Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2003, Az. 5 StR 22/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2180

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5 StR 22/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Oktober 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Es kann dahinstehen, ob der Spezialitätsgrundsatz nach dem EU-Über-einkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren [X.] hier schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der Angeklagteder vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat (Art. 9 des genannten Über-einkommens), obwohl er ausdrücklich nicht auf den Schutz des Grundsatzesder Spezialität verzichtet hat. Eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes(vgl. § 72 [X.]) ist nämlich schon deshalb nicht gegeben, weil die als einheit-liches Delikt ausgeurteilte strafbare Handlung des Angeklagten nicht einenanderen Lebenssachverhalt erfaßt als die dem internationalen [X.] zugrundeliegenden Taten im Sinne des Art. 51lit. [X.], Art. 10 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen [X.] der [X.] vom 27. September 1996.Die Gerichte des ersuchenden Staates sind nicht gehindert, innerhalb deshistorischen Lebenssachverhaltes die Tat abweichend rechtlich oder tatsäch-lich zu beurteilen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht([X.], 557; [X.], Internationale Rechtshilfe in [X.]. 94). Da im vorliegenden Fall die strafrechtliche Bewertung [X.] als Betrug unverändert geblieben ist, liegt ein Verstoß gegen den- 3 -Spezialitätsgrundsatz nicht vor. Der nationale Tatrichter des ersuchendenStaates ist nicht gehindert, einzelne Teilakte der Verurteilung zugrunde zulegen, auch wenn diese in dem [X.] nicht enthalten sind([X.], 608; [X.] in [X.]/[X.], [X.] in Strafsachen 3. Aufl. § 72 [X.] Rdn. 21). Durch die rechtsfeh-lerfreie Annahme einer einheitlichen Handlung, die alle durch den Angeklag-ten oder seine Helfer begangenen Betrugshandlungen zu einer einheitlichenTat verklammert, stellen sich die einzelnen durch Täuschung bewirktenSchädigungen einzelner Kunden als unselbständige Bestandteile einer ein-heitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO dar, auf die sich [X.] insgesamt erstreckt ([X.], [X.] der hier vorliegenden Fallgestaltung ist nicht zu besorgen, daß dem er-suchten Staat [X.] abgeschnitten sein könnten, die eine ein-schränkende Auslegung des prozessualen Tatbegriffes nach § 264 [X.] könnten. Ob solche Fallgestaltungen überhaupt denkbar sind,braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sind so-wohl der zeitliche Rahmen (von Oktober 1994 bis September 1996) der [X.] genannten und später ausgeurteilten Taten als auch ihre [X.] identisch. Allein der Umstand, daß zusätzliche, wiederumgleichartige Einzeltaten in der Hauptverhandlung einbezogen wurden, [X.] auch wenn sie den schon nach Haftbefehl und Auslieferungsbewilligungbeträchtlichen Gesamtschuldumfang noch verdoppelt haben mögen [X.] erkennen, die für die Auslieferungsbewilligung des ersuchten- 4 -Staates von Bedeutung sein könnten. Bei dieser Sachlage sieht der Senatauch keinen Raum für denkbare Zweifel bei der Auslegung (vgl. BGHSt 48,52, 65 f.), die eine Vorlage nach § 1 Abs. 2 des EuGH-Gesetzes erforderlichmachen könnten (BGHSt 47, 326, 333 ff.).Basdorf Häger GerhardtRaum Schaal

Meta

5 StR 22/03

22.07.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2003, Az. 5 StR 22/03 (REWIS RS 2003, 2180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2180

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