Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 242/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2821

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:13. Juni 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 829, 840Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlichdavon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forde-rung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubigerkondizieren (im Anschluß an [X.], 28).[X.], [X.]eil vom 13. Juni 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Juni 2002 durch [X.] Kreft und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 20. August 2001 wird auf Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Mit [X.] und [X.] vom 25. Januar 2000 gegendie [X.] in [X.](fortan: Schuld-nerin) pfte der Beklagte wegen einer Hauptforderr 19.132,28 [X.] Zinsen und Kosten den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen [X.] auf Zahlung des gegenwrtigen Überschusses und aller [X.] (Guthaben), die dem Schuldner bei Saldoziehung aus der in lau-fender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Gescftsverbindung jeweilsren, und die [X.] aus dem jeweiligen [X.] auf fortlaufendeAuszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlssen ergebenden Ta-gesguthabens unter [X.] des Rechts, r dieses Guthaben durch [X.] verf, sowie auf Gutschrift der eingehenden Betr.Der [X.] wurde der [X.] am 1. Februar 2000 zugestellt. Am [X.] erfragte eine Mitarbeiterin der [X.] bei dem erstinstanzlichen Pro-zeûbevollmchtigten des Beklagten fernmlich die genaue [X.].Ob die Mitarbeiterin bei dieser Gelegenheit erklrt hat, die [X.] erkennedie gepfte Forderung an und wolle sie ausgleichen, ist zwischen den [X.] streitig. Am 8. Februar 2000 brachte die [X.] den mitgeteilten [X.] [X.] und weiterer Zinsen in Höhe von [X.] dem Beklagten gut. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 for-derte die [X.] von dem Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von17.925,20 DM unter Fristsetzung bis zum 22. Februar 2000 mit der Begrn-dung zurck, das Konto der Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der berweisunglediglich ein Guthaben von 8.556,72 DM ausgewiesen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] [X.] stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte [X.] des landgerichtlichen [X.]eils.[X.]:Die zulssige Revision ist nicht [X.].[X.] Berufungsgericht hat mit Recht einen Bereicherungsanspruch [X.] gegen den Beklagten in Höhe der Klageforderung angenommen. [X.] ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion).- 4 -1. Bei der Gutschrift der [X.] DM handelt es sich um eine Leistungder [X.] an den Beklagten.Das Berufungsgericht hat mit [X.], [X.] habe diesen Betrag nicht nur auf ihre Vertragsbeziehung mit [X.] erbracht, sondern vor allem auch, um dem durch die [X.] Einziehungsrecht des Beklagten Rechnung zu tragen. Deshalb [X.] ein Leistungsverltnis zwischen ihr und dem Beklagten. Dies trifft zu.Entgegen der Ansicht der Revision scheidet im Falle der irrtmlichen Zahlungaufgrund eines [X.] und berweisungsbeschlusses, der wirkungslos ist,weil die gepfte Forderung nicht besteht, eine Rckabwicklung im Verlt-nis zwischen Drittschuldner und Schuldner aus.a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts wollte die [X.] durch die Zahlung auf den[X.] und [X.] vom 25. Januar 2000 dem Einzie-hungsrecht des Beklagten Rechnung tragen. Auf dieser Grundlage hat sich dasBerufungsgericht der im Schrifttum ganz rwiegend vertretenen [X.], der Drittschuldner, der aufgrund des ergangenen [X.]und berweisungsbeschlusses mit befreiender Wirkung nur noch an den [X.] leisten k, verfolge jedenfalls auch den Zweck, dessenEinziehungsrecht zum Erlschen zu bringen. [X.] die (gepfte) Forde-rung des [X.] gegen den Drittschuldner nicht, kie-ser direkt kondizieren (vgl. [X.], Festschrift fr [X.] zum70. Geburtstag S. 799 ff, 836; [X.], 82, 89; [X.], [X.] Bereicherung S. 492 f; [X.] NJW 1971, 1366; [X.]/[X.] 5 -3. Aufl. § 812 Rn. 126, 126 c; [X.], 1153, 1156; Schlosser ZZP 76[1963], 73, 78 f; [X.]/[X.], [X.]. 1999, § 812 Rn. 41 a.[X.], [X.]. Aufl. Rn. 612 a; [X.]/Sctze, ZPO3. Aufl. § 835 Rn. 32). Andere Autoren vertreten dagegen die auch von der Re-visirnommene Ansicht, der Drittschuldner, der trotz Nichtbestehens dergepften Forderung an den [X.] zahle, kseineLeistung allein vom Schuldner zurckverlangen, ohne [X.] es auf die Grder Zahlung ankomme ([X.] ZIP 1986, 890, 899; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 836 Rn. 7).b) Nach der Rechtsprechung des [X.] richtet sich [X.] im [X.] entscheidend danach,welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willenverfolgt haben ([X.], 28, 30; 105, 365, 369). Fr den Fall, [X.] der Dritt-schuldner bei mehrfacher [X.]irrtmlich an einen nachrangi-gen [X.] zahlt und deshalb nochmals an den [X.], kann der Drittschuldner den an den nachrangigenGliger bezahlten Betrag von diesem zurckverlangen und [X.] sich [X.] den Vollstreckungsschuldner halten. Es kann grundstzlich nicht angenom-men werden, [X.] der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungs-gliger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit r [X.] zu erfllen. Sein Interesse ist vielmehr in der Regeldarauf gerichtet, mit der Zahlung an den [X.] auch jeder weite-ren Inanspruchnahme durch andere [X.] zu entgehen. [X.] deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungs-recht des [X.]s zum Erlschen zu bringen ([X.], 28,32). Der [X.] ist auch dann Leistungsempfr, wenn die- 6 -gepfte Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitigabgetreten wurde ([X.], 28, 33; vgl. auch [X.], 201, 204).c) Den hier zu beurteilenden Fall, in dem der Drittschuldner auf einenicht bestehende Schuld an den [X.] gezahlt hat, hat [X.] ausdrcklich noch nicht entschieden. In den vorausgegan-genen Entscheidungen ([X.], 201; 82, 28) ist er indes als selbstverstd-lich davon ausgegangen, [X.] die Zahlung des Drittschuldners an den [X.] ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert wer-den kann, wenn die gepfte und ihm zur Einzirwiesene Forde-rung nicht besteht. Dies entspricht auch der Interessenlage. Die Meinung [X.], die Grundkonstellation gleiche eher derjenigen der "[X.]", wobei an die Stelle der Zahlungsanweisung des Kontoinhabers das [X.] des [X.]s trete, welches sich der [X.] wie eine von ihm selbst erteilte Anweisung zurechnenlassen msse, hat der [X.] in den genannten Entscheidungenbereits verworfen. Denn der [X.] und [X.] zugun-sten eines [X.]s ergeht ohne Zutun des [X.], ja sogar gegen seinen Willen (vgl. [X.], 28, 31). Von den [X.] unterscheidet sich der Streitfall auch dadurch, [X.] mit [X.] des [X.] und berweisungsbeschlusses der Dritt-schuldner allein an den [X.] schuldbefreiend leisten kann.Das Interesse des Drittschuldners ist - fr jenen erkennbar - darauf gerichtet,mit der Zahlung an ihn das Einziehungsrecht zum Erlschen zu bringen ([X.] 31 f).- 7 -Der Streitfall unterscheidet sich von dem in der Rechtsprechung bisherbehandelten Fall der [X.] dadurch, [X.] es dem Dritt-schuldner nicht darum gehen kann, das jeweilige Einziehungsrecht des [X.]s zum Erlschen zu bringen, um jeder weiteren Inan-spruchnahme durch andere [X.] zu entgehen (vgl. [X.],28, 32). Die Interessenlage ist indes vorliegend dieselbe. In der [X.] richtet sich das Vorgehen des [X.]s gegenVermsbestandteile des [X.], die aus dessen Verm-gen durch vorrangige Pfwirtschaftlich ausgeschieden sind. Dieses [X.] liegt ebenso in seiner Sre wie die Notwendigkeit im Streitfall, sich mitdem Drittschuldner r die Existenz der gepften Forderung auseinander-setzen zu mssen (vgl. [X.] aaO S. 1156). Ob die Pfberweisungins Leere geht, weil die Forderung einem anderen Gliger zusteht, oderdeswegen, weil sie gar nicht existiert, ist bereicherungsrechtlich irrelevant.Deshalb behandeln die schon angefrten Meinungsûerungen, die sich [X.] aussprechen, die genannten Flle zutreffend gleich (vgl.[X.]/[X.], aaO § 812 Rn. 126-126 c; [X.] ZIP aaO S. 1156;[X.]/[X.], aaO § 812 Rn. 41 a.E.; Str, aaO Rn. 612 a; [X.]/Sctze,aaO § 835 Rn. 32).2. Es fehlt auch an dem durch die getroffene Zweckbestimmung [X.] der [X.] an den Beklagten festgelegten [X.]) [X.] sich nach dem Wortlaut des [X.] undberweisungsbeschlusses - was die Revision auch nicht mehr in Zweifel zieht -lediglich auf die Zahlung des gegenwrtigen berschusses und aller [X.] -berscsse (Guthaben) aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) beste-henden Gescftsverbindung. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt,[X.] die Schuldnerin bei der [X.] nur r ein Konto [X.] hat (Nr. dieses Konto im Zeitraum vom 30. Januar 2000 bis zum 8. Februar 2000 [X.] von 8.556,72 DM aufgewiesen hat und das Konto am 8. Fe-bruar 2000 mit [X.] DM belastet worden ist.Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfreitreffen, ohne zuvor die in erster Instanz von dem Beklagten gegenbeweislichbenannten Zeugen zren. Zwar ist der Revision zuzugeben, [X.] der [X.] das behauptete Kontoguthaben der Schuldnerin am 8. Februar 2000 vonnur 8.556,72 [X.] mit Nichtwissen bestreiten durfte (vgl. § 138 Abs. 4ZPO), weil der Kontostand nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmunggewesen ist. Nachdem die [X.] in Erfllung des [X.] vom 5. Mrz 2001 mit ihrem zweitinstanzlichen Sachvortragnachvollziehbar und durch Vorlage von Ablichtungen der einschligen [X.] unterlegt die Kontoentwicklung ab dem 30. Januar 2000 dargelegthatte, te sein schlichtes Bestreiten nicht mehr. Sein weiterer Vortrag inder Berufungsinstanz, das erzende Vorbringen der [X.] sei nicht nach-vollziehbar, trifft ersichtlich nicht zu. Die Ordnungsgemûheit des [X.] hat der Beklagte nicht beanstandet. Das Berufungsgericht durfte [X.] Entscheidung die Sachdarstellung der [X.] von den Kontostzugrunde legen, ohne die beiderseits zu dieser Frage angetretenen Beweiseerheben zu mssen. Auf die Urkundenqualitt der vorgelegten Fotokopie (vgl.[X.], [X.]. v. 21. Januar 1992 - [X.], [X.], 626, 627), kommt esnicht an.- 9 -b) Im Streitfall ergibt sich hieraus, [X.] die Klgerin den mit der Klagezurckgeforderten Betrag ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt hat.Denn in dieser [X.]tand mangels eines Guthabens der Schuldnerin beider [X.] kein Einziehungsrecht des Beklagten und damit keine [X.] die Zahlung der [X.] an ihn. Eine etwaige von der Mitarbeite-rin der [X.] abgegebene [X.] im Sinne des § 840Abs. 1 ZPO ist nach der von der Revision hingenommenen Rechtsprechungdes [X.] grundstzlich als reine Wissenserklrung einzuordnenund scheidet deshalb als Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 69, 328, 331; s. ferner [X.], [X.]. v. 27. April 1978 - [X.]/77, NJW 1978, 1914; [X.]/Walker, Vollstreckung und [X.] 3. Aufl. § 840 Rn. 8). Der [X.] braucht deshalb nicht zu [X.], ob dem Telefonat vom 3. Februar rhaupt die [X.] [X.] zukommen kann.3. Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 814 BGB, [X.] zum Zwecke der Erfllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht [X.] werden kann, wenn der Leistende gewuût hat, [X.] er zur Leistung nichtverpflichtet war. Dieser [X.] greift erst ein, wenn der [X.] nicht nur die [X.], aus denen sich ergibt, [X.] er nicht ver-pflichtet ist, sondern auch [X.], [X.] er nach der Rechtslage nichts schuldet(st. Rspr.; s. etwa [X.] 113, 62, 70). So liegt der Streitfall hier nicht. [X.] die [X.] nach den insoweit nicht angegriffenen tatschlichen Feststel-lungen des Berufungsgerichts aufgrund eines betriebsinternen Miûverstd-nisses rechtsirrig den [X.] gezogen, das Guthaben der [X.] die Forderung des Beklagten.- 10 -I[X.] Berufungsgericht hat der [X.] Zinsen aus § 286 Abs. 1, § 284Abs. 1 BGB a.F. in [X.] 5 % r dem jeweiligen Diskontsatz der [X.] seit dem 23. Februar 2000 zugesprochen, und zwar [X.]. Auch hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.1. Allerdings unterliegt das Berufungsurteil [X.] der zuerkanntenZinsen der revisionsgerichtlichen Nachprfung. Die Gegenrr [X.],aus der Mitteilung der Zulassungsgrsei eine Beschrkung der Revisi-onszulassung auf den [X.] abzuleiten, geht fehl. Eine [X.] auf die Hauptforderung wre, selbst wenn das Berufungsgerichtsie gewollt und mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht tte, [X.] nicht mlich, weil die Berechtigung der Zinsforderung dem Grunde nachvon der [X.] die Hauptfordert; daher konntr dieZinsforderung nicht vorltig entschieden werden ([X.], [X.]. v. 7. [X.], [X.], 38; v. 16. Oktober 1986 - [X.]/85,[X.]R ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschrkte 2).2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte als [X.] fr Verzugssc, die dem Gliger des [X.] entstanden sind, trifft zu. Auch der [X.] durch Mahnung in Verzug geraten (vgl. [X.]/[X.], [X.] 818- 11 -Rn. 54). Die [X.] zugesprochenen Zinsschadens, den das Berufungsge-richt nach § 287 Abs. 1 ZPO gesctzt hat, wird von der Revision hingenom-men.[X.] Ganter [X.]Kayser

Meta

IX ZR 242/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 242/01 (REWIS RS 2002, 2821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2821

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