Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.2020, Az. 8 B 73/19

8. Senat | REWIS RS 2020, 3983

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Gegenstand

Glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 3. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle zu erteilen. Ihren darauf gerichteten Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Spielhalle der Klägerin halte nicht den Mindestabstand von 350 Metern zur Spielhalle eines anderen Betreibers ein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Grundsatzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob in Bezug auf die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle im [X.] eine verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage zwischen Bundesrecht und Landesrecht besteht,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des [X.] - verneinend - beantworten.

5

Darin ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt der § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 GlüStV nicht lediglich einzelne Worte oder Sätze des § 33i [X.] abändert, sondern diesen Erlaubnistatbestand für einen abgegrenzten Teil des [X.] durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glücksspielrechtliche Erlaubnisregelung ergänzt. Da der gewerberechtliche Erlaubnistatbestand nach der früheren bundesgesetzlichen [X.]ion keine den §§ 25 und 26 GlüStV vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote und Werbeeinschränkungen enthalten hat, entsteht auch keine unklare Mischlage, bei der eine eindeutige parlamentarische Verantwortlichkeit für die Gesamtregelung verloren ginge. Vielmehr sind die vom Landesgesetzgeber verantworteten [X.] (§§ 24 bis 26, § 29 Abs. 4 GlüStV) und der vom Bundesgesetzgeber verantwortete Regelungsbereich (§ 33i [X.]) formell klar abgegrenzt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 29).

6

Diese zum Landesrecht des [X.] getroffenen Erwägungen gelten auch für die hier einschlägige [X.] Rechtslage. Der [X.] Landesgesetzgeber hat das Erfordernis einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle nach § 33i [X.] ebenfalls nicht durch einen einheitlichen neuen Erlaubnistatbestand ersetzt. Vielmehr gilt § 33i [X.] nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht unverändert fort und wird durch die hinzutretende, allein vom [X.]n Landesgesetzgeber verantwortete Erlaubnisregelung des § 24 Abs. 1 GlüStV ergänzt (vgl. § 10 NGlüSpG). Eine verfassungswidrige Mischlage zwischen Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich entsteht dadurch nicht.

7

Aus dem von der Klägerin angeführten Vergleich mit der [X.] Rechtslage ergibt sich nichts Anderes. Der [X.] Gesetzgeber hat nach der insoweit maßgeblichen Auslegung des dortigen Landesrechts durch das [X.] das Erlaubniserfordernis für den Betrieb von Spielhallen nach § 33i [X.] durch die Regelung in §§ 4, 16 Abs. 2 AG GlüStV [X.]. §§ 4, 24 GlüStV ersetzt und dadurch einen einheitlichen neuen Erlaubnistatbestand für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen geschaffen (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2018 - 4 A 589/17 - juris Rn. 30, 39 ff.). Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine umfassende und einheitliche landesrechtliche Neuregelung des Erlaubnistatbestands verfassungsrechtlich geboten und das von dem [X.]n Gesetzgeber verfolgte abweichende [X.] nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.

8

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines [X.] zuzulassen. Ein solcher ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Klägerin bezeichnet schon keine möglicherweise verletzte verfahrensrechtliche Norm, sondern beanstandet einen vermeintlichen Ermessensmissbrauch des Berufungsgerichts, das indessen keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe in ihrer [X.]verordnung bei der Bemessung des [X.] auf die Luftlinie abstellen wollen, als unvertretbar und willkürlich zu bezeichnen, genügt nicht zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO oder eines anderen [X.]. Die Klägerin wendet sich damit lediglich gegen die dem Berufungsurteil zugrunde liegende, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Zur Darlegung eines Verfahrensverstoßes hätte sie aufzeigen müssen, dass die Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht aus § 10 Abs. 2 Satz 2 NGlüSpG und der Begründung der Beschlussvorlage der Verordnungsgeberin gezogen hat, gegen die Denkgesetze verstießen oder sonst von objektiver Willkür geprägt wären. Dies leistet die Beschwerde jedoch nicht.

9

3. Dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 2020 lässt sich ein Revisionszulassungsgrund nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 73/19

07.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 3. Juli 2019, Az: 11 LC 172/17, Urteil

§ 24 Abs 1 GlüStVtr ND 2012, § 29 Abs 4 GlüStVtr ND 2012, § 33i GewO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.2020, Az. 8 B 73/19 (REWIS RS 2020, 3983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3983

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