Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.05.2020
Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtzulassung der Berufung (§ 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO) trotz Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung verletzt ua das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung
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