Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. 3 StR 297/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2342

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[X.]/08 vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 1., soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, sowie zu 2. auf dessen Antrag - am 19. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. März 2008 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit bei beiden Angeklagten die Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen (richtig: beson-ders) schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und den Angeklagten [X.] wegen (richtig: besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen, der Angeklagte [X.] darüber hinaus auch die Verletzung formellen Rechts. 1 - 3 - Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-weit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. 2 Das Urteil kann jedoch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass die Taten auch auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Beide Angeklagten konsumierten seit vielen Jahren Cannabis und Kokain, der Angeklagte [X.] darüber hinaus Heroin. Der Angeklagte [X.] befand sich aufgrund möglicherweise drogeninduzierten Psychosen mehrfach in stationärer Behandlung. Nachdem sein [X.] exzessiver geworden war, ließ er sich mit dem Medikament [X.] substituieren. In der Folgezeit kümmerte er sich um eine Entgiftungs-behandlung in einer Fachklinik. Im Dezember 2002 stellte die Staatsanwalt-schaft [X.] die Vollstreckung des Restes aus einer Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Diebstahls (Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre neun [X.]) gemäß § 35 BtMG zurück; diese Zurückstellung musste später widerrufen werden. Der Angeklagte [X.] , der unter Entzugserscheinungen litt, hat vor der unter seiner Beteiligung begangenen Tat, der Angeklagte [X.]vor beiden Taten Rauschgift zu sich genommen. Auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogensucht der Angeklagten und der jeweiligen Raubtat liegt nicht fern. Der Angeklagte [X.] befand sich "zur [X.] in einer durch [X.] und finanziellen Nöten ge-prägten schwierigen Lebensphase" ([X.]). Der Angeklagte [X.] , der Geld benötigte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, kaufte nach der [X.] Tat von der Beute u. a. Haschisch und Heroin. All dies drängte bei beiden Angeklagten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 3 - 4 - Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 4 [X.] Miebach [X.]von [X.]

Meta

3 StR 297/08

19.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. 3 StR 297/08 (REWIS RS 2008, 2342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2342

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