Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 201/10
vom
27. September
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am 27. September 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
November 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird
auf 4.219.359,66
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den
nach damaliger Rechtslage an-wendbaren Bestimmungen der §
147 Abs.
2, §
145 Abs.
3 [X.] keine zu-lassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht konnte ferner im [X.] an die [X.] zur Frage der [X.] einer bestimm-1
2
-
3
-
ten Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 20.
Oktober 2005 -
IX
ZR 127/04, [X.], 2345, 2346 mwN; vgl. ferner [X.], Urteil vom 6. November 2008 -
IX
ZR 140/07, [X.]Z 178, 258 Rn.
9
ff) anneh-men, dass im Hinblick auf die spätere Rechtsprechung des [X.] ([X.] 2006, 1879) keine zusätzliche Hinweispflichten für die Rechtsvorgän-gerin der Beklagten bestanden. Auch diese Würdigung berührt keine Zulas-sungsgründe.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
[X.]
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2009 -
40 O 4/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2010 -
19 U 6/10 -
3
Meta
27.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZR 201/10 (REWIS RS 2012, 2706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2706
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.