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PDF anzeigen[X.] 321/02vom20. März 2003in dem [X.] [X.] hat am 20. März 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 27. August 2002 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.[X.] Klägerin macht gegen die in [X.] ansässige Beklagteeinen Anspruch aus Gewinnzusage (§ 661a BGB) geltend. Das [X.] Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die [X.] Zahlung von 5.036,23 der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag, die [X.], weiter.II.Die Revision ist [X.] 3 -Die Revision richtet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht [X.] für begründet gehalten und der Klägerin einen Anspruch gemäß § 661aBGB auf Leistung eines versprochenen Preises zuerkannt hat. Diese Revisionist nicht statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die [X.] auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.Die Eingrenzung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassungder Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor,aber aus den Entscheidungsgründen. Dort hat das Berufungsgericht ausge-führt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2Nr. 1 ZPO) der Frage nach der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche [X.] gemäß § 661a BGB zuzulassen. Die Zulassung sei zudemzur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Frageder internationalen Zuständigkeit von den Instanzgerichten unterschiedlich be-urteilt werde (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Fall ZPO). Diese Erwägungen lassendeutlich erkennen, daß das Berufungsgericht eine die Anrufung des [X.] rechtfertigende Rechtsfrage allein in der nach der Zulässigkeit [X.] vor einem [X.] Gericht gesehen hat. Die materiellrechtliche Beur-teilung hat das Berufungsgericht hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - fürnicht zweifelhaft gehalten. In einem solchen Fall ist die Zulassung der Revisionauf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. Senatsurteil vom10. Mai 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 2176, 2177 m.w.N., insoweit inBGHZ 147, 394 nicht veröffentlicht).Die Revision wendet sich jedoch nicht gegen die Zulässigkeit der Klage,derentwegen die Prüfungskompetenz des [X.] allein eröffnet ist- 4 -(vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - [X.]/94 - NJW 1996, 527;MünchKommZPO/[X.] 2002 § 543 Rn. 45). Sie hält dieinternationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte vielmehr für gegeben, sodaß diesbezüglich ein Revisionsangriff nicht vorliegt. Die Revision war [X.] § 552 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.[X.][X.] [X.] [X.] Galke
Meta
20.03.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. III ZR 321/02 (REWIS RS 2003, 3816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3816
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