Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2023, Az. 6 B 7/23

6. Senat | REWIS RS 2023, 8732

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Gegenstand

Bewertung der Teilprüfung Analysis der ersten Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Mathematik


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die [X.]ewertung der von ihm am 20. August 2018 abgelegten Teilprüfung "Analysis" im Fach Mathematik im Rahmen der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. [X.]ei dieser Klausur konnten die Prüflinge aus drei thematischen Aufgabengruppen wählen. Der Kläger entschied sich für das Thema Nr. 3. Während der Prüfung berichtigte das Prüfungsamt des [X.]eklagten die Aufgabenstellung einer Teilaufgabe des Themas Nr. 2. Im Nachgang gelangte das Prüfungsamt zu der Ansicht, dass diese Aufgabenstellung trotz der [X.]erichtigung unlösbar gewesen sei. Die Aufgabe wurde daraufhin von der [X.]ewertung ausgenommen und die hierfür vorgesehenen Punkte wurden einer anderen Teilaufgabe desselben Themas zugeschlagen.

2

Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte das [X.] dem Kläger u. a. mit, seine Teilprüfung "Analysis" sei mit der Note 5 bewertet worden, und vermerkte hierzu: "Nicht bestanden gemäß § 6 [X.]". In der [X.]escheinigung vom 31. Dezember 2018 stellte das [X.] fest, dass der Kläger die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt, aber nicht bestanden habe. Zugleich wies es auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit innerhalb einer bestimmten Frist hin. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch, sondern wandte sich mit Schreiben vom 10. Februar 2019 gegen die Korrektur und Notengebung dieser Examensklausur. Nach erfolgloser Durchführung des [X.] hat er Klage erhoben, mit der er unter Aufhebung der [X.]ewertung für die Teilprüfung "Analysis" hauptsächlich die Neubewertung seiner Klausur unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise ihre Wiederholung begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.]erufung mit der [X.]egründung zurückgewiesen, dass der Kläger weder die mit seinem Hauptantrag begehrte Neubewertung noch die hilfsweise beantragte Wiederholung der Teilprüfung "Analysis" beanspruchen könne. Die [X.] einer Aufgabe des Themas Nr. 2 könne von vornherein keinen Anspruch auf Neubewertung für den Kläger begründen, da sich dieser für das Thema Nr. 3 entschieden habe. Fiktive Leistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, könnten einer Prüfungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die vom Kläger gerügten [X.]ewertungsfehler hinsichtlich der von ihm gelösten Aufgaben zum Thema Nr. 3 begründeten ebenfalls keinen Anspruch auf Neubewertung. Eine Wiederholung der Teilprüfung komme deswegen nicht in [X.]etracht, weil der Kläger den erheblichen Verfahrensfehler, den die unrichtige Sachverhaltsangabe in einer Teilaufgabe des Themas Nr. 2 darstelle, entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht unverzüglich gerügt habe. Die fortbestehende [X.] jener Aufgabe trotz der Korrektur noch während der Prüfung stelle zwar einen zusätzlichen Fehler dar, auf den sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, weil er sich auf dessen Prüfung nicht ausgewirkt habe. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liege nicht vor. Denn die ursprünglich für die fehlerhafte Teilaufgabe vorgesehenen Punkte seien den Prüflingen nur dann in voller Höhe zuerkannt worden, wenn sie die andere Teilaufgabe vollständig richtig gelöst hätten.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.], der der [X.]eklagte entgegentritt.

II

5

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den Darlegungen in der [X.]eschwerdebegründung, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung des [X.]s allein maßgeblich sind, ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung hat (1.), der Zulassungsgrund der Divergenz erfüllt ist (2.) oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (3.).

6

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. November 2019 - 6 [X.] 164.18 - [X.] 442.066 § 25 TKG Nr. 7 Rn. 10). Das [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes die [X.]ezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und Ausführungen zu dem Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die angestrebte Revisionsentscheidung zur Klärung der bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 [X.] 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7 und vom 8. Januar 2021 - 6 [X.] - KommJur 2021, 149 <150>).

7

Die [X.]eschwerde wirft folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam auf:

a. "ob ein Fehler in der Angabe einer Prüfungsaufgabe, der erst während der laufenden Prüfung festgestellt wird, lediglich einen Verfahrensfehler darstellt oder ob sich dies auch auf die materielle Rechtmäßigkeit auswirken kann",

b. "wie die durch den Fehler in der Prüfungsaufgabe ergebende Korrektur zu werten ist",

c. "ob es zulässig und rechtmäßig ist, die dadurch fehlenden Punkte einfach auf andere Aufgaben zu verteilen und wie sich dies insbesondere auf andere Prüfungsteilnehmer derselben Prüfung auswirkt, die aufgrund des Fehlers einen anderen Themenkomplex bearbeiteten und somit auch mehr Aufgaben zu bearbeiten hatten",

d. "ab wann ein Verwaltungsgericht aufgrund eines substantiierten [X.] zur fehlerhaften inhaltlichen Korrektur einer Prüfung weitere Nachforschungen betreiben und fachliche Stellungnahmen einholen muss" und

e. "ob ein Verwaltungsgericht eine wertende Abstufung zwischen Haupt- und Hilfsantrag vornehmen darf."

8

Selbst wenn - was aus der [X.]eschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich wird - jeder dieser Fragen eigenständige [X.]edeutung beigemessen wird, rechtfertigten sie nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung.

9

Die Fragestellungen a. bis c. sind im angestrebten Revisionsverfahren schon deswegen nicht klärungsfähig, da sie sich nicht auf die Auslegung revisiblen Rechts beziehen. Sie zielen auf eine Klärung des [X.] der landesrechtlichen Normen der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - [X.]) vom 13. März 2008 (GV[X.]l. [X.]), die in der zur [X.] des [X.] geltenden Fassung vom 30. August 2014 (Änderung durch Verordnung vom 22. Juli 2014, GV[X.]l. [X.]) anzuwenden ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt im Prüfungsrecht: [X.]VerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - [X.]VerwGE 165, 202 Rn. 9). Namentlich geht es dem Kläger um die Regelung in § 19 Abs. 3 [X.], die bei erheblichen Verfahrensfehlern eine ganz oder teilweise Wiederholung der Prüfung vorsieht, sowie konkret um die Folgen der fehlerhaften Aufgabe im Thema Nr. 2. Das [X.]erufungsgericht hat insoweit zwar einen erheblichen Verfahrensfehler gemäß § 19 Abs. 3 [X.] angenommen, allerdings festgestellt, dass der Kläger diesen nicht - wie von § 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] gefordert - unverzüglich gerügt bzw. einen Antrag auf Wiederholung wegen eines Mangels des Prüfungsverfahrens nicht unverzüglich gestellt habe ([X.] Rn. 25). Die bloße [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, der Umgang des Prüfungsamts mit dem Verfahrensfehler habe den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, zeigt auch keine Fragen zu der revisiblen Maßstabsnorm auf, die ihrerseits grundsätzlicher Klärung bedürften.

Darüber hinaus legt die [X.]eschwerde zu keiner der aufgeworfenen Fragen dar, dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf. Soweit die [X.]eschwerdebegründung überhaupt einen eigenständigen Vortrag zu den einzelnen Fragen enthält, stellt dieser ausschließlich auf den konkreten Fall des [X.] ab und erschöpft sich in der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das [X.]erufungsgericht.

2. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.], der Gemeinsame [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder das [X.]verfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Juli 2020 - 6 [X.] 9.20 - juris Rn. 12 sowie vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328 jeweils m. w. N.). Aus den Darlegungen der [X.]eschwerde ergibt sich nicht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Die [X.]eschwerde entnimmt der Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung eine "abstufende Wertung bezüglich Haupt- und Hilfsantrag" und sieht hierin eine Abweichung von dem [X.]eschluss des [X.]s vom 12. Mai 2020 - 6 [X.] 53.19 -. Eine Divergenz ergibt sich aus diesen Darlegungen schon deshalb nicht, weil sich jener [X.]eschluss mit der prozessualen Frage der Auslegung von Klageanträgen gemäß § 88 VwGO befasst ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Mai 2020 - 6 [X.] 53.19 - juris Rn. 3 ff. m. w. N.). Demgegenüber sind die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts auf das - dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte - prüfungsrechtliche Verwaltungsverfahren bezogen, in dem für eine Wiederholung der Prüfung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] eine unverzügliche Antragstellung beim Prüfungsamt gefordert wird.

3. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor.

a) Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfordert die schlüssige Darlegung dessen, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch muss der [X.]eschwerdeführer entweder vortragen, dass er bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur: [X.]VerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - [X.]VerwGE 159, 64 Rn. 31, [X.]eschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 [X.] 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 21 und vom 26. September 2022 - 6 [X.] 17.22 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der [X.]eschwerde nicht. Es ist nicht aufgezeigt worden, dass der Kläger auf eine [X.]eweiserhebung hingewirkt hat oder sich dem Verwaltungsgerichtshof weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht keinen [X.]eweisantrag gestellt. Ein solcher Antrag wäre gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren gewesen, über ihn hätte durch - ebenfalls zu protokollierenden - [X.]eschluss in der mündlichen Verhandlung entschieden werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Das Sitzungsprotokoll enthält jedoch keinen [X.]eweisantrag oder einen darauf bezogenen [X.]eschluss. Der gegenteilige Vortrag in der [X.]eschwerdebegründung kann deshalb nicht nachvollzogen werden ("trotz gutachterlichem [X.]eweisangebot auch in der mündlichen Verhandlung"). Denn das Protokoll begründet gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 ZPO bzw. § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 415, 418 ZPO den vollen [X.]eweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit. Demnach belegt die fehlende Erwähnung im Protokoll, dass ein [X.]eweisantrag nicht gestellt worden ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 [X.] 53.11 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 S. 16 f. und vom 26. April 2022 - 4 [X.] 28.21 - juris Rn. 8).

Auch im anschließenden schriftlichen Verfahren hat der Kläger nicht auf eine [X.]eweisaufnahme gedrängt (zur Möglichkeit der schriftlichen Stellung eines [X.]eweisantrages bei einem Verzicht auf weitere Durchführung der mündlichen Verhandlung: [X.]VerwG, Urteil vom 28. November 1962 - 4 C 113.62 - [X.]VerwGE 15, 175 <176> sowie [X.]eschluss vom 27. Januar 2022 - 1 [X.] 91.21 - juris Rn. 7). Insbesondere beinhaltet der Schriftsatz des [X.] vom 16. November 2022 keinen [X.]eweisantrag. Darin hat er die Einholung eines diagnostischen Gutachtens (Notenschlüssel und Musterlösung) sowie eines inhaltlich fachmathematischen Gutachtens mit klaren Korrekturanmerkungen gefordert. Hierin liegt kein [X.]eweisantrag, sondern lediglich eine [X.]eweisanregung. Es fehlt an der Angabe einer konkreten Tatsache (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), über die [X.]eweis erhoben werden soll. Dafür reicht die Angabe nur eines [X.]eweismittels nicht aus (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.] 310 § 105 VwGO Nr. 57 S. 5).

Entgegen der Ansicht der [X.]eschwerde musste sich dem Verwaltungsgerichtshof eine [X.]eweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen. Das angefochtene Urteil macht sich in [X.]ezug auf die gerügten [X.]ewertungsfehler die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu eigen ([X.] Rn. 18). Dort wird unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.]s ausführlich begründet, dass es auch in Ansehung der umfangreichen Klagebegründung an substantiierten Einwänden des [X.] gegen die Prüferbemerkungen und -bewertungen mangelt (dort [X.] ff.). Wenn geltend gemacht wird, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, gehört zur Substantiierung, dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - [X.]VerwGE 92, 132 <138 f.>). Indem die [X.]eschwerde nochmals lediglich auf jene Klagebegründung verweist, setzt sie lediglich ihre eigene rechtliche [X.]ewertung zur Substanz ihres Vorbringens an die Stelle der übereinstimmenden Einschätzung beider Tatsacheninstanzen. Das genügt nicht, um darzutun, eine [X.]eweisaufnahme habe sich dem [X.]erufungsgericht aufdrängen müssen.

Ebenso wenig reicht es aus, die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils in [X.]ezug auf die Aufgabe 1 b) zu kritisieren. Vielmehr hätte sich die [X.]eschwerde mit den darauf bezogenen Argumenten des [X.]erufungsgerichts auseinandersetzen müssen ([X.] Rn. 19). Auf die gegen die ergänzenden Ausführungen in Rn. 20 des angefochtenen Urteils zur Punktevergabe bei der Aufgabe 1 b) erhobenen Einwände der [X.]eschwerde kommt es deshalb nicht an. Auch die im Stile einer [X.]erufungsbegründung gehaltene weitere Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung in [X.]ezug auf die Aufgaben 2 c) und 3 b) verfehlt die [X.] einer Aufklärungsrüge.

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was in der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Januar 2015 - 2 WN[X.] 4.14 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht im Ansatz gerecht.

Die [X.]eschwerde rügt, das [X.]erufungsgericht sei nicht auf die substantiierten Ausführungen zu den [X.]ewertungsfehlern bei den Aufgaben 1 a), 1 b), 2 a), 2 b), 2 c), 3 b) und 5) insbesondere auf den Seiten 7 bis 9 in der Klagebegründung "eingegangen" bzw. habe diese nicht "überprüft". Damit ist schon nicht dargelegt worden, welcher der auf den bezeichneten Seiten aufgeworfene Einwand unberücksichtigt geblieben sein soll. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof - unmittelbar oder durch [X.]ezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - auf sämtliche genannte Aufgabenstellungen eingegangen ist. Überdies hat die [X.]eschwerde auch nicht aufgezeigt, inwieweit der nichtberücksichtigte Vortrag für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] deswegen gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich unter [X.]erücksichtigung von Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 7/23

24.11.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. Januar 2023, Az: 7 B 22.913, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 160 Abs 2 ZPO, § 244 Abs 3 S 1 StPO, § 19 Abs 3 LPO NW 2003, § 19 Abs 4 S 1 LPO NW 2003

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2023, Az. 6 B 7/23 (REWIS RS 2023, 8732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8732

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