Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.08.2018, Az. 28 W (pat) 536/16

28. Senat | REWIS RS 2018, 4903

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Cangoo bikes (Wort-Bild-Marke)/KANGAROO BIKE (Unionswortmarke)" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 027 599

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 13. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein und der Richter [X.] und Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 16. April 2013 als Wort-/Bildmarke (schwarz/orange) angemeldete Zeichen

Abbildung

2

ist am 12. Juni 2013 unter der Nummer 30 2013 027 599 in das beim [X.] geführte Markenregister für nachfolgende Waren eingetragen worden:

3

Klasse 12:

4

Fahrzeuge und Apparate zum Befördern von Personen und Lasten auf dem Lande.

5

Gegen diese Eintragung hat die Inhaberin der am 5. Oktober 2010 angemeldeten und am 30. März 2011 für „Kinderdreiräder und Kinderfahrräder, Fahrräder für Erwachsene, [X.], Fahrradanhänger, Kinderwagen für mehrere Kinder, Fahrradkindersitze“ (Klasse 12) eingetragenen Wortmarke [X.] 009 422 965

6

[X.] [X.]

7

Widerspruch erhoben.

8

Das [X.], Markenstelle für Klasse 12, hat die Eintragung der angegriffenen Marke auf Grund des Widerspruchs durch Beschluss vom 19. Januar 2016 gelöscht. Es hat angenommen, dass zwischen den Streitmarken eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe. Die Waren der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke seien jedenfalls hochgradig ähnlich. Letztgenannte genieße eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Der Wortbestandteil „[X.]“ stelle in Verbindung mit den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren keine sofort erkennbare Sachangabe dar. Eigenschaften, die ggf. einem Känguru zuzuschreiben seien, übertrage das angesprochene Publikum nicht ohne Weiteres auf Drei- oder Fahrräder. Die jüngere Marke werde wie „[X.]“ ausgesprochen. Die Wiedergabe der Zeichen unterscheide sich somit im Wesentlichen durch die [X.] „(kan) ga (ru)“ der Widerspruchsmarke. Diese Abweichung reiche nicht aus, um klangliche Verwechslungen der Streitzeichen zu verhindern.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke. Nach seiner Auffassung besteht keine verwechslungsbegründende klangliche Zeichenähnlichkeit. Der Bestandteil „[X.]“ der jüngeren Marke bestehe im Unterschied zum Element „[X.]“ der Widerspruchsmarke aus zwei [X.]. In Anlehnung an das Fahrzeug „[X.]“ könne die angegriffene Marke auch mit dem Endlaut „o“; also wie „kan-go“ ausgesprochen werden. Der Klang der Zeichen sei daher nicht gleich. Nach [X.] Rechtsprechung sei eine Verwechslungsgefahr auch bei Vorhandensein einer klanglichen Annäherung zu verneinen, wenn das Schriftbild und/oder der Sinngehalt deutlich erkennbare Abweichungen aufwiesen. Im Übrigen richte sich die Geschäftstätigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke im Gegensatz zum Angebot der Widersprechenden ausschließlich auf Fahrzeuge, die sowohl als Fahrrad als auch als Kinderwagen genutzt werden könnten.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 12, vom 19. Januar 2016 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke [X.] 009 422 965 zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht hat das [X.] zu Recht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht. In klanglicher Hinsicht bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die [X.], welche die Widerspruchsmarke im Unterschied zur angegriffenen Marke aufweise, wirke sich nur unerheblich auf ihren Sprachrhythmus und ihre Betonung aus. Eine Neutralisierung der klanglichen Ähnlichkeit durch schriftbildliche Unterschiede scheide schon deswegen aus, weil die vorliegenden Streitzeichen auch eine nicht unerhebliche schriftbildliche Ähnlichkeit aufwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke bleibt ohne Erfolg. Zwischen den Streitzeichen besteht Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 125 b Nr. 1 [X.]. Das [X.] hat daher zu Recht mit dem an erheblichen Schreibfehlern leidenden Beschluss vom 19. Januar 2016 die Löschung der Eintragung der Marke 30 2013 027 599 gemäß 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordnet.

1. Die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. [X.] [X.], 1098, Rdnr. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 933, Rdnr. 32 - [X.]; [X.] 2014, 488, Rdnr. 9 - [X.]/[X.]; [X.], 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; [X.], 60, Rdnr. 12 - coccodrillo m. w. N.).

a) Bei der Frage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr ist vorrangig auf das Verständnis der durchschnittlich informierten Endverbraucher der einschlägigen Waren abzustellen. Kennzeichnungen von hier vor allem in Rede stehenden Fahrrädern und Fahrradanhängern werden regelmäßig mit gehobener Aufmerksamkeit wahrgenommen. Die genannten Produkte verfügen nicht nur über einen beträchtlichen Wert. Einer derartigen Kaufentscheidung liegen regelmäßig auch eingehende Überlegungen zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zugrunde.

b) Die für die angegriffene Marke registrierten Waren überschneiden sich mit den Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist. Daher ist von identischen Waren auszugehen. Die Waren „Fahrzeuge zum Befördern von Personen und Lasten auf dem Lande“ umfassen die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren „[X.]“, die sowohl den Transport von Kindern als auch von Lasten zulassen. Bei den weiterhin für die jüngere Marke geschützten Waren „Apparate zum Befördern von Personen und Lasten auf dem Lande“ kann es sich um „Fahrradanhänger“ auf Seiten der älteren Marke handeln.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er tatsächlich ausschließlich Fahrzeuge, die die Funktionen eines Fahrrads und eines Kinderwagens verbinden, anbiete, kommt es nicht an. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist nach § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] die angegriffene Marke in ihrer eingetragenen Form. Ein Teilverzicht auf eingetragene Waren ist dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

c) Die Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ genießt originär eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] 2012, 930, Rdnr. 27 - [X.]/Barbie B).

Das Widerspruchszeichen „[X.] [X.]“ hat im [X.] die Bedeutung „Känguru Fahrrad“ (vgl. [X.]). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Wort „Kangaroo“ oder „Känguru“ als sachlicher Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der hier einschlägigen Fahrräder oder Fahrradanhänger aufgefasst wird. Selbst wenn ihre Ausbildung oder Funktion an typische Wesensmerkmale eines Kängurus erinnern sollte, was beispielsweise durch die Anordnung des Kindes vor dem Bauch der Mutter der Fall wäre, so erschöpft sich die Angabe „Kangaroo“ nicht in einem bloßen Sachhinweis. Denn sie vermittelt selbst nach eingehenden Überlegungen zu möglichen Parallelen zwischen einem Känguru und einem Fahrrad bzw. Fahrradanhänger lediglich vage Vorstellungen zu Merkmalen dieser Waren.

d) Das Vorliegen einer unmittelbaren Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist im Hinblick auf den Klang, das (Schrift-) Bild und den Sinngehalt der [X.] zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht dabei regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] aus (vgl. [X.] 2011, 824, Rdnr. 25 f. - Kappa; [X.], 914, Rdnr. 27 - [X.]/MediCo Apotheke).

(1) Die Streitzeichen weisen eine beträchtliche klangliche Ähnlichkeit auf. Zugrunde zu legen sind dabei diejenigen Aussprachevarianten eines Zeichens, die dem Sprachgefühl entsprechen und im Bereich des [X.] liegen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 9, Rdnr. 289).

In dem angegriffenen Zeichen ist das Wort „[X.]“ trotz seiner grafischen Verfremdung noch deutlich erkennbar. Auf Grund seiner Lautstruktur und in Kombination mit dem englischsprachigen Markenbestandteil „bikes“ kann es zwanglos dem [X.] zugerechnet werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke überwiegend englisch wie „[X.] baiks“ ausgesprochen wird. Die Dopplung des Vokals „o“ wird im [X.] entsprechend beispielsweise dem Wort „tool“ oder „too“ regelmäßig als „u“ wiedergegeben. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Marke von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise in anderer Weise etwa entsprechend der Typenbezeichnung „[X.]“ wie „[X.]“ wiedergegeben wird. Hierbei wird es sich jedoch auch in Anbetracht der begrenzten Bekanntheit des genannten Automodells um Ausnahmefälle handeln, denen für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit vorliegend keine maßgebliche Bedeutung zukommen kann.

Die Widerspruchsmarke klingt demgegenüber wie „[X.]“. Bei einer korrekten englischsprachigen Wiedergabe, von deren Berücksichtigung zugunsten des Beschwerdeführers abgesehen werden kann, wird der zweite Vokal „a“ des Wortes „kangaroo“ sogar weitgehend unterdrückt (vgl. die Lautschrift „kæŋg

Die Streitzeichen weisen unter Zugrundelegung dieser Wiedergabeformen Übereinstimmungen bzw. deutliche Annäherungen auf. Dies gilt zum einen für die im Gesamteindruck bedeutsamen Anfänge „Can-“ und „KAN-“ der ersten Wortbestandteile und zum anderen für ihre auffälligen Endlaute „-goo“ und „-ROO“. Auf Grund der Übereinstimmung der klangstarken Laute „ä“ und „u“ tritt die unbetonte [X.] „[X.]“ des Wortes „[X.]“ auch bei einer im Inland zu erwartenden weitgehend buchstabengetreuen [X.] Aussprache im Gesamteindruck nur unzureichend hervor. Zudem ist die fast bis zur Identität reichende Klangverwandtschaft zwischen den zweiten Markenkomponenten „bikes“ und „[X.]“ zu berücksichtigen, die sich lediglich durch den Konsonanten „s“ am Wort-ende unterscheiden. Allerdings beeinflussen diese rein gattungsbeschreibenden [X.] den Gesamteindruck der Vergleichsmarken sehr viel weniger als die ersten Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“.

(2) Die Gefahr von Verwechslungen wird auch nicht dadurch zuverlässig ausgeschlossen, dass das Publikum dem Wortbestandteil „[X.]“ der älteren Marke die Bedeutung „Känguru“ entnehmen kann. Zwar wird ein klarer Begriffsgehalt nur eines der beiden Streitzeichen zu einer schnelleren und besseren Erfassung der klanglichen Zeichenunterschiede führen und damit die Gefahr von Verwechslungen maßgeblich reduzieren (vgl. BGH [X.], 235, Rdnr. 21 - [X.]/[X.]). Allerdings lässt sich vorliegend ebenso der angegriffenen Marke die Bedeutung „Känguru“ zuordnen. Selbst wenn das Publikum erkennt, dass sich die jüngere Marke vom Lautbild des Wortes „kangaroo“ durch das Fehlen der Buchstabenfolge „ar“ unterscheidet, wird es durch die charakteristischen Elemente „Cang“ und „oo“ des Bestandteils „[X.]“ der angegriffenen Marke intuitiv dazu veranlasst, an ein Känguru zu denken. Zwischen den [X.] besteht daher kein begrifflicher Unterschied, der die bestehende Klangähnlichkeit maßgeblich kompensieren kann.

Selbst wenn das Publikum dem jüngeren Zeichen keinerlei Sinngehalt entnehmen kann, kann es vorliegend zu Verwechslungen kommen. Die [X.] sind klanglich hochgradig ähnlich. Deswegen nützt Abnehmern, denen die Bedeutung des einen oder des anderen [X.] ohne weiteres geläufig ist, die begriffliche Abgrenzung nichts, wenn sie sich wegen der großen Klangähnlichkeit verhören, weil ihnen dann entweder der Sinngehalt überhaupt nicht oder der falsche Begriff zum Bewusstsein kommt (vgl. hierzu [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 312).

(3) Es kann offen bleiben, ob eine nach dem Klang zu bejahende Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden kann, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet (so [X.]/[X.], [X.], 3. Auflage, § 14, Rdnr. 851; andere Ansicht [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 268 ff.). Eine solche Neutralisierung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden (vgl. [X.] 2011, 824, Rdnr. 31 - Kappa). Dies ist im Streitfall zu verneinen. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge und Apparate, die erhebliche technische Unterschiede aufweisen können, werden im Allgemeinen nicht ohne vorhergehende Beratung durch das Verkaufspersonal erworben. In dieser Situation kann es durch verbale Benennung der Marke zu einem Irrtum über den betrieblichen Ursprung der Waren kommen, den eine in der Annahme der Kenntnis der Marke möglicherweise nur noch oberflächliche visuelle Wahrnehmung des Zeichens nicht zuverlässig ausräumt.

Selbst unter Zugrundelegung der Sichtweise der Verkehrskreise, die Produktkennzeichnungen mit gehobener Aufmerksamkeit begegnen, weist die angegriffene Marke im Ergebnis eine weit überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke auf. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass der Verkehr zwei Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und sie deshalb nicht miteinander vergleichen kann. Vielmehr gewinnt er seine Auffassung nur auf Grund einer meist undeutlichen Erinnerung an eine der Marken. Der Abnehmer, der eine Marke nur ungenau in Erinnerung hat, kann sie in einer anderen ähnlichen Marke wiederzuerkennen glauben und insoweit Verwechslungen unterliegen (vgl. [X.] GRUR Int. 2004, 843, Rdnr. 32 - Matratzen Concord; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 61).

e) Im Rahmen der abschließenden Gesamtabwägung kann ausgehend von identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr im Streitfall nicht verneint werden.

2. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind.

Meta

28 W (pat) 536/16

13.08.2018

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.08.2018, Az. 28 W (pat) 536/16 (REWIS RS 2018, 4903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4903

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26 W (pat) 2/18

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