Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. 3 StR 67/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5262

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 67/14
vom
27. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 27.
Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.], versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte [X.] des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1
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3
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Während der Schuld-
und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben,
soweit das [X.] eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl dies nach den
Urteilsfeststellungen veranlasst war.

Danach begann der Angeklagte im August 2008 damit Kokain zu rau-chen und konsumierte seither, je nach Verfügbarkeit des Betäubungsmittels, ca. zweimal in der Woche Kokain in [X.] von ein bis zwei Gramm. Daneben begann er nach der Mitte des Jahres 2012 mit dem Konsum von Heroin, wobei er ca. ein bis eineinhalb "Bubble" am Tag verbrauchte. Nach seiner Einlassung beging der Angeklagte den schweren Raub (Tat 2), um sich Geld für den Er-werb von Betäubungsmitteln zu beschaffen.
Angesichts dieser Umstände hätte
sich dem [X.] die Prüfung aufdrängen müssen, ob bei dem wegen schweren Raubes erheblich vorbestraf-ten Angeklagten ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß gegeben ist, auf dem die vorliegenden Taten beruhen und aufgrund dessen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Diese Prüfungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass das [X.] bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt hat, die "lediglich pauschalen Hin-weise" des Angeklagten auf
seinen Konsum von Drogen und Geldbedarf u.a. für deren Beschaffung ließen "weder auf tatbegehungsrelevante hochgradige Rausch-
oder Entzugszustände noch auf einen aufgrund einer hochgradigen körperlichen und/oder psychischen Suchtmittelabhängigkeit beruhenden per-sönlichkeitsdeterminierenden hochgradigen Beschaffungsdruck" schließen. Damit hat das [X.] -
insoweit rechtsfehlerfrei -
die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmittel-konsums geprüft und verneint. Die Anordnung der Unterbringung nach §
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4
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StGB ist indes nicht von der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig.
Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt vorliegen, bedarf deshalb -
mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -
der Prüfung durch den neuen Tatrichter.

[X.] Mayer

Gericke

Spaniol
5

Meta

3 StR 67/14

27.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. 3 StR 67/14 (REWIS RS 2014, 5262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5262

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