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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 177/12
vom
26. September 2013
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]
am
26. September
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juni 2012 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Der Streitwert
des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.833
t-gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO), aber unzulässig. Der Beklagten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch das Berufungsurteil nicht anders steht, als wenn das Berufungsgericht, wie
von ihr gefordert, nur über einen Anspruch aus [X.] im Sinne einer Novation entschieden hätte. Auch dann könnte der Kläger wegen der gesetzli-chen Gebühren erneut klagen. Soweit die Beschwerde meint, insoweit sei [X.] eingetreten, macht sie keinen Zulassungsgrund geltend.
Außerdem übersteigt die mit der Revision geltend zu machende [X.] nicht den Betrag von 20.000
26 Nr.
8 EGZPO). Da das Berufungs-1
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3
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gericht über den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nach dem [X.] weder positiv noch negativ entschieden hat, hält der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen lediglich eine Beschwer von 1/3 des möglichen Hauptsachebetrages von 50.800
3 ZPO).
Jedenfalls wäre die Beschwerde unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.][X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
6 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.06.2012 -
19 [X.] -
3
4
Meta
26.09.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 177/12 (REWIS RS 2013, 2422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2422
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