforderungen dieses Grundsatzes nichtgenügt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.].- 5 -II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.]KrügerLemke
Meta
03.04.2003
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. BLw 33/02 (REWIS RS 2003, 3578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3578
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