Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
Fußnote Paragraph
(+++ § 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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