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PDF anzeigen[X.] StR 383/02vom8. Oktober 2002in der [X.] schweren räuberischen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 13. Mai 2002a) im gesamten Strafausspruch,b) soweit von der Anordnung der Unterbringung [X.] in einer Entziehungsanstalt abgese-hen worden ist,mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischenDiebstahls unter Einbeziehung von drei [X.] von jeweils [X.] aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts [X.] -Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus der Beschlußformelersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. In erster Linie führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, daßdas [X.] die hier gebotene Prüfung unterlassen hat, ob der Angeklagtegemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:"Nach den Feststellungen des [X.]s konsumierte [X.] seit 1996 Rauschgift, wobei es sich zunächst [X.] und Haschisch handelte. Um seinen Rausch-giftkonsum zu finanzieren, beging er ab Mitte 1996 Straftaten,insbesondere Diebstähle ([X.] ff.). Ab Ende 1997 genossder Angeklagte zusätzlich an den Wochenenden Kokain, wel-ches er in [X.] bis zu einem Gramm pro Tag schnupfte([X.]). Ab dem Jahreswechsel 1998/1999 konsumierte [X.] täglich Kokain, wobei er im Laufe des Jahres 1999seinen Verbrauch auf bis zu fünf Gramm am Tag steigerteund sich dieses gelegentlich auch injizierte. Weiterhin nahmer fortlaufend auch Haschisch zu sich ([X.] f.). Ab [X.] der Angeklagte auch Heroin in [X.] bis zu0,5 Gramm pro Tag, welches er sich vereinzelt auch spritzte.Seinen Lebensunterhalt und das Geld für den [X.] er sich in dieser Zeit - d.h. auch zur Tatzeit [X.] Oktober 2000 ([X.] ff.) - ausschließlich durch Straf-taten ([X.] ff.). Das Vorliegen der Voraussetzungen einererheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des§ 21 StGB hat das sachverständig beratene [X.] [X.] nicht festzustellen vermocht ([X.] ff.).Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltnahe. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstaltkommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderte- 4 -Schuldfähigkeit des [X.] gemäß § 21 StGB feststeht (vgl.[X.]R StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; [X.] NStZ-RR 2001, 12).Ebenso wenig ist für die Feststellung eines Hanges erforder-lich, dass eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhendeAbhängigkeit vorliegt. Es genügt vielmehr eine eingewurzelte,aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durchÜbung erworbene intensive Neigung immer wieder [X.] zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht denGrad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl.[X.]R StGB § 64 Abs. 1 - Hang 5). Nach den [X.] beim Angeklagten ein Hang in diesem Sinne auf [X.]. Seine Tat geht auch auf diesen Hang zurück, da sie inder Absicht der Erlangung von Geld zum Erwerb [X.] begangen wurde.Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussichteines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. [X.] 91, 1ff.), ist den Urteilsgründen - auch wenn eine Entgiftungskur imJanuar 2001 erfolglos blieb ([X.]) - nicht zu entnehmen.Das [X.] hätte daher darlegen müssen, warum [X.] von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. [X.]St37, 5, 7; 38, 362, 363). Dass nur der Angeklagte [X.] hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-ordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.]St 37, 5). [X.] hat die Nichtanwendung des § 64 [X.] das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmit-telangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362)."Dem schließt sich der [X.] an.2. Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Anders als [X.] meint, kann der [X.] nicht ausschließen, daß, hättedas [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt angeordnet, sich dies bei der [X.], zumindest aber bei [X.] im engeren Sinne günstig für den Angeklagten ausgewirkt(vgl. [X.]St 37, 5, 10).- 5 -Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des [X.] über die Gesamtstrafe nach sich. Davon unabhängig könnte der [X.] auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die ihn tra-genden Erwägungen des [X.]s nicht frei von rechtlichen [X.]. Das [X.] hat nämlich bei Festsetzung der [X.] bedacht, daß diese die äußerste Grenze des nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54Abs. 1 Satz 2 StGB zulässigen Gesamtstrafmaßes bildet, weil die [X.] des Verschlechterungsverbotes nicht höher als die Summe der [X.] (vier Jahre und sechs Monate) und der aus den einbezogenen Strafen inder früheren Verurteilung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahrausfallen durfte ([X.]St 15, 164, 166). Es kann deshalb keine Rede davonsein, daß die [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe "unter angemessener Er-höhung" ([X.]) der [X.] gebildet hat, zumal da das [X.] aus-drücklich noch den engen motivatorischen und zeitlichen Zusammenhang [X.] zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt neu zu befin-den.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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08.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 4 StR 383/02 (REWIS RS 2002, 1270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1270
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