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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Antrag auf Tatbestandsberichtigung: Berichtigung eines Revisionszurückweisungsbeschlusses
Der im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2020 gestellte Antrag auf [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2020 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
1. Der Antrag auf [X.] ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
a) Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Die Regelung des § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen ([X.], Beschluss vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 976 Rn. 7; Beschluss vom 20. März 2014 - [X.], juris).
b) Danach ist im vorliegenden Fall der Antrag auf [X.] gemäß § 320 ZPO hinsichtlich des [X.] vom 23. Juli 2020, mit dem der Senat die Revision des [X.] als unzulässig verworfen hat, unstatthaft.
Bei dem Beschluss über die Revisionszurückweisung handelt es sich um eine den Rechtsweg abschließende Entscheidung. Dieser Beschluss unterliegt keinem Begründungserfordernis, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 776/14, juris Rn. 27). Deshalb liegen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO nicht vor.
2. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie zulässig ist. Jedenfalls ist die Anhörungsrüge unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.] nicht vorliegt.
a) Der Kläger bringt mit der Anhörungsrüge vor, der Senat habe das rechtliche Gehör des [X.] verletzt, indem er Vortrag des [X.] zur Rechtsprechung des [X.] über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung, zur Unverhältnismäßigkeit des Verbots der Selbstvertretung, zur Fähigkeit des [X.] zur Einarbeitung in das Revisionsrecht und zur Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG übergangen habe.
b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.] liegt nicht vor. Der Senat hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag befasst und ihn nicht für durchgreifend erachtet.
3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
Richter am [X.] Prof. Dr. Schaffert |
[X.] |
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Koch |
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Pohl |
Schmaltz |
Meta
17.12.2020
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 23. Juli 2020, Az: I ZR 73/20, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2020, Az. I ZR 73/20 (REWIS RS 2020, 2215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2215
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZR 73/20, 17.12.2020.
Bundesgerichtshof, I ZR 73/20, 23.07.2020.
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