Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. IX ZR 271/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16323

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 271/13
vom

29. Januar 2015

in dem
Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
29.
Januar 2015

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zu-rückweisung der weitergehenden Beschwerde die Revision ge-gen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 5. November
2013 insoweit zugelassen, als die Be-rufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung von s-gebühren in Höhe von

nebst Zinsen gerichteten Klage ab-gewiesen worden ist.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufge-hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
und Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.

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Gründe:

I.

Die Klägerin beauftragte die beklagten Rechtsanwälte im Jahre 2004 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen hinsichtlich von Ansprüchen gegen ihren geschiedenen Ehemann auf [X.]. Diese Ansprüche konnten nicht weiterverfolgt werden, weil die Beklagten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist diese gerichtlich geltend gemacht haben.

Die Klägerin trägt vor, bei ordnungsgemäßer Klageerhebung hätten die ihr zustehenden Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können. Das [X.] hat die Haftungsklage, mit der Schadensersatzansprüche über 59.902,14

verfolgt
wurden, abgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Er-stattungsansprüche hätten der Klägerin nicht zugestanden. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] den [X.] nur in
geringfügi-gem
Umfang für
berechtigt angesehen; im Übrigen die Berufung zurückgewie-sen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Klagean-spruch in Höhe von 22.443,23

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch nur in Höhe ei-nes Teilbetrages von 3.217,56

(=
6.293
DM) Erfolg.

1. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des 1
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist.

2.
Soweit die Beschwerde Erfolg hat, ist die Revision nach §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.], weil insoweit das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG verletzt.
Das Urteil ist in diesem [X.] gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

a)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Rückerstattung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 in [X.] von umgerechnet 3.217,56

o-nach die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, die Umsatz-steuer sei für ein ihr gehörendes Einzelunternehmen erstattet worden, nicht zu beanstanden. Auch habe die Berufung insoweit keine weiteren Tatsachen vor-getragen. Die Vorlage der Steuererklärungen sowie das Zeugnis des Steuerbe-raters genügten nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. [X.] gehe der Umstand, dass Unterlagen nicht mehr aufzufinden seien, zu Lasten der darlegungspflichtigen Klägerin. Die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten.

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b)
Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zu Recht beanstandet, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es den geltend gemachten Erstattungsanspruch als unbegründet angesehen
hat, ohne den von der Klägerin hierzu angebotenen Beweis, die Einvernahme des Steuerberaters, zu erheben.

Das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr geltend gemachten Steuer-erstattungsansprüchen war nicht unsubstantiiert. Hierin wurde hinreichend deut-lich dargelegt, dass die in Rede stehenden, genau bezifferten Umsatzsteuerer-stattungen für die Jahre 1988 bis 1990 ausschließlich das ihr gehörende Ein-zelunternehmen betrafen. Deshalb hätte das Berufungsgericht den von der Klä-gerin benannten
Steuerberater, welcher mit den damaligen Vorgängen betraut gewesen war, als Zeugen vernehmen müssen. Dem ist es verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG nicht nachgegangen.

c)
Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Dies ist be-reits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei [X.] Vorgehen anders entschieden hätte ([X.], Be-

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schluss vom 24.
Oktober 2013 -
IX
ZR 164/11, NJW-RR 2014, 172 Rn.
8; vom 3.
Juli 2014 -
IX
ZR 285/13, [X.], 1786 Rn.
15). So verhält es sich im Streitfall, weil das Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme offen ist.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2012 -
3 O 466/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.11.2013 -
24 [X.] -

Meta

IX ZR 271/13

29.01.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. IX ZR 271/13 (REWIS RS 2015, 16323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16323

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