Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 2 StR 465/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 157

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[X.]/00vom13. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. August 2000 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur [X.] der Unterbringung des Angeklagten R. -C. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine [X.] des [X.] zurück-verwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] sachlichen Rechtes [X.] 3 -Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zueiner Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das [X.]unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte ge-mäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.1. Nach den Feststellungen fing der Angeklagte schon während seiner Lehr-zeit an, Haschisch zu rauchen. Nachdem er auch [X.] und [X.] hatte, sniefte bzw. spritzte er ab dem Alter von 18 Jahren Kokain und He-roin. In den letzten Monaten vor der Tat konsumierte er Heroin, Kokain [X.] und zwar etwa 1 Gramm Heroin pro Tag, manchmal aber auch [X.] 3 Gramm, wobei er jedoch auch Pausen von zwei bis vier Wochen ein-legte, in denen er anstelle von Heroin Haschisch konsumierte. Im Schnitt gaber pro Woche ca. 400,-- DM allein für Heroin aus. Die Tat beging er, [X.] für Drogen zu kommenfl, von dem erbeuteten Geld kaufte er sofort [X.] Kokain.2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich für den Tatrichter einePrüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt nach § 64 StGB auf. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten [X.] des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint wurden.Die [X.] hätte prüfen müssen, ob die zu beurteilende Tat auf denHang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sichzu nehmen und ob die Gefahr besteht, daß er infolge seiner Abhängigkeitrückfällig werden und dem durch seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt begegnet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend- 4 -konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine ge-wisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl.[X.], 594). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindertdie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der [X.] hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgerichtauch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senatschließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine gerin-gere Strafe verhängt hätte.Eine Erstreckung der erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils aufden Mitangeklagten [X.], der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht [X.] (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hatder Senat die Sache an eine allgemeine [X.] zurückverwiesen ([X.], 267 ff.).Jähnke Detter [X.]Otten Elf

Meta

2 StR 465/00

13.12.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 2 StR 465/00 (REWIS RS 2000, 157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 157

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