Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2020, Az. I ZR 73/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1974

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Gegenstand

Revision in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof: Fehlende Postulationsfähigkeit eines Fachanwalts in eigener Sache


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2020 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Der Kläger ist Rechtsanwalt in D.     und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist alleiniger Urheber einer Verfassungsbeschwerde vor dem [X.] [...].

2

Der Beklagte ist Alleinautor des Aufsatzes [...], veröffentlicht in [X.] [...], in dem er ohne Zustimmung des [X.] und ohne dessen Benennung als Urheber Inhalte aus dessen Verfassungsbeschwerde veröffentlichte.

3

Der Kläger ist der Auffassung, die unautorisierte Veröffentlichung von Inhalten der Beschwerdeschrift und die unterbliebene Benennung als Urheber verletzten seine Urheberpersönlichkeitsrechte aus § 12 Abs. 2, § 13 Satz 1 UrhG. Er hat den Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Pflicht zum Ersatz eines materiellen Schadens und Zahlung von 6.000 € nebst Zinsen als Ersatz des immateriellen Schadens in Anspruch genommen.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben.

5

Der Kläger möchte seine Klageanträge mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterverfolgen. Er vertritt sich im Revisionsverfahren selbst und hält es für verfassungswidrig, dass ihm als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz die Befugnis hierzu durch § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgesprochen werde. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

6

Der Kläger beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem [X.] die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG vorzulegen. Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

7

B. Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist.

8

I. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem [X.] durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur ein solcher ist bei dem [X.] postulationsfähig. Die Postulationsfähigkeit ist [X.]svoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der [X.] gegeben sein ([X.], Beschluss vom 26. April 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1139 Rn. 11 mwN). Fehlt es an der Postulationsfähigkeit, ist die [X.] unwirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 1992 - [X.], [X.], 1700, 1701 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 18. November 2014 - [X.], NJW 2015, 557 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 78 Rn. 11 f.). Die von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommene [X.] kann zwar durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden, doch muss die Genehmigung bei fristgebundenen [X.]en vor Fristablauf erfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 278 Rn. 4 mwN).

9

II. Das Verfahren ist nicht auszusetzen, um eine Entscheidung des [X.]s nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG über die Verfassungsmäßigkeit von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO einzuholen.

1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]s einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt ist (vgl. [X.], [X.] 2020, 564 Rn. 37 mwN). Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes oder Bedenken genügen nicht (vgl. [X.]E 80, 54, 59 [juris Rn. 12]). Ist eine Rechtsfrage vom [X.] bereits entschieden, ist eine (erneute) Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlagen für die verfassungsrechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen (vgl. [X.]E 65, 179, 181 [juris Rn. 10]; [X.], Beschluss vom 26. Januar 1999 - 2 BvL 2/98, juris Rn. 28; [X.], NJW 2011, 441 [juris Rn. 14]).

2. Danach ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG wegen einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

a) Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG liegen bereits deswegen nicht vor, weil die Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem [X.] (vgl. §§ 164 ff. [X.]), deren prozessuale Kehrseite die Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO darstellt, vom [X.] im Jahr 1982 ([X.], Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, juris), im Jahr 2002 ([X.]E 106, 216), im [X.] ([X.]K 13, 354) und im Jahr 2017 ([X.], NJW 2017, 2670 Rn. 12) mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG bestätigt worden ist. Veränderungen der zugrunde gelegten Umstände werden vom Kläger, der sich gegen die Regelungen über die Singularzulassung als solche auch explizit nicht wendet, nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

b) Überdies ist der Senat mit Blick auf die vom [X.] in den Entscheidungen aus den Jahren 2002 und 2008 ausgeführten Gründe ([X.]E 106, 216; [X.]K 13, 354) nicht davon überzeugt, dass die Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO verfassungswidrig ist.

c) Soweit der Kläger sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch als Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nach Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht selbst im Revisionsverfahren vertreten darf, führt dies nach der Auffassung des Senats nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift.

aa) Der Gesetzgeber hat mit § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO und der korrespondierenden Vorschrift des § 172 [X.] eine abstrakt generelle Regelung getroffen. Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen lässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden Ziele sowie der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einen Einschätzungsspielraum und eine weite Gestaltungsfreiheit ein. Der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen (vgl. [X.]E 81, 156, 189 und 192 f. [juris Rn. 129 und 137] mwN; [X.], NJW 2001, 1561 [juris Rn. 6]). Auch bei der Regelung der Postulationsfähigkeit darf der Gesetzgeber von einer typisierenden Betrachtung ausgehen (vgl. [X.], NJW 2001, 1561 [juris Rn. 6]; [X.], 34 Rn. 35; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 14). Insoweit gilt für die Beschränkung der Postulationsfähigkeit gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nichts anderes als für die Beschränkung der Postulationsfähigkeit in [X.] gemäß § 78 Abs. 1 ZPO im Allgemeinen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 20. Juni 2000 - [X.], [X.], 3356, 3357 [juris Rn. 9]; [X.]/[X.] aaO § 78 Rn. 5).

bb) Der Kläger verweist insofern ohne Erfolg darauf, für die Führung des vorliegenden Revisionsverfahrens hinreichend qualifiziert zu sein. Unabhängig davon, dass er einräumt, keine spezielle Expertise im Revisionsrecht zu haben, ist es mit der Verfassung vereinbar, dass die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht wird, zu denen, insbesondere in der Revisionsinstanz, auch die ordnungsgemäße Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehören kann (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 1076/91, juris Rn. 5; [X.], NJW 2008, 2317 Rn. 128; [X.], Beschluss vom 27. Januar 2011 - [X.], [X.], 397 Rn. 3; Beschluss vom 14. Januar 2016 - [X.], juris Rn. 1). Eine in jedem Einzelfall - insbesondere auch mit Blick auf die Qualifikation des Bevollmächtigten - durchzuführende Prüfung der Postulationsfähigkeit führte zudem zu erheblicher Rechtsunsicherheit und einer unverhältnismäßigen Belastung des Gerichts, die außer Verhältnis zu dem vom Kläger verfolgten Zweck stünde, sich in besonderen Einzelfällen vor dem [X.] selbst vertreten zu dürfen.

3. Eine Vorlage an das [X.] ist auch nicht etwa deswegen angezeigt, weil die Versagung der Postulationsfähigkeit vor dem [X.] den Kläger in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt.

a) Für den Zivilprozess ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, das bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ist. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1762/16, juris Rn. 13 mwN).

b) Die Beschränkung der Postulationsfähigkeit des [X.] gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 GG stellt keine unzumutbare Erschwernis dar und ist durch Sachgründe gerechtfertigt.

aa) Der Kläger legt selbst dar, dass es ihm gelungen sei, einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, der bereit sei, ihn zu vertreten, und der - wie vom Kläger erwünscht - nicht Mitglied des [X.] e.V. sei. Dass dieser Rechtsanwalt nicht schwerpunktmäßig im Urheberrecht tätig ist, macht es für den Kläger nicht unzumutbar, ihn zu verpflichten. Die bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte zeichnen sich dadurch aus, dass sie das Zivilrecht in seiner ganzen Breite für den Bedarf der anwaltlichen Betreuung und Vertretung beherrschen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2016 - [X.] 1/14, juris Rn. 77 mwN). Darüber hinaus bleibt es dem Kläger unbenommen, mit diesem Rechtsanwalt in einen fachlichen Diskurs zu treten.

bb) Die möglichen Kosten von bis zu 3.171,11 €, die dem Kläger durch die Einschaltung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen können, sind nicht unzumutbar hoch. Dass er stattdessen eine Honorarvereinbarung abzuschließen hätte, die deutlich höhere Kosten verursachen würde, ist eine bloße Vermutung des [X.].

cc) Die Beschränkung der Postulationsfähigkeit ist im Übrigen sachlich gerechtfertigt (dazu Rn. 15 f.).

4. Der Kläger wird durch § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Der Gesetzgeber wird durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zum einen dazu verpflichtet, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den [X.] bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Zum anderen hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem [X.] steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die [X.] und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die [X.]bank im Einzelfall nicht mit [X.]n besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (vgl. [X.]K 15, 102, 104 f. [juris Rn. 9 f.]). In diesen Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die Beschränkung der Postulationsfähigkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht eingegriffen.

5. Eine Vorlage an das [X.] ist auch nicht wegen einer Verletzung des [X.] in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich.

a) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, er werde durch § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne sachlichen Grund ungleich behandelt, da er sich anders als ein Rechtsanwalt in Verfahren vor allen anderen obersten [X.]gerichten vor dem [X.] in Zivilsachen nicht selbst vertreten dürfe.

b) Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. [X.]E 151, 101 Rn. 64 mwN).

c) Nach diesem Maßstab führen die unterschiedlichen Regelungen der Postulationsfähigkeit bei den obersten Gerichtshöfen des [X.] nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.

aa) Die Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund sind im Streitfall nicht hoch, da die Ungleichbehandlung nicht schwer wiegt. Dem Kläger ist es, wie bereits ausgeführt (dazu Rn. 19 bis 21), möglich und zumutbar, sich eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts zu bedienen. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des [X.] ist ebenfalls nicht schwerwiegend, weil dem Kläger ausreichend Möglichkeiten bleiben, sich im Rahmen seiner beruflichen Qualifikation zu betätigen, zumal er seine Zulassung bei dem [X.] nicht generell anstrebt, sondern nur in dem speziellen Fall der Selbstvertretung in einem vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionsverfahren.

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann aus dem Umstand, dass es bei den anderen obersten Gerichtshöfen des [X.] keine (im Wesentlichen) nur dort vertretungsberechtigte Rechtsanwaltschaft gibt, nicht gefolgert werden, dass auf eine besondere Rechtsanwaltschaft ohne Nachteile für wesentliche Belange des Gemeinwohls auch beim [X.] verzichtet werden könnte. Der Gesetzgeber hat vielmehr davon abgesehen, bei den anderen obersten Gerichtshöfen des [X.] eine singular zugelassene Anwaltschaft vorzusehen, weil eine derartige Spezialisierung dort - auch für solche Rechtsanwälte, die im jeweiligen Bereich als Fachanwälte tätig sind - wirtschaftlich nicht tragbar erschien. Die unterschiedlichen Regelungen der Postulationsfähigkeit bei den obersten Gerichtshöfen des [X.] sind daher durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Dass sich diese Sachlage zwischenzeitlich maßgeblich geändert hat, trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die fehlende Singularzulassung bei den anderen obersten Gerichtshöfen des [X.] stellt die mit der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 3 GG verfolgten [X.] nicht in Frage (vgl. [X.]E 106, 216, 220 [juris Rn. 16]; [X.]K 13, 354, 367 [juris Rn. 49]).

III. Da der Kläger den Anforderungen des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht genügt, ist seine Revisionseinlegung unwirksam. Eine Heilung dieses Mangels ist nicht mehr möglich, da die Revisionsfrist bereits abgelaufen ist. Die Revision ist daher gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

        

Schaffert     

        

Feddersen

        

Pohl     

        

Schmaltz     

        

Meta

I ZR 73/20

23.07.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 19. März 2020, Az: I-20 U 41/19

Art 12 Abs 1 GG, § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 164 BRAO, §§ 164ff BRAO, § 172 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2020, Az. I ZR 73/20 (REWIS RS 2020, 1974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1974


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 73/20

Bundesgerichtshof, I ZR 73/20, 17.12.2020.

Bundesgerichtshof, I ZR 73/20, 23.07.2020.


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