Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2010, Az. 5 StR 239/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4690

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5 StR 239/10 [X.] vom 19. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. zu 2. gefährlicher Körperverletzung
[X.] des [X.] hat am 19. Juli 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Dezember 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von den Verteidigern des Angeklagten S.

erhobene Beweisan-tragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass dem nämlichen Beweisbegehren im Fortgang der [X.] stattgegeben worden ist ([X.] II S. 148, 154, 157). Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 239/10

19.07.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2010, Az. 5 StR 239/10 (REWIS RS 2010, 4690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4690

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